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Kündigung im Prozeß

OLG Hamm4 ReMiet 8/8123.11.1981RiM 1, 415

564 a Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung im Prozeß; Abschrift/beglaubigte der Kündigung; Beglaubigung/der Kündigung; Kündigung/Schriftform; Prozeßbevollmächtigter/Kündigung durch; Rechtsstreit/Kündigung im; Schriftform/der Kündigung; Schriftsatz/prozessualer als Kündigungserklärung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Kündigung eines Wohnraummietvertrages im Laufe eines zwischen Vermieter und Mieter bereits anhängigen Rechtsstreits durch einen prozessualen Schriftsatz erklärt, so ist der Schriftform des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB genüge getan, wenn dem Mieter eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters selbst beglaubigte Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes zugeht. Eine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Abschrift ist neben oder statt der Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nicht erforderlich.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat dem Senat durch Beschluß vom 31.7.1981 die folgende Rechtsfrage gemäß Artikel lll Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. 12. 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. 6.1980 (BGBI. I S. 657) zur Entscheidung vorgelegt: Entspricht die Kündigung eines Wohnraummietvertrages dem Schriftformerfordernis der §§ 564 a Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB, wenn der die Kündigung enthaltende prozessuale Schriftsatz in dem bei den Gerichtsakten befindlichen Original zwar unterschrieben ist, dem Mieter jedoch nur eine beglaubigte Abschrift des Kündigungsschriftsatzes zugeht? Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Bekl. sind seit 1977 Mieter einer Parterrewohnung in einem in der Folgezeit von den Kl. erworbenen Hause, und zwar nunmehr aufgrund eines nach Eigentumsübergang mit den Kl. am 1. 8.1979 neu geschlossenen Mietvertrages. Die Kl. beabsichtigten, in die Wohnung der Bekl. einzuziehen - nach ihrem Vorbringen aus in der Person des klagenden Ehemannes liegenden gesundheitlichen Gründen: der Kl. sei auf eine Parterrewohnung angewiesen. Sie haben daher zunächst ohne Angabe von Gründen mit Schreiben vom 30.4.1980 das Mietverhältnis zum 1.5.1980 mit Räumungsfrist bis zum 31.10.1980 gekündigt. Gestützt auf Eigenbedarf haben sie diese Kündigung durch anwaltliches Schreiben vom 28. 5. 1980 zum 1. 8. 1980, vorsorglich zum 1. 9. 1980 unter Beibehaltung der zuvor zugebilligten Räumungsfrist wiederholt und auf Widerspruch der Bekl. hin im vorliegenden Rechtsstreit Räumungsklage erhoben. Im Laufe des Rechtsstreits haben sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7.11.1980 gestützt auf neues Vorbringen und unter Darlegung der nunmehr in Anspruch genommenen weiteren Kündigungsgründe, die jetzt fristlose Kündigung ausgesprochen und zugleich die Klage auf Zahlung von 672,- DM erweitert, nachdem die Bekl. insgesamt in dieser Höhe laufende Mietzahlungen gekürzt hatten. Den vorgenannten Schriftsatz vom 7.11.1980 hat in dem für die Gerichtsakten bestimmten Exemplar der Prozeßbevollmächtigte der Kl. unterschrieben. Auf den Bekl. zugestellten Abschriften findet sich indes nur der vom Prozeß bevollmächtigten unterzeichnete Beglaubigungsvermerk. Durch Urteil vom 22.1.1981 hat das Amtsgericht dem Zahlungsbegehren stattgegeben, im übrigen aber, soweit sie auf Räumung gerichtet Ist, die Klage abgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kl. ihr Räumungsbegehren weiter. Gestützt auf wiederum neue Vorfälle, die sie im einzelnen darlegen und in denen sie eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Verletzung der Mieterpflichten erblicken, haben sie nunmehr in zweiter Instanz mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. 6. 1981 noch einmal die fristlose Kündigung ausgesprochen. Auch dieser Schriftsatz ist nur in dem bei den Gerichtsakten verbliebenen Exemplar anwaltlich unterzeichnet. In den Bekl. zugeleiteten Abschriften hingegen nur mit einem vom klägerischen Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Beglaubigungsvermerk versehen. Das Landgericht ist der Auffassung, daß es zur Entscheidung des Rechtsstreites auf die in den erwähnten Schriftsätzen vom 7.11.1980 und vom 10. 6. 1981 erklärten fristlosen Kündigungen ankomme, meint jedoch, daß entgegen der Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 17.2.1981 - 3W 191/80 - (MDR 1981, S. 581) dem Schriftformerfordernis des § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann genüge getan sei, wenn - anders als hier - die für den Mieter bestimmten Abschriften des prozessualen Schriftsatzes nicht nur mit einem vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters unterzeichneten Beglaubigungsvermerk versehen, sondern eigenhändig oder vom Bevollmächtigten unterschrieben sind. Es hat daher dem Senat die oben aufgeführte Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig und war, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, zu bescheiden. 1) Die zum Rechtsentscheid gestellte Frage findet in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Beantwortung: Nach der einen, vor allem von

