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Kündigung/Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs

AG Wedding6 C 211/8522.05.1985MM 1986, 84 f.

§ 542 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung/Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs; fristlose Kündigung - Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs/Kündigung - fristlose wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs; Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs - Kündigung; Mieterkündigung - wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die über fast ein Jahr andauernde Lärmbelästigung mehrmals gerügt und der Vermieter Abhilfe ernstlich und endgültig verweigert hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mietverhältnis ist wirksam durch die fristlose Kündigung vom 3.12.1984 beendet worden.

§ 542 BGB sieht vor, daß der Mieter, dem der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen kann. Dabei ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Vermieter eine ihm von dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen.

Wie sich aus den seit August 1983 rechtshängigen Verfahren zwischen den Parteien ergibt, haben die Bekl. immer wieder über erhebliche Lärmbelästigungen geklagt. Ganz konkret haben sie diese Lärmbelästigungen mit ihrem Schreiben vom 22. Februar 1984 gerügt. Wenn sie auch in den folgenden drei Verfahren nur zum Teil mit ihren Beschwerden über die Lärmbelästigungen rechtlich durchgedrungen sind, so ergibt sich jedoch aus diesen drei Verfahren, daß über fast 1 Jahr ständig Lärm in die Wohnung der Bekl. gedrungen ist und den Mietgebrauch beeinträchtigt hat. Zwar haben die Bekl. nicht ausdrücklich der Kl. eine Frist gesetzt, um Abhilfe zu schaffen. Jedoch ist dann eine Fristsetzung nicht erforderlich, wenn der Vermieter die Abhilfe ernstlich und endgültig verweigert.

Aus den vorangegangenen Verfahren ergibt sich, daß sich die Kl. der Einsicht verschlossen hat, daß das Haus, das von kinderreichen Familien bewohnt wird, insgesamt zu hellhörig ist und daß Abhilfe geschaffen werden muß.