Kündigung wegen Mietrückstand
§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung wegen Mietrückstand; Kündigung, wegen Mietrückstand und Befriedigung vor Erhebung der Räumungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen rückständigen Mietzinses wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter bereits vor Klageerhebung befriedigt wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Ansicht des Bekl. die Vorschrift des § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 des BGB setze voraus, daß die frühere Kündigung nur nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs unwirksam werde, ist nicht zu folgen. Der Bekl. verkennt, daß die Regelung des § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 des BGB, wonach der Vermieter binnen einen Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zu befriedigen sei, lediglich eine Befristung darstellt. Diese schließt nicht aus, daß der Mieter nach der Kündigung, aber vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs die Rückstände ausgleicht und dadurch die Unwirksamkeit der Kündigung herbeiführt. Eine andere Auslegung wäre mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, als Schutzbestimmung zu Gunsten des Mieters diesen die Möglichkeit zu geben, das Mietverhältnis trotz grundsätzlicher Berechtigung der Kündigung zu erhalten, unvereinbar (vgl. Soergel-Siebert, BGB, Bd. 2, 1967, Rdn. 19 zu § 554).