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Kündigung wegen Eigenbedarfs

LG Berlin61 S 161/8329.03.1984GE 1984, 669; MM 1984, 196

§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung wegen Eigenbedarfs; Verwirkung; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung, Eigenbedarf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung wird unbegründet, wenn nachträglich Umstände eintreten, die dem Vermieter die anderweitige Deckung des Eigenbedarfs ermöglichen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren von den Bekl. die Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung wegen Eigenbedarfs, da sie die Wohnung für ihre Tochter dringend benötigen. Das AG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kl. hätten den Eigenbedarf selbst verschuldet, da sie eine zwischenzeitlich in ihrem Haus freigewordene Wohnung ihrer Tochter nicht zur Verfügung gestellt hätten. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Kl. angeführten Belange geeignet sind, ein berechtigtes Interesse im Sinne eines Eigenbedarfs zu begründen. Denn selbst wenn das zu bejahen wäre, lägen Umstände vor, die den Kl. verwehrten, sich mit Erfolg auf einen Raumbedarf für ihre Tochter zu stützen.

Diese Umstände liegen darin, daß nach dem eigenen Vorbringen der Kl. diese durch ihr Verhalten dafür gesorgt haben, den Raumbedarf für die Tochter durch die Überlassung einer anderen Wohnung in dem Hause nicht decken zu können. Die Kl. hätten - ihre Behauptung als zutreffend unterstellt - die Wohnung der Frau S. nicht vorbehaltlos der Frau G. zusagen dürfen. Vielmehr waren sie gehalten, etwa freiwerdende Wohnungen zunächst zur Deckung des eigenen Bedarfs zu verwenden. Angesichts der im Januar 1983 bereits rechtshängigen, auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage bestand für eine Zusage, wie sie die Kl. der Frau G. gegeben haben wollen, keinerlei Veranlassung.

Da die Wohnung der Frau S. schließlich tatsächlich frei geworden war, hätten die Kl. durch ihre Zusage gegenüber der Frau G. die Deckung ihres eigenen Bedarfs an Wohnraum in dem fraglichen Hause selbst vereitelt.

Ob die Kl. der Frau G. gegenüber die Zusage gemacht hatten, kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben.

Entsprechend den von dem OLG Karlsruhe in seinem Rechtsentscheid vom 7. Oktober 1981 zur Frage des nachträglichen Wegfalls der Eigenbedarfsgründe entwickelten Grundsätze (vgl. RiM 1, 392) steht unter den gegebenen Umständen der Geltendmachung des Eigenbedarfs der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des BGB) entgegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch AG Wedding - 11 C 385/87 - Urt. v. 30.8.1988

Kündigung wegen Eigenbedarfs — LG Berlin 61 S 161/83 — vera