Kündigung eines längerfristigen Mietverhältnisses
BGB § 570
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Kündigung eines längerfristigen Mietverhältnisses; Beamtenverhältnis; Wohnortwechsel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter von Wohnraum kann ein mit dem Vermieter eingegangenes längerfristiges Mietverhältnis nicht vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Zeit, für die das Vertragsverhältnis eingegangen ist, unter Berufung auf § 570 BGB kündigen, weil er (hier: zur Ableistung des Referendardienstes) in ein erstmalig zu begründendes Beamtenverhältnis außerhalb seines Wohnortes (hier: auf Widerruf) berufen wird. § 570 BGB findet auf den Fall, daß der längerfristig gebundene Mieter erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird und wegen eines dadurch angezeigten Wohnungswechsels eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag durch Kündigung anstrebt, keine Anwendung.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Der Vorlagefrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Mietvertrag vom 25.2.1981 mietete die Bekl., die seinerzeit die erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt hatte und darauf wartete, in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden, von der Kl. eine Wohnung in S. Auf Veranlassung der Bekl. - diese erteilte damals aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages im Rahmen eines "Pilotprojekts" der Caritas Unterricht und gab sich offenbar im Hinblick darauf als Lehrerin aus - wurde das Mietverhältnis zunächst auf die Dauer von zwei Jahren (beginnend zum 1.3.1981 und endend am 28.2.1983) befristet. Bereits im Juli 1981 unternahm die Bekl. den - allerdings erfolglos gebliebenen - Versuch, sich durch Kündigung vorzeitig aus dem eingegangenen Mietverhältnis zu lösen. Mit Schreiben vom 29.12.1981 kündigte die Bekl. das Mietverhältnis erneut zum 1.2.1982, nunmehr allerdings unter Berufung auf eine ihr zunächst nur fernmündlich zugegangene Mitteilung des Schulkollegiums beim Regierungspräsidenten D. dahin, zum 1.2.1982 unter Ernennung zur Studienreferendarin zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eingestellt zu werden. Unter dem 26.1.1982 wies die Kl. die so ausgesprochene Kündigung der Bekl. zurück. Dabei zeigte sie sich davon überrascht, daß die Bekl. erst noch zur Studienreferendarin ernannt werden würde, also ihres Erachtens noch gar nicht Lehrerin sei. Mit Schreiben vom 9.1.1982 übersandte die Bekl. der Kl. dann eine Ablichtung ihres Einstellungsbescheides vom 15.12.1981, der ihr inzwischen schriftlich vorlag.
Unter dem 9.2.1982 bat die Kl. die Bekl., ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Wohnung mit Mietinteressenten, die sich die Kl. selbst inzwischen gesucht hatte, zu besichtigen. Daraufhin übersandte die Bekl. der Kl. am 17.2.1983 die Wohnungsschlüssel.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bekl. über den rechtlich relevanten Kündigungstermin hinaus den Gebrauch der Mietsache fortgesetzt hat oder nicht.
Jedenfalls bot die Bekl. der Kl. mit Schreiben vom 31.3.1982 mehrere Nachmieter an, die bereit waren, in den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag einzutreten. Von diesem Angebot machte die Kl. jedoch keinen Gebrauch.
Mit Wirkung vom 1.4.1983 hat die Kl. die Wohnung nun anderweitig vermietet. In dem der Vorlagefrage zugrunde liegenden Rechtsstreit nimmt die Kl. die Bekl. auf Zahlung von Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit von Februar 1982 bis Februar 1983 in Höhe von zuletzt noch 4.492,23 DM in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Kl. Mietzins für die Monate Februar, März und April 1982 unter Abweisung der Klage im übrigen zuerkannt. Das Amtsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Bekl. habe das zeitlich länger befristete Mietverhältnis unter Berufung auf § 570 BGB vorzeitig kündigen dürfen, da § 570 BGB auch auf die erstmalige Berufung des Mieters in ein Beamtenverhältnis mit einem damit verbundenen Wohnsitzwechsel entsprechend anzuwenden sei.
Mit der Berufung erstrebt die Kl. die antragsgemäße Verurteilung der Bekl. zur Zahlung des Mietzinses auch für die Monate Mai 1982 bis Februar 1983.
Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Kündigung der Bekl. vom 29.12.1981 das Mietverhältnis zum 31.3.1982 wirksam hätte beenden können, wenn § 570 auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finde. Es hat deshalb dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 7. August 1984, ergänzt durch Beschluß vom 2.1.1985, folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Findet § 570 BGB auch dann Anwendung, wenn der Mieter das Mietverhältnis kündigen möchte, weil er erstmals in ein Amt im Sinne dieser Bestimmung berufen wird, wenn es sich also um eine sog. Neueinstellung handelt?
II. Die Vorlagefrage ist gemäß Artikel III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes zulässig.
Zum einen will nämlich das Landgericht - wie in dem Vorlagebeschluß näher ausgeführt - von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts (hier der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 9.10.1935, JW 1935, 3400) abweichen. Daß es sich bei der oberlandesgerichtlichen Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht um einen Rechtsentscheid handelt, spielt hier keine Rolle. Der BGH (NJW 84, 1615) hat zur Frage der Vorlagepflicht der Oberlandesgerichte zwecks Herbeiführung eines Rechtsentscheides des BGH im Falle einer beabsichtigten Abweichung von einer Entscheidung des BGH oder eines anderen OLG ausgeführt, daß es insoweit nicht allein auf divergierende Rechtsentscheide, sondern ganz allgemein auf Divergenzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung ankomme (vgl. allerdings die andere Ansicht des Senats im Rechtsentscheid vom 31.1.1984 - 4 RE Miet 7/83 -). Für den hier zu behandelnden Fall, daß ein Landgericht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen will, kann im Grundsatz nichts anderes gelten.
Davon abgesehen folgt die grundsätzliche Zulässigkeit der Vorlagefrage zum Rechtsentscheid auch aus Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes, weil die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und - soweit ersichtlich - bisher durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist.
Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Vorlage zum Rechtsentscheid keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hält die dem Senat zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage für entscheidungserheblich. Die vom Landgericht dargelegte Rechtsauffassung nachzuprüfen ist nicht Sache des Senats. Insoweit ist anerkannt, daß das zum Rechtsentscheid berufene Gericht von der dem Vorlagebeschluß zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Landgerichts auszugehen hat, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. dazu Baumbach-Albers, ZPO, 43. Aufl., Anhang zu § 544 Anm. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Daß das Landgericht einen offensichtlich unhaltbaren Rechtsstandpunkt vertritt, ist nicht ersichtlich.
III. Die Vorlagefrage war, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, zu entscheiden.
Das vom Landgericht aufgeworfene Rechtsproblem, ob der Mieter, der erst nach der Begründung eines Mietverhältnisses als Beamter in den öffentlichen Dienst berufen wird, wegen eines damit verbundenen Ortswechsels unter Berufung auf § 570 BGB ein zeitgebundenes längerfristiges Mietverhältnis durch Kündigung vorzeitig, d. h. innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden kann, wird in Rechtsprechung und, Literatur unterschiedlich beantwortet.
Nach einer Auffassung ist § 570 BGB weit auszulegen. Danach soll diese Vorschrift auch auf den Fall Anwendung finden, daß der Mieter kündigt, weil er erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen worden ist (KG OLGE 13, 375; OLG Karlsruhe, JW 35, 3400, Pergande, Wohnraummietrecht, Rdn. 9; Staudinger-Emmerich, Mietrecht, 2. Aufl., § 70 Rdn. 12; Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 570 Rdn. 1 und 8; Palandt-Putzo, BGB, 43. Aufl., 570 Anm. 3; Roquette, Mietrecht, 3. Aufl., S. 325; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. IV, Rdn. 335; vgl., dazu auch KG OLGE 13, 315).
Die gegenteilige Ansicht sieht in § 570 BGB eine Sondervorschrift, die eng auszulegen und deren Anwendung auf ähnliche Sachlagen ausgeschlossen ist (OLG Stettin, OLGE 11, 315; Soergel-Kummer, BGB, 11. Aufl., § 570 Rdn. 1, vgl. dazu auch BayObLG Rechtsentscheid vom 12.3.1985 - RE Miet 1/85). Danach kann sich der Mieter auf § 570 BGB nicht berufen, wenn er erstmals in ein öffentliches Amt berufen wird, weil darin keine Versetzung liegt und der Vermieter sich hierauf auch nicht einstellen konnte (OLG Königsberg, OLGE 7, 465; OLG Stettin, OLGE 11, 315; KG, OLGE 11, 319; 17, 14; Soergel-Kummer a.a.O., Rdn. 4; Voelskow in MünchKomm., § 570 Anm. 9; Erman, BGB, 7. Aufl., § 570 Rdn. 2; Roquette, Das Mietrecht, § 570 Rdn. 9; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht 1979 unter Stichwort "Beamte" Nr. II; Hans, Das neue Mietrecht, § 570, Anm. B 3 a; Mittelstein, Die Miete nach dem Rechte des Deutschen Reiches, S. 495, 496; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Aufl., § 90 Rdn. 13 m.w.N.).
