Kündigung nach Tod des Mieters wg. Sanierung/Modernisierung
BGB §§ 564 b, 569
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die beabsichtigte umfassende Sanierung der Mietwohnung nach Tod des Mieters begründet kein berechtigtes Interesse für eine Kündigung des Vermieters.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es entspricht der ganz herrschenden und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigten Meinung, daß für eine Kündigung nach § 569 BGB auch die Voraussetzungen des § 564 b BGB vorliegen müssen (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Mietvertragsrecht, 2. Aufl. 1999, § 569 Rn. 13; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. 1999, § 569 Rn. 11, jeweils mit entsprechenden Nach-weisen auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH). Die Kammer sieht keine Veranlassung, davon abzurücken, selbst wenn man de lege ferenda darüber nachdenken könnte. Auf die jeweiligen Ausführungen in den jeweiligen höchstrichterlichen Entscheidungen wird Bezug genommen.
Dem Bekl. steht kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 564 b Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Seite. Die beabsichtigte umfangreiche Sanierung der Mietwohnung begründet ein derartiges Interesse nicht. Denn gemessen an den Einzelbeispielen des Gesetzes nach § 564 b Abs. 2 BGB rechtfertigt die Absicht des Bekl. auch unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Besitzrechte des Mieters (BVerfG GE 1993, 796) nicht den Räumungsanspruch. Die Sanierung ist auf andere Weise auch möglich und mag sogar bedingen, daß die Kl. die Wohnung zeitweise verlassen. Eine Beendigung des Mietverhältnisses ist damit nicht gerechtfertigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn der Mieter stirbt, endet dadurch nicht etwa der Mietvertrag, sondern er wird mit dem Erben fortgesetzt, der ein Sonderkündigungsrecht nach § 569 BGB hat. Das parallele Sonderkündigungsrecht des Vermieters steht nur auf dem Papier, denn er braucht nach ständiger Rechtsprechung dazu auch ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 564 b BGB.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem vom LG Berlin am 16. September 1999 entschiedenen Fall wollte der Vermieter die Wohnung umfangreich sanieren. Das reichte dem Landgericht nicht als Kündigungsgrund gegenüber dem Erben, da eine Sanierung auch ohne Beendigung des Mietverhältnisses möglich war.