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Kündigung wegen Anbringung einer Satellitenantenne

LG Berlin63 S 476/0823.06.2009GE 2009, 1316

BGB §§ 543, 573

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine unberechtigte Anbringung einer Satellitenantenne an einer Außenfassade des Hauses stellt nicht ohne Weiteres eine schwerwiegende Vertragsverletzung des Mieters dar, die es dem Vermieter unzumutbar macht, das Mietverhältnis fortzusetzen. Es kommt vielmehr auf das Einzelverhalten beider Mietvertragsparteien an. Gegebenenfalls ist es dem Vermieter zuzumuten, den Mieter auf Beseitigung der Antenne in Anspruch zu nehmen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind nicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung verpflichtet. Denn das Mietverhältnis der Parteien ist nicht beendet. Die Kündigungen der Kl. sind nicht begründet.

Das Anbringen einer Satellitenantenne an der Fassade des Hauses vor ihrer Wohnung durch die Bekl. rechtfertigt keine Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB und § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Dabei soll zugunsten der Kl. unterstellt werden, dass die Anbringung einer Satellitenantenne an der Fassade nicht erforderlich ist, um das Informationsinteresse der Bekl. zu befriedigen. Denn die Bekl. hat aufgrund ihres Aufenthalts hier seit mehr als 30 Jahren und ihrer zwischenzeitlichen Einbürgerung ein hinreichendes Interesse nicht dargetan (vgl. KG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 8 U 210/06, GE 2007, 1630). Danach ist hier in dem eigenmächtigen Anbringen einer Satellitenantenne an der Fassade des Hauses grundsätzlich eine Vertragsverletzung zu sehen, denn dieses ist aufgrund der vorgenommenen Bohrungen mit einer Substanzverletzung der Fassade verbunden.

Die Vertragsverletzung der Bekl. ist aber jedenfalls als nicht so schwerwiegend anzusehen, als dass diese eine Kündigung rechtfertigte.

Aus der Substanzverletzung resultiert regelmäßig nicht eine erhebliche Gefährdung der Mietsache im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies zeigen bereits die vielen an den Fassaden anderer Häuser installierten Antennen. Dass im vorliegenden Fall Umstände vorliegen, welche die Annahme einer Gefährdung begründeten, hat die Kl. nicht vorgetragen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass Schäden auftreten können, wenn die Stahlbewehrungen des Betons durchbohrt würden oder durch die Bohrungen Wasser in die Fassade eintreten würde. Dafür, dass dies hier tatsächlich der Fall ist, trägt sie hingegen keine konkreten Anhaltspunkte vor.

Aus den vorgenannten Erwägungen fehlt es an einer Unzumutbarkeit für die Kl., den Vertrag fortzusetzen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Bekl. den Anbau der Antenne mit Schreiben vom 17. November 2003 ankündigten und die Kl. hierauf zunächst nicht reagierte. Sie hatte danach jedenfalls bereits 2004 Kenntnis von der Antenne. Die von ihr mit Schreiben vom 25. März 2004 erhobenen Beanstandungen sind von den Bekl. teilweise - nämlich die Art der Kabeldurchführung - beseitigt worden. Wenn die Kl. anschließend die Antenne über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gleichwohl hinnimmt, kann sie hierauf jedenfalls keine Kündigung stützen. Sie ist in Bezug auf die Vertragsverletzung der Bekl. auch nicht rechtlos gestellt. Es ist ihr vielmehr zuzumuten, die Bekl. ggf. auf Beseitigung in Anspruch zu nehmen.

Da die Pflichtverletzung der Bekl. unter Berücksichtigung der Gefährdung für die Mietsache und auch angesichts des zunächst mehrjährigen Stillhaltens der Kl. nicht als erheblich im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen ist, ist die Kündigung auch nicht als ordentliche Kündigung begründet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bringt der Mieter eigenmächtig eine Satellitenschüssel an, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht gleich kündigen, sondern muss den Mieter erst auf Antennenbeseitigung in Anspruch nehmen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter brachte eigenmächtig an der Außenfassade eine Satellitenantenne an. Allerdings hatte der Mieter den Anbau der Antenne angekündigt, worauf der Vermieter nicht reagiert hatte. Trotz Kenntnis des Anbaus nahm der Vermieter über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren den Zustand hin, kündigte dann erst das Mietverhältnis fristlos und verlangte Räumung. Damit erhielt er beim Amtsgericht Recht. Das führte zur Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 63 des LG Berlin änderte das Urteil unter Klageabweisung ab. Das eigenmächtige Anbringen einer Satellitenantenne an der Fassade des Hauses stelle zwar grundsätzlich eine Vertragsverletzung dar, weil dieses aufgrund der vorgenommenen Bohrungen mit einer Substanzverletzung der Fassade verbunden sei. Vorliegend sei jedoch die Vertragsverletzung des Mieters jedenfalls als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass diese eine Kündigung rechtfertigte. Es fehle vorliegend an der Unzumutbarkeit für den Vermieter, den Vertrag fortzusetzen. Das ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass der Mieter den Anbau der Antenne schriftlich angekündigt habe und der Vermieter hierauf zunächst nicht reagierte. Jedenfalls habe der Vermieter längere Zeit Kenntnis von der Antenne gehabt, habe aber insofern nichts unternommen. Der Vermieter sei vorliegend im Hinblick auf die Vertragsverletzung des Mieters auch nicht rechtlos gestellt. Es sei ihm vielmehr zuzumuten, den Mieter zunächst auf Beseitigung in Anspruch zu nehmen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Will der Vermieter eine von dem Mieter noch anzubringende oder schon angebrachte Satellitenantenne nicht hinnehmen, muss er immer sogleich reagieren. Davor muss er allerdings erst einmal überlegen, ob er die Anbringung nicht doch gestatten muss (keine Substanzverletzung, an nicht störender Stelle, mit Erbringung einer Kaution des Mieters hinsichtlich möglicherweise entstehender Entfernungskosten). Gegebenenfalls muss er dann das Anbringen der Anlage verbieten oder - wenn er vor vollendete Tatsachen gestellt wird - auf die Entfernung der Anlage hinwirken und gegebenenfalls auch zeitnah klagen.