Kündigung ohne Abmahnung
§ 553 BGB, § 9 Abs. 2 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung ohne Abmahnung; Beendigung des Mietverhältnisses; Fristlose Kündigung; Vertragswidriger Gebrauch; Abmahnung (formularmäßig abbedungen)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vertragsklausel, wonach der Vermieter im Falle des vertragswidrigen Gebrauchs auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen darf, verstößt gegen § 9 AGBG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Erfordernis einer Mahnung - unter diesen Begriff fällt auch die Abmahnung im Sinne des § 553 BGB - kann nicht durch einen Formularvertrag abbedungen werden. Nach § 11 Nr. 4 AGBG ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen. Diese Vorschrift, die hier nicht unmittelbar eingreift, weil der Mietvertrag vor Inkrafttreten des AGBG geschlossen worden ist, ist ein Ausfluß des § 9 Abs. 2 AGBG und kann zu dessen Auslegung herangezogen werden.