Münchener Kommentar-Voelskow, BGB, § 564 a, Rdn. 8; LG Wiesbaden, ZMR 1972, S. 81; Roquette, 3. MietrechtsänderungsG, Rdn. 8, Schmidt-Futterer/Blank, WohnraumschutzG, 4. Aufl., Anm. B 53 (für Kündigung durch Klageerhebung); LG Berlin, ZMR 1978, S. 231;RGRK-Gelhaar, § 564 a Rdn. 3 (für Klageerhebung) vertretenen Auffassung soll die Zustellung einer die Kündigung enthalten den Klageschrift oder der Zugang eines die Kündigung enthaltenden prozessualen Schriftsatzes stets dem Formerfordernis des § 564 a Abs. 1 BGB genügen. Nach anderer, vorliegend auch vom Landgericht geteilter Auffassung soll es dagegen zur Wirksamkeit der in der Klageschrift oder einem weiteren Schriftsatz erklärten Kündigung erforderlich sein, daß auch die dem Mieter zugehende Abschrift eigenhändig unterschrieben und nicht nur ein Beglaubigungsvermerk unterzeichnet ist, so vor allem: 2) Zur Vorlagefrage hat das OLG Zweibrücken in seinem Rechtsentscheid vom 17. 2. 1981 (MDR 1981, 501) dafürgehalten, daß die Schriftform des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann gewährt sei, wenn dem Gegner eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes zugeht. Der Senat tritt dem bei und weiß sich für die Vorlagefrage sachlich in Übereinstimmung auch mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht, das in seinem Rechtsentscheid vom 14. 7. 1981 (WuM 1981, S. 200) im Anschluß an die vorgenannte Entscheidung des OLG Zweibrücken für den Fall der in der Klageschrift enthaltenen Kündigung dahin entschieden hat, daß die Erhebung einer Räumungsklage zugleich eine Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum enthalten könne, wenn die dem Mieter zugegangene Abschrift der Klageschrift vom Vermieter oder seinem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist und wenn für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar ist, daß neben der Klage als Prozeßhandlung eine Kündigung des Mietverhältnisses als materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben worden ist. III 1) Nach der Begründung des Vorlagebeschlusses und dem nach Aktenlage gegebenen Sach- und Streitstand zwingt die Vorlagefrage nicht zur Entscheidung darüber, ob in jedem Fall die prozessual ordnungsgemäße Zustellung eines eine Kündigung enthaltenden Schriftsatzes dem Formerfordernis des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB allein schon dann genügt, wenn bei Übermittlung und Zugang der Abschrift die zivilprozessualen Vorschriften beachtet worden sind. Zumindest dann nämlich, wenn - wie hier - der von den Kl. zur Prozeßführung bevollmächtigte Rechtsanwalt den von ihm verfaßten, die Kündigung aussprechenden Schriftsatz eigenhändig beglaubigt hat, ist mit dem Zugang dieser beglaubigten Abschrift dem gesetzlichen Formerfordernis des § 564 a BGB genüge getan. Die gegenteilige, auch vom Landgericht vertretene Auffassung vermag jedenfalls für diesen Fall der Beglaubigung durch den Rechtsanwalt selbst nicht zu überzeugen. 2) Im Ausgangspunkt zutreffend allerdings führt das Landgericht aus, daß das Schriftformerfordernis des § 564 a BGB vor allem der Rechtssicherheit dient: Bei der auf Beendigung des Mietverhältnisses abzielenden Erklärung soll der Mieter angesichts der einschneidenden Bedeutung, die die Kündigung für seinen Lebenskreis mit sich bringt, Gewißheit und Klarheit darüber haben, ob eine Kündigung ausgesprochen worden ist oder nicht. Neben diese der Rechtssicherheit dienende Klarstellungsfunktion tritt beim Schriftformerfordernis des § 564 a BGB die Warnfunktion: Indem der Gesetzgeber die Wirksamkeit der Kündigungserklärung

