Kündigung einer Garage
§ 564 BGB, § 556 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung einer Garage; Beendigung des Mietverhältnisses, nur Garage; Garagenmietvertrag; Kündbarkeit; Kündigung einer Garagenmiete; Nebenraum, Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Selbständige Kündigung eines Garagenmietvertrages
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Garagenmietvertrag der Parteien nicht selbständig kündbar sei, weil er mit dem Wohnungsmietvertrag eine untrennbare Einheit darstelle, so daß von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen sei, vermag sich die Kammer für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Allein die Tatsache, daß sich die Garage in nächster Nähe zur Wohnung des Bekl. befindet und der Bekl. aus beruflichen und persönlichen Gründen daran interessiert ist, eine möglichst nahegelegene Garage anzumieten, reicht nicht aus, um die Garage als Zubehör zur Wohnung anzusehen. Entscheidend gegen diese Annahme spricht, daß über die Garage und die Wohnung zwei selbständige Mietverträge abgeschlossen worden sind, die noch nicht einmal gleichzeitig sondern in einem Abstand von sechs Jahren voneinander zustande gekommen sind. Unter diesen Umständen hätte es aber einer ausdrücklichen Regelung in dem Garagenmietvertrag bedurft, um klarzustellen, daß die Parteien einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Wohnungsmietvertrag und dem Garagenmietvertrag dergestalt wollten, daß die Garage als Nebenraum zur Wohnung angesehen werden sollte.