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Kündigung im Berufungsverfahren als unzulässige Klageerweiterung

LG Berlin65 S 390/0901.06.2010GE 2010, 909

ZPO §§ 529, 531, 533

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine erst im Berufungsverfahren ausgesprochene weitere Kündigung ist nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf neuem streitigem Sachverhalt beruht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

. Soweit die Kl. die Klage wegen des Räumungs‑ und Herausgabeanspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, handelt es sich um eine gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO zulässige Klageänderung, die nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO unterliegt. Da sich die Bekl. der Hauptsachenerledigungserklärung nicht angeschlossen haben, liegt in der Hauptsachenerledigungserklärung das Begehren, die Erledigung festzustellen. Das gemäß § 256 ZPO notwendige rechtlich schützenswerte Interesse für diese Klage liegt vor. Es wird durch das Interesse, die Kosten des Rechtsstreits dafür nicht tragen zu müssen, bestimmt. Diese Feststellungsklage ist aber nicht begründet und die Berufung deshalb auch mit diesem Begehren ohne Erfolg. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien war durch die klägerischen Kündigungen nicht beendet, so dass die Klage nicht ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist. [...]

1. Die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 26.11.2007 hat das Mietverhältnis nicht gemäß § 542 BGB beendet. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten weder die fristlose noch eine fristgemäße Kündigung. Die Bekl. befanden sich nicht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in einem die fristlose Kündigung rechtfertigenden Zahlungsverzug. Die Miete war in den Monaten Mai 2007 ab 14. bzw. 15. Mai bis zum 30.6.2007 um 20 % und sodann im Zeitraum Juli bis November 2007 um 10 % gemindert. [...]

3. Auf die fristlose Kündigung vom 4.9.2009 können die Kl. ihr Räumungsverlangen in der Berufungsinstanz nicht erfolgreich stützen. Insoweit hätte es sich um eine Klageerweiterung durch die Erweiterung des Streitgegenstandes auch auf diesen Sachverhalt gehandelt, die nicht gemäß § 533 ZPO sachdienlich gewesen ist. Denn er beruht auf völlig neuem Sachverhalt, der zudem erheblich streitig ist, so dass die Kammer über vollständig anderen Sachverhalt als das Amtsgericht zu befinden hätte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Seit dem 1. Januar 2002 sind die Möglichkeiten für eine Klageänderung im Berufungsverfahren erheblich eingeschränkt worden und damit auch der früher geltende Grundsatz, dass zur Vermeidung doppelter Prozesse neues Vorbringen grundsätzlich als sachdienlich zu berücksichtigen ist. Das Landgericht Berlin hat deshalb eine erst im Berufungsverfahren ausgesprochene weitere Kündigung bei der Prüfung des Räumungsverlangens eines Vermieters unberücksichtigt gelassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten die Miete gemindert; in der Folgezeit kam es zu umfangreichen Auseinandersetzungen zwischen den Mietvertragsparteien und zu mehreren Kündigungen der Vermieterinnen, die vom Amtsgericht im Räumungsprozess als unwirksam angesehen wurden. Im Berufungsverfahren schoben die Klägerinnen eine weitere Kündigung nach, die sich auf einen zusätzlichen Kündigungsgrund stützte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 1. Juni 2010 wies das Landgericht Berlin die Klage ab und folgte der Auffassung des Amtsgerichts über die Unwirksamkeit der früheren Kündigungen. Bei der fristlosen Kündigung, die im Berufungsverfahren ausgesprochen worden war, handele es sich um eine Klageerweiterung, die auf einem völlig neuen Sachverhalt beruhe, der noch dazu erheblich streitig sei. Die Klageerweiterung sei deshalb nicht im Prozess zuzulassen; ansonsten hätte das Landgericht in der Berufung über einen vollständig anderen Sachverhalt als das Amtsgericht zu entscheiden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die einem Räumungsverlangen zugrunde liegende Kündigung ist Teil des Streitgegenstands, so dass eine Begründung der Klage mit einer anderen Kündigung eine Änderung des Streitgegenstandes bedeutet. Das mag zwar nach § 533 ZPO sachdienlich sein, weil es unerheblich ist, ob für die neue Kündigung eine Beweiserhebung nötig ist oder ob die Parteien dadurch eine Tatsacheninstanz verlieren (Zöller/Gummer, 26. Aufl., Rn. 6 zu § 533 ZPO).

Zusätzlich ist erforderlich, dass die Klageänderung auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Welche das sind, folgt aus § 531 Abs. 2 ZPO (BGH, GuT 2010, 128). Danach ist ein neues Angriffsmittel nur zuzulassen, wenn es einen Gesichtspunkt betrifft, der

• in der ersten Instanz übersehen oder • für unerheblich gehalten oder • infolge eines Verfahrensmangels oder ohne Nachlässigkeit der Partei im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Für eine Kündigung, die auf neuen Tatsachen beruht und die erstmals im Berufungsverfahren ausgesprochen wird, trifft das nicht zu.

Die knapp (und missverständlich) begründete Entscheidung des Landgerichts ist daher im Ergebnis zutreffend.