ung, die die Kündigung für seinen Lebenskreis mit sich bringt, Gewißheit und Klarheit darüber haben, ob eine Kündigung ausgesprochen worden ist oder nicht. Neben diese der Rechtssicherheit dienende Klarstellungsfunktion tritt beim Schriftformerfordernis des § 564 a BGB die Warnfunktion: Indem der Gesetzgeber die Wirksamkeit der Kündigungserklärung von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht und damit der etwa nur aus einer spontanen Gefühlsreaktion erfolgten mündlichen Kündigung jede Wirksamkeit versagt hat, dient § 564 a BGB neben der Rechtssicherheitsgewähr zugleich auch dem Schutz der Beteiligten vor Ausspruch unbedachter, übereilter Kündigungen. Beiden danach dem § 564 a BGB beigegebenen Funktionen der Rechtssicherheitsgewähr wie der Warnfunktion - ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts und in Übereinstimmung mit den Rechtsentscheiden des OLG Zweibrücken vom 17. 2. 1981 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. 7. 1981 jedenfalls für den Fall genüge getan, daß der auf die Abschrift des Schriftsatzes gesetzte Beglaubigungsvermerk vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters eigenhändig unterschrieben ist. Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, daß mit dem Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift einer Urkunde regelmäßig nur bezeugt wird, daß die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Indes läßt es, wie bereits das OLG Zweibrücken in seinem Rechtsentscheid unter Hinweis auf die Entscheidungen RGZ 119, S. 62; BGH LM ZPO § 519, Nr. 14; BAG, NJW 1979, 183 dargelegt hat, die Rechtsprechung schon Im prozessualen Bereich für bestimmende Schriftsätze seit langem genügen, wenn die eigenhändig beglaubigte Abschrift etwa einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift bei Gericht eingeht. Im Grundsatz nichts anderes muß auch im Bereich des Schriftformerfordernisses des § 564 a BGB gelten: In den Fällen nämlich, in denen der Beglaubigungsvermerk von dem- Hersteller der Urkunde selbst - wie hier von dem Prozeßbevollmächtigten der Vermieter eigenhändig unterschrieben worden ist, ist im Anschluß an das OLG Zweibrücken und im Einklang auch mit der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts anzunehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte, indem er den Beglaubigungsvermerk eigenhändig unterzeichnet, damit nicht nur die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bezeugen will, sondern zugleich auch die Verantwortung für die in der Urkundenabschrift abgegebene Erklärung tragen will und trägt. Rechtssicherheitsgewähr und Warnfunktion des Schriftformerfordernisses stehen dem nicht entgegen: Soweit unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dem Mieter als ihr Empfänger aus der Erklärung heraus unmißverständlich erkennbar sein soll, daß vom Vermieter oder doch in seinem Namen eine Kündigung ausgesprochen worden ist, ist denn aus der Sicht des Mieters auch genüge getan, wenn der Vertreter des Vermieters dies durch eigenhändige Unterschrift unter den auf die Abschrift gesetzten Beglaubigungsvermerk bezeugt. Auch der Gesichtspunkt der einer Verhinderung etwa übereilter Kündigungen dienenden Warnfunktion gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Dieser Gesichtspunkt muß ohnehin bei im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits durch den Prozeßbevollmächtigten des Vermieters schriftsätzlich erklärten Kündigung in seiner Bedeutung weitgehend zurücktreten, beurteilt sich im übrigen aber auch nicht unterschiedlich je nachdem ob die dem Mieter zugehende Schriftsatzabschrift durch den Prozeßbevollmächtigten

unkt muß ohnehin bei im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits durch den Prozeßbevollmächtigten des Vermieters schriftsätzlich erklärten Kündigung in seiner Bedeutung weitgehend zurücktreten, beurteilt sich im übrigen aber auch nicht unterschiedlich je nachdem ob die dem Mieter zugehende Schriftsatzabschrift durch den Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben oder durch diesen nur der auf die Abschrift gesetzte Beglaubigungsvermerk unterzeichnet ist.

3) Nach alledem steht im Ergebnis der Annahme einer nach § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB formwirksam erklärten Kündigung nicht entgegen, daß bei einer erst im Laufe eines Rechtsstreits schriftsätzlich erklärten Kündigung dem Mieter zwar eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters selbst beglaubigte Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes zu geht, über diesen Beglaubigungsvermerk hinaus aber oder stattdessen diese Abschrift des Schriftsatzes nicht auch noch eigenhändig vom Prozeßbevollmächtigten unterschrieben ist. Auch durch Zugang einer solchermaßen beglaubigten Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes ist dem Schriftformerfordernis des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB genügt und kann die Kündigung, wenn im übrigen ihre materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wirksam erklärt sein.

4) Auf die vom Landgericht angesprochene und von ihm im Ergebnis bejahte Frage, ob zur Erfüllung der Schriftform auch der Zugang der eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten unterschriebenen Urkunde erforderlich ist oder sich aber das Formerfordernis nur auf die Abgabe der Willenserklärung und nicht auch auf den Zugang bezieht, kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an, dies schon deshalb, weil nach vorstehenden Ausführungen die dem Mieter zugegangene Erklärung (also die beglaubigte Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes) bereits - weil im Beglaubigungsvermerk vom Prozeßbevollmächtigten selbst unterzeichnet - das Schriftformerfordernis des § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt.

5) Diese Beurteilung insgesamt schließt freilich nicht aus - zwingt den Senat aber auch nicht zu einem im Beschlußsatz einschränkenden Hinweis -, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen Konstellationen denkbar sind, in denen ausnahmsweise der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Unterschrift unter den Beglaubigungsvermerk ausdrücklich und von daher erkennbar nur die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bezeugen will, wie es (was hier abschließend nicht entschieden zu werden braucht) das Bayerische Oberste Landesgericht im Anschluß an die Entscheidung BAG, NJW 1979, S. 183 etwa für den Fall annehmen will, daß der Prozeßbevollmächtigte mit dem Beglaubigungsvermerk ausdrücklich nur die Übereinstimmung der Abschrift mit einer nicht von ihm selbst stammenden Urkunde bezeugt.