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Kündigung nach Tod des Mieters

LG Berlin61 S 201/8707.12.1987GE 1988, 143

§§ 569, 564 b BGB, § 549 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung nach Tod des Mieters; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Fristbeginn; Mieterschutz; berechtigtes Interesse des Vermieters; Gebrauchsüberlassung an Dritte; Wohngemeinschaft; Lebensgemeinschaft, nichteheliche; berechtigtes Interesse des Mieters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die gesetzliche Frist zur Kündigung des Mietverhältnisses beginnt im Falle des § 569 Abs. 1 BGB für den Vermieter erst zu laufen, wenn er vom Tod des Mieters und dessen Erben Kenntnis erlangt hat.

2. Hat der Erbe des Mieters dargelegt, daß er nach seinem Eintritt in das Mietverhältnis sich entschlossen habe, mit dem bisherigen Untermieter des Erblassers in einer Lebensgemeinschaft auf Dauer die Wohnung zu bewohnen, so gibt das Verhalten des Mieters dem Vermieter kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, sofern nicht die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. stellt nicht in Abrede, daß auch die nach § 569 BGB erklärte Kündigung nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 564 b BGB Erfolg haben kann.

Die von der Kl. angeführten Kündigungsgründe rechtfertigen ein berechtigtes Interesse der Kl. im Sinne des § 564 b BGB nicht.

Der Umstand, daß der Bekl. zu 1. erst mit Schreiben vom 14. April 1986 seine Erbenstellung bekannt gegeben hat, rechtfertigt ein berechtigtes Interesse der Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht.

Ob der Erbe innerhalb bestimmter Frist gegenüber dem Vermieter als Erbe sich zu erkennen zu geben hat, kann dahingestellt bleiben.

Denn selbst wenn der Bekl. zu 1. eine dahingehende Pflicht verletzt haben sollte, wäre diese Pflichtverletzung nicht von solchem Gewicht, daß die fristgemäße Kündigung gerechtfertigt wäre.

Denn die Kl. erlitt durch die Anzeige erst im April 1986 keine Nachteile.

Die Gefahr, die Kündigungsfrist des § 569 Abs. 1 Satz 2 BGB zu versäumen, entstand durch das Verhalten des Bekl. zu 1. nicht; denn diese Frist läuft erst ab Kenntnis des Vermieters von der Erbenstellung.

Die Kl. kann dem Bekl. zu 1. nicht mit Erfolg die Aufnahme des Bekl. zu 2. entgegenhalten, da ein Fall vertragswidriger Nutzung durch unerlaubte Gebrauchsüberlassung nicht vorliegt.

Denn nach den Grundsätzen des Beschlusses des BGH vom 3. Oktober 1984 (RiM 2, 1469 ff.) hat der Bekl. zu 1. ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB, den Bekl. zu 2. in der Wohnung aufzunehmen.

Die Kl. ist daher verpflichtet, diese Nutzung der Wohnung dem Bekl. zu 1. zu gestatten.

Nach jener Entscheidung ist als berechtigt jedes, auch höchstpersönliches, Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht.

Hierzu gehört nach dem Rechtsentscheid auch die Entscheidung des Mieters, mit Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu begründen.

Der Bekl. zu 1. hat im einzelnen dargelegt, daß er nach dem Eintritt in das Mietverhältnis mit dem Bekl. zu 2. sich angefreundet und sich entschlossen hat, zukünftig mit ihm in einer Lebensgemeinschaft die Wohnung zu bewohnen.

Nicht erkennbar ist, daß die Nutzung der Wohnung durch beide Bekl. der Kl. unzumutbar ist (§ 549 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Kündigung nach Tod des Mieters — LG Berlin 61 S 201/87 — vera