Kündigung wegen Hundehaltung
BGB § 573 Abs. 1, § 543 Abs. 1; § 564b Abs. 1 , § 554a a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hundehaltung rechtfertigt regelmäßig keine Kündigung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung ist gestützt auf den Umstand, daß die Kl. trotz Abmahnung den von ihr gehaltenen Hund nicht aus der Wohnung entfernt hat. Ein solcher Umstand ist regelmäßig nicht geeignet, als be rechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses oder als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses anerkannt zu werden.
Unterstellt, daß eine unerlaubte Tierhaltung vorliegt, oder eine Tierhaltung wegen des Verhaltens des Hundes untersagt werden könnte, besteht für den Vermieter, d. h. hier den Bekl., die Möglichkeit, die Unterlassung einer Hundehaltung im Klagewege durchzusetzen. Damit wäre den Bedürfnissen des Vermieters, d. h. des Bekl., in Sachen Hundehaltung ausreichend gedient. Daß besondere Umstände in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hundehaltung ausnahmsweise eine - ordentliche oder außerordentliche - Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnten, ändert vor-liegend nichts. Denn auf solche außerordentlichen Umstände hat sich der Bekl. in seiner Kündigung vom 19. Dezember 1989 nicht bezogen.