Kündigung wegen Betriebsbedarfs
§ 565 c Satz 1 Nr. 1 BGB, § 564 b Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung wegen Betriebsbedarfs; Mietverhältnis, Beendigung; berechtigtes Interesse; Werkwohnung; Dienstverhältnis, Beendigung; dringend benötigt; Betriebsbedarf; Wohnungsbelegungsrecht; Kündigungserklärung; zeitlicher Zusammenhang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter verliert sein Sonderkündigungsrecht aus § 565 c BGB, wenn er mit seiner Kündigungserklärung längere Zeit nach Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses abwartet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dagegen ist die Klage unbegründet, soweit die Kündigung auf § 565 c BGB gestützt wird.
Der Kündigungserklärung fehlt es nämlich an der erforderlichen Angabe der Gründe für die Ausübung eines Sonderkündigungsrechts (564 a Abs. 1 Satz 2 BGB), so daß die Kündigung jedenfalls im Ergebnis unwirksam ist (Emmerich-Sonnenschein, Miete, Handkomm., 1983, §§ 565 b bis e Rdnr. 19; ebenso Bayerisches ObLG RES. Band I Nr. 9 - NJW 1981, 2197 für eine Kündigung nach § 564 b BGB - Eigenbedarf -). Weder aus der Kündigungserklärung noch aus dem Vorbringen der Kl. hier - selbst wenn man entgegen der zutreffenden herrschenden Meinung ein Nachschieben von Gründen für zulässig erachtete (vgl. dazu Emmerich Sonnenschein, a.a.O., § 564 a Rdnr. 10) - ergibt sich, daß der streitige Wohnraum für einen anderen Postbediensteten dringend benötigt werde. Der Kündigungsgrund des Betriebsbedarfes ist nämlich in § 565 c BGB durch das Erfordernis der Dringlichkeit modifiziert, das in § 565 c BGB generell nicht vorausgesetzt wird. § 565 c BGB ist demnach lediglich anwendbar, wenn eine betriebsbedingte Notwendigkeit besteht, einen Postbediensteten in der Wohnung der Bekl. unterzubringen (vgl. dazu auch Sternel, a.a.O., Rdnr. IV 171). Dies kann zum Beispiel bei Zuzug aus dem Bundesgebiet oder Kündigung des Mietverhältnisses des anderen Postangehörigen der Fall sein. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich.
Weiterhin ist § 565 c BGB nicht anwendbar, weil es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ausübung des Sonderkündigungsrechtes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Bekl. zu 2) fehlt (vgl. dazu Sternel, a.a.O., RdNr. IV 1969 m.N.). auf die fehlende Mitteilung der Bekl. zu 2), daß sie aus dem Postdienst ausgeschieden sei, kann sich die Kl. nicht mit Erfolg berufen, denn es geht nicht um ihren Betriebsbedarf, sondern den der Landespostdirektion Berlin. Wenn diese Behörde erst jetzt Betriebsbedarf geltend macht und eine Kündigung verlangt, so ist das ihre Sache und von ihr zu vertreten. Gegenüber dem eigenen Arbeitsgeber hatte die Bekl. zu 2) sicherlich keine Mitteilungspflicht. Wenn sich die Landespostdirektion Berlin jahrelang um diese Angelegenheit nicht kümmert, kann sie nicht plötzlich nach über 4 Jahren mit Erfolg ein Sonderkündigungsrecht nach § 565 c BGB geltend machen, das für besondere, keinen Aufschub duldende Angelegenheiten geschaffen ist. Von einer Dringlichkeit kann nach jahrelangem Abwarten, auch wenn es auf einem Versehen oder Nachlässigkeit beruht, nicht mehr die Rede sein. Darüber hinaus dürfte die Kündigung gemäß Artikel 4 § 4 Abs. 1 Zweites Mietrechtsänderungsgesetz (Bundesgesetzblatt I 1964 S. 457) unwirksam sein, weil das streitige Mietverhältnis länger als fünf Jahre besteht und mit öffentlichen Mitteln geförderte Werkwohnungen entsprechend einer Auflage bei der Gewährung dann vom Arbeitsverhältnis unabhängig werden, so daß nach Ablauf von fünf Jahren § 565 c BGB nicht mehr anwendbar ist (vgl. dazu auch Sternel, a.a.O., Rdnr. IV 168; Emmerich-Sonnenschein, a.a.O., §§ 565 b bis e Rdnr. 11).
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. OLG Celle - 2 UH 3/84 - Beschl. v. 4.2.1985 in GE 1985, 1047 [nur LS.]