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Kündigung wegen Betriebsbedarfs

AG Schöneberg12 C 690/8320.03.1984GE 1985, 831, 833

§ 564 b Abs. 1 BGB, § 565 c Satz 1 Nr. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung wegen Betriebsbedarfs; Mietverhältnis, Beendigung; berechtigtes Interesse; Werkwohnung; Dienstverhältnis, Beendigung; dringend benötigt; Betriebsbedarf; Wohnungsbelegungsrecht; Kündigungserklärung; zeitlicher Zusammenhang

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für eine Kündigungserklärung wegen Betriebsbedarfes gemäß § 564 b BGB ist es bei einer größeren Zahl von Bewerbern nicht erforderlich, diese im Kündigungsschreiben zu benennen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien ist nämlich gerechtfertigt, soweit sie auf § 564 b BGB gestützt wird. Insoweit genügt, daß Betriebsbedarf vorliegt. Im Gegensatz zum Fall des Eigenbedarfs, der für die eigene Person des Vermieters, aber auch für Familienangehörige beansprucht werden darf und deshalb einer schlagwortartigen Konkretisierung bedarf, muß die auf Betriebsbedarf gestützte Kündigung lediglich angeben, daß die Wohnung an Betriebsangehörige vermietet werden soll. Ein berechtigtes Interesse wegen Betriebsbedarfs im Sinne des § 564 b BGB ist nämlich dadurch gekennzeichnet, daß die von der Kündigung erfaßte Wohnung Bediensteten des Vermieters oder des Inhabers eines Wohnungsbelegungsrechts (wie hier die Bundespost, vertreten durch die Landespostdirektion Berlin) überlassen werden soll. Insoweit genügt es für § 564 b BGB, daß ein berechtigtes Interesse durch die Verweisung auf den Betriebsbedarf schlagwortartig umrissen wird. Aus diesen Gründen sieht das Gericht keine Notwendigkeit, für die auf § 564 b BGB gestützte Kündigungserklärung der Kl. von seiner bisherigen, von der Berufungskammer gebilligten Rechtsprechung abzuweichen und strengere Anforderungen aufzustellen.

Weiterhin ist hier ein Betriebsbedarf anzunehmen.

Aus den Angaben der Landespostdirektion Berlin ergibt sich, daß der streitige Wohnraum an einen der zahlreichen Postbediensteten, die sich um 3-Zimmer-Wohnungen beworben haben, vergeben werden soll. Dies reicht. Bei der Vielzahl der Bewerber ist ohne weiteres davon auszugehen, daß einer davon in die Wohnung auf die Zuweisung durch die Landespostdirektion hin einziehen wird. Einer Benennung des Bewerbers bedarf es nicht.