Bei der Erörterung der hierzu beurteilenden Rechtsfrage sind an sich zwei Fragestellungen voneinander zu unterscheiden, nämlich:
a) einmal, ob § 570 BGB dem Mieter zugute kommen kann, wenn dieser erst nach Begründung des Mietverhältnisses den Beamtenstatus erlangt, zunächst noch einige Zeit als Beamter Mieter in seiner Wohnung am bisherigen Ort seines Wohnsitzes bleibt und dann erst wegen einer mit einem Ortswechsel verbundenen Versetzung die vorzeitige Beendigung des längerfristig eingegangenen Mietverhältnisses anstrebt, m.a.W. ob die Anwendbarkeit des § 570 den Beamtenstatus des Mieters bei Abschluß des Vertrages bereits voraussetzt (dieser Fall liegt der Vorlagefrage ersichtlich nicht zugrunde),
b) zum anderen, ob § 570 BGB auch denjenigen Mieter begünstigt, der vor Ablauf der vertraglichen Befristung des Mietverhältnisses eine Vertragsbeendigung herbeiführen will, um der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis an einem anderen Ort Folge leisten zu können und zu wollen.
Bei dem unter b) genannten Fall - dieser liegt der Vorlagefrage zugrunde und ist damit Gegenstand des hier abgehandelten Rechtsentscheids - liegt eine Versetzung, wie § 570 BGB nach seinem Wortlaut voraussetzt, sicher nicht vor. Es kommt daher bei der Beantwortung der gestellten Rechtsfrage entscheidend darauf an, ob § 570 BGB auf die hier gegebene Sachverhaltsgestaltung entsprechend anzuwenden ist. Dabei geht es letztlich um die Frage, ob der Mieter, wenn ihm die Vorschrift des § 570 BGB nicht zugute kommt, auch im Fall des Auszuges aus der Wohnung zunächst weiterhin zur Zahlung des Mietzinses grundsätzlich bis zum vereinbarten Vertragsende verpflichtet bleibt; denn der Vermieter kann die Nutzung der Mietsache durch den Mieter regelmäßig nicht erzwingen, den Mieter also im Ergebnis nicht daran hindern, seinen Wohnsitz unter Aufgabe der Mietsache zu wechseln.
Der Senat schließt die Anwendbarkeit des § 570 BGB auf den hier gegebenen Fall b) aus, daß nämlich der Mieter erst nach Eingehung des Mietverhältnisses in ein begründetes Beamtenverhältnis berufen wird und im Hinblick darauf, nämlich, um sich seinen neu begründeten Dienstpflichten zu stellen, das Mietverhältnis vorzeitig, d. h. vor dem an sich vereinbarten Vertragsende durch Kündigung beenden will.
Bei der genannten gesetzlichen Vorschrift des § 570 BGB handelt es sich nämlich um eine Ausnahmebestimmung, die eng auszulegen ist, weil die Begründung einer Ausnahmeregelung durch den Gesetzgeber zeigt, daß er eine allgemeine Rechtsregel dieses Inhaltes nicht aufstellen will.
An sich setzt § 570 schon nach seinem Wortlaut voraus, daß der Mieter bereits bei Begründung des Mietvertrages Beamter (bzw. - so der Gesetzeswortlaut - "Militärperson, Geistlicher oder Lehrer") gewesen ist; denn in der genannten Vorschrift heißt es wörtlich: "Beamte ... können im Fall der Versetzung ... Räume, welche sie ... an dem bisherigen Garnison- oder Wohnort gemietet haben, ... unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen." Diese Formulierung kann bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis nur dahin aufgefaßt werden, daß der Mieter den ihn hinsichtlich der besonderen Kündigungsmöglichkeiten begünstigenden Status schon bei Abschluß des Mietvertrages innegehabt, ihn also nicht erst im Verlaufe des Mietverhältnisses erworben hat. Auch denklogisch läßt sich diese Vorschrift ihrer sprachlichen Fassung nach im Grunde nur auf solche Personen und Personengruppen beziehen, die schon bei Zustandekommen des Vertrages zu dem im Gesetz genannten Personenkreis gehört haben; denn von einem Mieten von Räumen (damit ist, streng genommen, gerade das Begründen eines Mietverhältnisses gemeint) durch einen Beamten kann schwerlich die Rede sein, wenn der Mieter zur Zeit des Vertragsabschlusses diesen Status noch gar nicht innegehabt hat.
