veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kündigung im Prozeß

OLG Hamm4 REMiet 8/8123.11.1981MM 1982, 6 S. 16; RiM 1, 415

§ 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung im Prozeß; Abschrift/beglaubigte der Kündigung; Beglaubigung/der Kündigung; Kündigung/Schriftform; Prozeßbevollmächtigter/Kündigung durch; Rechtsstreit/Kündigung im; Schriftform/der Kündigung; Schriftsatz/prozessualer als Kündigungserklärung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Kündigung eines Wohnraummietvertrages im Laufe eines zwischen Vermieter und Mieter bereits anhängigen Rechtsstreits durch einen prozessualen Schriftsatz erklärt, so ist der Schriftform des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB genüge getan, wenn dem Mieter eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters selbst beglaubigte Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes zugeht. Eine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Abschrift ist neben oder statt der Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nicht erforderlich.