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Kündigung und konkludente Vertragsaufhebung

BGHVIII ZR 206/8207.12.1983GE 1984, 377

§§ 554 BGB, 554 a BGB, 276 BGB, 254 BGB, 146 BGB, 145 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung und konkludente Vertragsaufhebung; Mietverhältnis; Beendigung; Kündigung, fristlose unberechtigte; Vertragsaufhebung, Angebot zur; Umdeutung; Schweigen auf Antrag; Räumung durch Mieter; Nachfolgemieter; Schadensminderungspflicht; Weitervermietung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine mangels hinreichender Kündigungsgründe unberechtigte außerordentliche Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Aufhebung des (Pacht-)Vertrages umgedeutet werden.

2. Das Schweigen auf einen Antrag zur Aufhebung eines Pachtvertrages gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung, sondern als Ablehnung.

3. Räumt der Mieter erkennbar die Mietsache, so ist der vertragstreue Vermieter nicht verpflichtet, einen Nachfolgemieter zu suchen.