Kündigung durch Vertreter
§ 164 Abs. 2 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung durch Vertreter; Beendigung des Mietverhältnisses, Kündigung durch Vertreter, Kündigungserklärung, Vertreterstellung, Erkennbarkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über einen Laden durch einen Vertreter ist dann den Umständen nach als im Namen des Vertretenen erfolgt anzusehen, wenn aus dem Kündigungsschreiben sich das betreffende Mietobjekt mit hinreichender Klarheit ergibt und der Kündigungsempfänger die Kündigung entsprechend auffaßt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung vom 29. Januar 1987 ist zwar nicht ausdrücklich im Namen der Bekl. erklärt worden. Aus den Umständen ergibt sich aber, daß die Kündigung im Namen der Bekl. erfolgen sollte (§ 164 Abs. 2 BGB). Denn aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß die Kündigung das von der Bekl. angemietete Objekt betraf. Bereits in dem "Betrifft" heißt es: "Mietvertrag Ladengeschäft KStraße 27". Für den Zeugen D., der als Verwalter für die Kl. tätig war, war aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich, daß es sich um das fragliche Mietobjekt handelte. Er hat die Kündigung auch als solche der Bekl. erkannt, da er sich auf das Kündigungsschreiben hin zum Mietobjekt begab. Daher kann sich die Kl., die das Verhalten ihres Verwalters gegen sich gelten lassen muß, nicht darauf berufen, daß als Absender nicht der Firmenname der Bekl., sondern deren Geschäftsbezeichnung angegeben war.