Kündigung ohne Abmahnung
§ 9 Abs. 2 AGBG, § 553 BGB, § 556 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung ohne Abmahnung; Räumung und Schlüsselrückgabe; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; vertragswidriger Gebrauch; Abmahnung (formularmäßig bedungen); Räumungsverlangen; Rückgabe der Mietsache (Schlüssel)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Vertragsklausel, wonach der Vermieter im Falle des vertragswidrigen Gebrauchs auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen darf, verstößt gegen § 9 AGBG.
2. Das Verlangen auf Räumung umschließt nicht auch die Rückgabe der Schlüssel.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Unter Bezug auf Leitsatz 1 enthielt der Mietvertrag der streitenden Parteien folgende Klausel: "Der Vermieter kann, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere wenn der Mieter die Mieträume vertragswidrig gebraucht..."
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ob § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Mietvertrages dahin zu verstehen ist, daß der Vermieter im Falle des vertragswidrigen Gebrauchs auch ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigt sein soll, kann dahingestellt bleiben. Bejaht man die Frage, dann ist die Vertragsklausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das Erfordernis einer Mahnung - unter diesen Begriff fällt auch die Abmahnung im Sinne des § 553 BGB - kann nicht durch einen Formularvertrag abbedungen werden. Nach § 11 Nr. 4 AGBG ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen. Diese Vorschrift, die hier nicht unmittelbar eingreift, weil der Mietvertrag vor Inkrafttreten des AGBG geschlossen worden ist, ist ein Ausfluß des § 9 Abs. 2 AGBG und kann zu dessen Auslegung herangezogen werden. ... Der Kl. hat keinen Anspruch auf Räumung dieses Raumes mehr, weil der Bekl. diesen nach seinem unbestrittenen Vortrag Ende Juli 1986 geräumt hat. Die Behauptung des Kl. bei Rückgabe der übrigen Räume des Mietobjektes 001 sei der trapezförmige Raum verschlossen gewesen und der Bekl. müsse daher im Besitz von Schlüsseln zu diesem Raum sein, ist unerheblich. Denn der Kl. verlangt nach dem Klageantrag in der Fassung des Schriftsatzes vom 25. Juni 1986 nur Räumung, nicht aber Herausgabe des trapezförmigen Raumes.