Daß § 570 BGB im allgemeinen auch nur so verstanden wird, belegt die Tatsache, daß über dessen Anwendung allenfalls auf den Fall der erstmaligen Berufung des Mieters in ein öffentliches Amt oder dem Falle seiner Berufung in ein solches Amt im Laufe der Mietzeit und der Folge späterer Versetzung diskutiert wird. Eine solche Diskussion wäre aber überflüssig, wenn sich die Anwendbarkeit der Vorschrift auf derartige Fälle ohne weiteres schon von sich aus ergäbe (vgl. dazu KG OLGE 13, 375).
Der Gesetzgeber wollte die Anwendbarkeit des § 570 BGB auf die dort umschriebene Sachverhaltsgestaltung und den im einzelnen näher erwähnten Personenkreis beschränkt wissen. Die genannte Vorschrift knüpft an eine Regelung in §§ 376, 377 ALR an. Jene Bestimmungen sahen gegen Vergütung einer halbjährigen Miete eine bevorzugte Kündigungsmöglichkeit für den Mieter vor, wenn er durch eine nicht freiwillige Veränderung in seiner Person oder von Umständen außerstande gesetzt war, von der gemieteten unbeweglichen Sache ferner Gebrauch zu machen (§ 376 ALR). Nach § 377 ALR konnte sich der Mieter aber von dieser Vergütung befreien, wenn er dem Mieter einen Untermieter stellte, gegen den der Vermieter keine erheblichen Einwendungen "nachweisen kann" (vgl. dazu auch Mugdan, Motive Bd. II S. 232).
Eine dem ALR folgende weite, im Gesetzgebungsverfahren angeregte Fassung einer entsprechenden Vorschrift für das Bürgerliche Gesetzbuch ist seinerzeit indes auf ausdrückliche Ablehnung gestoßen und zwar aus folgenden Erwägungen: Die Vorschrift habe den Charakter eines Privilegiums. Der Antrag wolle dies durch eine allgemeine Fassung der Vorschrift entsprechend dem ALR beseitigen. Hierzu gebe aber die Natur des Mietvertrages keine Veranlassung. Es empfehle sich vielmehr, in den Schranken des durch die öffentlichen Bedürfnisse allerdings gebotenen § 527 in der Fassung des Entwurfes zu bleiben, wobei es aber richtig sei, das Privilegium ... auszudehnen auf Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten ... (Mugdan, a.a.O., S. 871, 872).
Dem später gestellten Antrag, die Bestimmung des (jetzigen) § 570 ganz zu streichen, weil ein solches Sonderrecht der Militärpersonen usw. innerlich nicht gerechtfertigt erscheine, ist der Gesetzgeber ebensowenig gefolgt. Die Beibehaltung der vorgesehenen Regelung wurde damit begründet, jedem Vermieter sei bekannt, daß bei Militärpersonen usw. eine Versetzung nach einem anderen Ort nicht unwahrscheinlich sei. In der Regel werde daher im Vertrag auch ein Kündigungsrecht für den Fall vorgesehen und die Vorschrift des Paragraphen wolle nur das versehentliche Unterlassen eines solchen Vorbehaltes unschädlich machen, mithin dasjenige als vermutlich gewollt hinstellen, was der regelmäßigen Willensmeinung der Kontrahenten entspreche (Mugdan, a.a.O., S. 1281). Ob daraus allein schon zwingend gefolgert werden kann, damit sei § 570 BGB auch auf solche Fälle anwendbar, bei denen der Mieter erst während der Vertragszeit Beamter wird und erst dann aus dem erlangten Amt in ein anderes versetzt wird und aus diesem Grunde die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangt (so KG OLGE 13, 375), mag hier auf sich beruhen, denn darum geht es vorliegend nicht, wie oben schon zu der dargestellten Fallgruppe a) bemerkt.
