Kündigung/Hauswartdienstwohnung
§ 565 c Satz 1 Nr. 2 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung/Hauswartdienstwohnung; Hauswartdienstwohnung/Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen der Kündigung einer Hauswartdienstwohnung nach § 565 c Satz 1 Nr. 2 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat nicht dargetan, daß sie die von den Bekl. innegehaltene Wohnung im Sinne des § 565 c Satz 1 Nr. 2 BGB benötigt, um dort einen neuen Hauswart unterzubringen. Im Hause der Kl. sind nach ihrem eigenen Vortrag im Laufe des Rechtsstreits im linken Seitenflügel zwei 2-Zimmerwohnungen frei geworden, die beide ehemalige Hauswartswohnungen waren. Im rechten Seitenflügel sind weitere 3 Wohnungen frei geworden, von denen zwei Wohnungen über eine Wohnfläche von jeweils 67 qm, die eine Wohnung über 58 qm Wohnfläche verfügen. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Wohnungen für einen Hauswart ungeeignet gewesen wären. Der Wunsch der Kl. den zukünftigen Hauswart nicht eine von diesen 5 freien Wohnungen mit Ofenheizung, sondern eine 119 qm große Wohnung mit einer Gas Etagenheizung zur Verfügung stellen zu wollen, beruht nicht auf sachbezogenen Kriterien im Zusammenhang mit der Einstellung eines Hauswarts, sondern allein auf einer persönlichen Ansicht der Kl. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Möglichkeit, einen Hauswart einzustellen, davon abhinge, diesem eine rd. 120 qm große Wohnung mit einer bequemen Heizungsart zur Verfügung stellen zu müssen. Es ist nicht erkennbar, daß die Zuverlässigkeit und Dauerhaftigkeit eines Hauswartsdienstverhältnisses vom Komfort der Hauswartswohnung abhinge; denn die Koppelung eines Hauswartsvertrages mit einer Komfortwohnung muß wegen höheren Mietzinses nicht unbedingt vorteilhafter erscheinen. Die Kl. muß sich insoweit auch entgegenhalten lassen, daß sie zuvor andere Wohnungen an Hauswarte vermietet hatte, und zwar auch die typischerweise im Parterre gelegenen Wohnungen. Die von den Bekl. gemietete Wohnung im Vorderhaus 1. Etage war nicht besser geeignet als die anderen inzwischen frei gewordenen Wohnungen.
Nach alledem muß die Klage der Abweisung unterliegen.