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Kündigung durch Schriftsatz

LG Berlin61 S 254/7712.01.1978GE 1978, 243

§ 564 a BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung durch Schriftsatz; Kündigung, fristlose - durch Schriftsatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Fristlose Kündigung durch Zustellung der Klageschrift

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar wird in Rechtsprechung (so AG Köln WM 1973, 105) und Literatur (vgl. Löwe NJW 1972, 1916) vereinzelt die Auffassung vertreten, daß die Erhebung der Räumungsklage zwingend eine außergerichtliche Kündigungserklärung voraussetzt, jedoch folgt die Kammer der überwiegend vertretenen Ansicht, wonach eine fristlose Kündigung auch im Rahmen eines Rechtsstreits durch Zustellung der Klageschrift oder eines Schriftsatzes erfolgen kann (vgl. BGH ZMR 1954, 79; LG Hamburg MDR, 1974, 584; LG Wiesbaden ZMR 1972, 81; Palandt BGB 37. Aufl. § 564 a, Anm. 2; Roquette, Neues soziales Mietrecht, 1969, S. 100 Rdn. 8; Schmidt-Futterer, Wohnraumschutzgesetze, 2. Aufl. S. 49 Rdn. B 35 u.a.). Eine solche Kündigung ist allerdings nur dann rechtswirksam, wenn der Erklärungsempfänger die Klageschrift oder den Schriftsatz nicht nur als reine Prozeßhandlung, sondern auch als materiellrechtliche Willenserklärung verstehen konnte (LG Hamburg a.a.O.; Palandt a.a.O. u.a.). Darüber hinaus ist erforderlich, daß einer solchen Kündigung, wenn sie über einen Prozeßbevollmächtigten erfolgt, eine schriftliche Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten des Kündigenden beigelegen hat (LG Wiesbaden a.a.O.).