Auch vom gesetzgeberischen Sinn und Zweck her ist § 570 BGB auf den der Vorlagefrage zugrunde liegenden Fall nicht anwendbar. Es steht - soweit ersichtlich - unbestritten fest, daß die genannte Vorschrift dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist. Das dem in der Vorschrift genannten Personenkreis zugestandene Kündigungsprivileg ist durch "die öffentlich-rechtlichen Bedürfnisse" geboten (so Mugdan, a.a.O., S. 872); sein Zweck ist es, die freie Versetzbarkeit der Beamten im Interesse des Staates zu fördern, und zwar ungehindert durch möglicherweise lange Kündigungsfristen bezüglich der Wohnung des Beamtem (KG OLGE 13, 375, 376, OLG Dresden, OLGE 11, 316, 317; LG Hamburg, Hanseatische Rechts- und Gerichts-Zeitschrift 1934, 660; LG Berlin, JW 1935, 2659, 2660; Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, 2. Aufl., § 570 Rdn. 2; Soergel-Kummer a.a.O., Rdn. 5); die Vorschrift soll auch den Senat wegen etwa entstehenden Umzugskosten (bzw. anzuwendender Trennungsentschädigung) finanziell entlasten (OLG Stettin a.a.O.; KG OLGE 11, 319; Emmerich-Sonnenschein a.a.O.; anderer Ansicht insoweit allerdings KG OLGE 13, 375, 376).
Nun läßt sich zwar nicht leugnen, daß die Ausbildung etwa einer Studienreferendarin, wie hier der Bekl., während der Referendarzeit letztlich ebenfalls öffentlichem Interesse dient, weil der Lernende dadurch in die Lage versetzt werden soll, die Befähigung für die Erlangung eines Amtes zu erwerben, also die Anstellungsvoraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis zu erfüllen; die Ausbildung hat somit auch die Aufgabe, Nachwuchskräfte für den staatlichen Dienst heranzubilden.
Gleichwohl scheidet für den hier gegebenen Fall der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis die Anwendung des § 570 BGB aus.
Ob eine entsprechende Anwendung überhaupt auf einen Fall bezogen werden könnte, in dem die Berufung in ein Beamtenverhältnis zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, wie das zum Zwecke der Ausbildung geschieht (Beamte auf Widerruf), erscheint schon fraglich.
Nach dem erörterten Wortlaut und dem gesetzgeberischen Zweck der Norm bezieht sich § 570 nämlich auf solche Beamte, die ein Amt im öffentlich-rechtlichen Sinne bekleiden oder ein solches zumindest verwalten. Dazu gehören (auszubildende) Studienreferendare nicht. Im übrigen dient die Referendarzeit in erster Linie heute mehr denn je der Erlangung des vollständigen Abschlusses der Berufsausbildung. Eine automatische Berufung zum Studienassessor nach erfolgreich abgelegter zweiter Staatsprüfung erfolgt nicht. Beispielhaft sei insoweit etwa die durch die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung erlangte berufliche Qualifikation angeführt, die dem Assessor vielerlei in der Praxis tatsächlich auch wahrgenommene Möglichkeiten der beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Staatsdienstes eröffnet. Zwar mag der Studienassessor jedenfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Ernennung zum Beamten anstreben, er ist in seiner Entschließung insoweit jedoch völlig frei, kann also auch außerhalb des Staatsdienstes beruflich tätig werden. Das öffentliche Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Heranbildung von für die Ernennung zum Beamten geeigneten Nachwuchskräften ist danach ein anderes Interesse als dasjenige, welches den Gesetzgeber zur Schaffung des § 570 BGB bewogen hat, nämlich die Beweglichkeit des Beamten zur Erledigung öffentlicher Aufgaben zu erleichtern und zu fördern.
Einer abschließenden Erörterung durch den Senat bedarf die aufgeworfene Frage jedoch nicht. Denn die Anwendung des § 570 BGB auf den Fall, daß der Mieter nach Begründung eines längerfristigen Mietverhältnisses eine berufliche Tätigkeit als Beamter aufnimmt und wegen eines infolgedessen gebotenen mit einer Ortsveränderung verbundenen Wohnsitzwechsels eine Lösung des bestehenden längerfristigen Mietverhältnisses durch Kündigung anstrebt, ist ganz allgemein ausgeschlossen. Zum einen erstreckt sich der gesetzgeberische Zweck des § 57 BGB darauf ebensowenig. Zum anderen handelt es sich insoweit um keine für den Status des Beamten typische Problematik, sondern um eine solche, die im Prinzip jeden Bürger im Rahmen der Aufnahme seines Berufes treffen kann. Eine extensive Auslegung des § 570 auf den hier diskutierten Fall hieße nicht nur diese Norm ihres Sinns und Zwecks zu entkleiden; sie müßte außerdem schließlich - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - dazu führen, den gesetzlichen Schutz in vergleichbaren Fällen praktisch auf alle Mieter auszudehnen. Das hat der Gesetzgeber aber gerade nicht gewollt, zu einer dahingehenden Interpretation des Gesetzes gegen seinen Wortlaut besteht auch kein Anlaß (so neuerdings ausdrücklich BayObLG, Rechtsentscheid v. 12.3.1985 - REMiet 1/85).
