Kündigung/Mietrückstand
§ 554 Abs. 1 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung/Mietrückstand; Mietrückstand/Kündigung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung/Mietrückstand infolge Streit über preisrechtlich zulässige Höhe; Mietrückstand/keine Kündigung bei Streit über preisrechtlich zulässige Höhe; Miete/Streit über preisrechtlich zulässige Höhe kein Kündigungsgrund; Höhe der Miete/Streit über preisrechtlich zulässige kein Kündigungsgrund; Verschulden des Mieters/kein Verschulden bei Streit über preisrechtlich zulässige Höhe der Miete; Verzug/kein Verzug bei Streit über preisrechtlich zulässige Höhe der Miete
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es fehlt an dem für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges notwendigen Verschulden des Mieters, wenn ein rechnerischer Rückstand auf einen Streit über die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete zurückzuführen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht. Diese Voraussetzung war nach dem Vorbringen der Kl. gegeben. Ein Verzug nach dieser Gesetzesvorschrift setzt aber gemäß § 285 BGB Verschulden voraus. Daran fehlt es, wenn ein rechnerischer Rückstand auf einen Streit über die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete zurückzuführen ist, wie hier. Die Kl. haben es über mehr als 3 Jahre hingenommen, daß die Bekl. weniger als die geforderte Miete zahlten. Daher durften sie sich ohne Fahrlässigkeit im Recht glauben (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 46. Aufl., Anm. 2b zu § 554).
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. LG Berlin MM 1/83, 15; vgl. AG Charlottenburg - 6 C 191/81 -, Urt. v. 7.7.1981