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Kündigung von als Wohnraum genutztem Gewerberaum

LG Berlin61 S 100/8702.11.1987GE 1988, 143; MM 1988, 24

§ 564 b Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung von als Wohnraum genutztem Gewerberaum; Kündigungsschutz; Wohnraumschutz; Mietzweck, vereinbarter; Gewerberaummiete; Wohnraummiete; Vertragszweck; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Benutzt ein Mieter die zu gewerblichen Zwecken gemieteten Räume mit Wissen des Vermieters zu Wohnzwecken, so kann sich der Mieter auf den für Wohnraummietverhältnisse geltenden Bestandsschutz nur berufen, wenn nach dem Willen beider Parteien der vorherrschende Vertragszweck im eigenen Wohnen des Mieters liegen soll.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Widerklage ist begründet, der Kl. zur Räumung verpflichtet (§ 556 Abs. 1 des BGB), denn das Mietverhältnis der Parteien ist beendet. Dieses unterlag den für die Wohnraummiete geltenden Schutzbestimmungen nicht. Die Bekl. brauchte deshalb einen Kündigungsgrund im Sinne von § 564 b BGB nicht anzuführen.

Daß das Mietverhältnis zu anderen als Wohnzwecken begründet worden ist, hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt.

Der Folgerung des Amtsgerichts, die Bekl. habe im Verlaufe der Vertragsbeziehungen ihr Recht verloren, sich auf die strikte Einhaltung des Gewerberaummietverhältnisses zu berufen, kann die Kammer dagegen nicht folgen. Denn zu entscheiden ist alleine darüber, ob die Bekl. das Mietverhältnis beenden konnte und Räumung verlangen kann, ohne an die Schutzbestimmungen für die Wohnraummiete gebunden zu sein. Diese Frage ist zu bejahen, denn auch das Verhalten der Bekl. bis zur Kündigung - das spätere Verhalten ist ohnehin nicht relevant - hat aus dem zu anderen Zwecken vereinbarten Mietverhältnis kein solches über Wohnraum werden lassen.

Selbst eine wirksame Einigung der Parteien, die Räume würden nunmehr als "zwecks Bewohnens durch eine Wohngemeinschaft" vermietet betrachtet, hätte den Charakter des Mietverhältnisses als eines zu anderen als Wohnzwecken abgeschlossenen nicht verändert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. Urt. v. 8.8.1988 - 61 S 7/88 -; Urt. - LG Berlin - 65 S 331/84 - vom 12.3.1985