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Kündigung von Wohnraum in einem früheren Studentenwohnheim

LG Berlin65 S 455/8322.06.1984GE 1985, 933

§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 564 b Abs. 7 Nr. 3 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung von Wohnraum in einem früheren Studentenwohnheim; Mietverhältnis, Beendigen; Studentenwohnheim; angemessene wirtschaftliche Verwertung d. Grundstücks; Kündigungsvoraussetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Liegen im Kündigungszeitpunkt für die beabsichtigten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen weder eine Baugenehmigung noch eine gesicherte Finanzierung vor, so läßt sich ein "berechtigtes Interesse" des Vermieters i.S.v. § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht feststellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung des Kl. hat das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet, soweit der Kl. sie auf die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützt hat.

Nach dieser Vorschrift stellt es ein kündigungserhebliches berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dar, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde ...

Diese angemessene wirtschaftliche Verwertung bedeutet für den Kl. nach seinem Vorbringen erhebliche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen. Deren Verwirklichung setzt aber u. a. eine entsprechende Baugenehmigung und eine gesicherte Finanzierung voraus. Nur bei deren Vorliegen zum Kündigungszeitpunkt läßt sich feststellen, ob der Vermieter die von ihm geplanten und als Kündigungsgrund angegebenen Umbaumaßnahmen in absehbarer Zeit überhaupt verwirklichen kann und damit tatsächlich das vorausgesetzte "berechtigte Interesse" in seiner Person besteht.