Kündigung, Schriftform
§ 126 BGB, § 127 BGB, § 564 a BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung, Schriftform; Kündigung, Schriftform bei - durch Schriftsatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vereinbarte Schriftform der Kündigung eines Mietverhältnisses ist gewahrt, wenn die Kündigung in einem anhängigen Räumungsrechtsstreit dem Prozeßgegner gegenüber mittels Schriftsatzes ausgesprochen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Diese fristlose Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Parteien vertraglich vereinbart hatten, die Kündigung müsse schriftlich erfolgen (§ 2 Nr. 2 MietV). Denn der Bekl. ist die Kündigung nicht im Original, sondern nur in beglaubigter und einfacher Abschrift zugegangen. Dieser, der Bekl. zugegangene, die Kündigung enthaltene Schriftsatz vom 8. Juni 1977, erfüllt zwar nicht die vertraglich vereinbarte Schriftform, da er weder von einem zeichnungsberechtigten Vertreter der Kl. noch von deren Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden ist, so daß insoweit die Schriftform (§§ 126, 127 BGB) nicht gewahrt ist. Dennoch liegt eine wirksame Kündigung vor. Denn bei der Zustellung eines die Kündigung enthaltenen Schriftsatzes wird die Urschrift des zuzustellenden Schriftsatzes durch die übergebene beglaubigte Abschrift ersetzt (§ 170 ZPO). Mithin ist hier die Schriftform gewahrt.