Kündigung von Wohnraum in einem früheren Studentenwohnheim
§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 564 b Abs. 7 Nr. 3 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung von Wohnraum in einem früheren Studentenwohnheim; Mietverhältnis, Beendigen; Studentenwohnheim; angemessene wirtschaftliche Verwertung d. Grundstücks; Kündigungsvoraussetzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Liegen im Kündigungszeitpunkt für die beabsichtigten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen weder eine Baugenehmigung noch eine gesicherte Finanzierung vor, so läßt sich ein "berechtigtes Interesse" des Vermieters i.S.v. § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht feststellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung des Kl. hat das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet, soweit der Kl. sie auf die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützt hat.
Nach dieser Vorschrift stellt es ein kündigungserhebliches berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dar, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde ...
Diese angemessene wirtschaftliche Verwertung bedeutet für den Kl. nach seinem Vorbringen erhebliche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen. Deren Verwirklichung setzt aber u. a. eine entsprechende Baugenehmigung und eine gesicherte Finanzierung voraus. Nur bei deren Vorliegen zum Kündigungszeitpunkt läßt sich feststellen, ob der Vermieter die von ihm geplanten und als Kündigungsgrund angegebenen Umbaumaßnahmen in absehbarer Zeit überhaupt verwirklichen kann und damit tatsächlich das vorausgesetzte "berechtigte Interesse" in seiner Person besteht.