Es widerstreitet schließlich auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Mieter, der erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird, den Schutz des § 570 BGB zu versagen. Für die Bekl., in dem der Vorlage zugrunde liegenden Sachverhalt, gilt insoweit, daß sie nach abgelegter erster Staatsprüfung genau wußte, daß damit ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen war und sie sich um die Ableistung des Studienreferendariats bemühen mußte, sofern sie - wie dann auch tatsächlich erfolgt - überhaupt die Ablegung des Assessorexamens anstrebte. Nun mag zwar eine genaue Planung insoweit auf Schwierigkeiten stoßen, weil der Staat Ausbildungsplätze nicht in beliebiger Zahl zur Verfügung stellt. Dieser Ungewißheit muß der Referendaranwärter jedoch Rechnung tragen, wenn er sich zum Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum entschließt. Nichts anderes gilt im übrigen auch für denjenigen Mieter, der erst während des Mietverhältnisses auf seinen Wunsch hin erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird. Die Statusveränderung des Mieters tritt für diesen nicht überraschend, sondern geplant ein. Der Mieter hat regelmäßig Vorstellungen davon, wie sich seine berufliche Zukunft entwickeln wird. Es liegt deshalb bei ihm, bei Abschluß eines Mietvertrages dies gebührend zu bedenken. Geht er dann aber bei einer für ihn noch nicht übersehbaren zukünftigen beruflichen Entwicklung ein längerfristiges Mietverhältnis ein, dann muß er die damit verbundenen Risiken auch tragen, zumal sie für ihn leichter übersehbar sind als für den Vermieter, der sich auch seinerseits langfristig bindet. Insoweit geht es auch nicht an, denjenigen Mieter, der seine berufliche Zukunft im Staatsdienst verwirklicht, bei der Lösung von längerfristigen Vertragsverhältnissen besser zu stellen als jeden anderen Mieter, der in vergleichbaren Fällen auf ähnliche Schwierigkeiten stoßen kann und - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - einen besonderen gesetzlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen kann.
Nicht zuletzt ist auch das Interesse des Vermieters an der vertragsgemäßen Abwicklung des Mietverhältnisses zu bedenken. Der Vermieter muß sich bei Abschluß eines längerfristigen Mietvertrages (ebenso wie andererseits der Mieter) darauf verlassen können, daß der Vertrag eingehalten wird. Der Gesetzgeber mutet dem Vermieter insoweit nur dann ein besonderes Opfer zu, wenn übergeordnete, eher der Staatsräson zuzuordnende Gesichtspunkte die Ortsveränderung des Mieters verlangen. Das ist aber in den Fällen, in denen der Mieter zur Verwicklung seiner beruflichen Ziele erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird, nicht der Fall. Im übrigen hat es der Mieter auch selbst in der Hand, in Fällen der vorliegenden Art möglicherweise auf ihn zukommende Härten durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Vermieter weitgehend auszuschließen.
Auf die gegen die Verfassungsgemäßheit des § 570 BGB erhobenen Bedenken (vgl. Köhler a.a.O.) und gegen die Zeitgemäßheit der Norm eingewandten Einwände (Sternel a.a.O., Rdn. 344; Voelskow in MünchKomm. a.a.O., Anm. 2; Soergel-Kummer a.a.O., Rdn. 1) war hier nicht weiter einzugehen. Denn die so angestellten Überlegungen sind letztlich auf die Beseitigung des Kündigungsprivilegs für Beamte im Sinne des § 570 BGB aus, mit der Folge, daß sich der Mieter, der erstmalig in ein Beamtenverhältnis berufen wird und im Hinblick darauf die vorzeitige Lösung des Mietverhältnisses anstrebt, erst recht nicht auf die Vorschrift des § 570 BGB berufen könnte, wenn diese - was allerdings derzeit kaum anzunehmen ist - einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht standhielte.