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Kündigung wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen

LG Berlin64 S 82/9913.07.1999GE 1999, 1052

BGB §§ 279, 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an einer fristgerechten Kündigung, wenn der Mieter sich beharrlich weigert, offene Schönheitsreparaturen auszuführen oder einen Vorschuß dafür zu zahlen; auf eigene mangelnde Leistungsfähigkeit kann sich der Mieter nicht berufen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann seine Kündigung auf § 564 b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB stützen. Auch ohne eine Gefährdung der Mietsache durch unterlassene Schönheitsreparaturen kann ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in der beharrlichen Weigerung des Mieters liegen, erforderliche Schönheitsreparaturen durchzuführen. Insoweit kommt es aber entscheidend auf die Intensität der Pflichtverletzung an, so daß eine Kündigung als einzig angemessene Reaktion des Vermieters gerechtfertigt erscheint (LG Berlin, MM 1990, 289 mit Verweis auf LG Hamburg, WuM 1984, 85). So liegt der Fall hier. Denn der Bekl. hat weder Schönheitsreparaturen ausgeführt noch den mit Urteil der Kammer vom 3. November 1995 - 64 S 5/95 - tenorierten Vorschuß in Höhe von 7.587,81 DM nebst Zinsen an den Kl. gezahlt, der dem Kl. wegen vorangegangener, schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen zugesprochen worden ist. Der Bekl. ist damit einerseits seiner Verpflichtung aus diesem Urteil nicht nachgekommen. Dieser Umstand kann zur Begründung der Kündigung herangezogen werden, da es sich um eine Verpflichtung aus dem Mietverhältnis handelt. Insoweit weist der Kl. zutreffend darauf hin, daß es sich bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen um eine Hauptpflicht des Mieters handelt. Den Bekl. trifft auch ein Verschulden. Selbst wenn - wie das Amtsgericht meint - im Rahmen eines Zahlungsverzuges bei § 564 b BGB Verschulden vorliegen muß, hat der Bekl. schuldhaft gehandelt. Besteht der (wohl einzige) Grund der Nichtzahlung in der mangelnden Leistungsfähigkeit des Bekl., bleibt es bei der Anwendung von § 279 BGB, wonach er sich auf fehlende Zahlungsfähigkeit nicht berufen kann.