Kündigung durch Schriftsatz
§ 564 a BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung durch Schriftsatz; Kündigung, fristlose - durch Schriftsatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fristlose Kündigung durch Zustellung der Klageschrift
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar wird in Rechtsprechung (so AG Köln WM 1973, 105) und Literatur (vgl. Löwe NJW 1972, 1916) vereinzelt die Auffassung vertreten, daß die Erhebung der Räumungsklage zwingend eine außergerichtliche Kündigungserklärung voraussetzt, jedoch folgt die Kammer der überwiegend vertretenen Ansicht, wonach eine fristlose Kündigung auch im Rahmen eines Rechtsstreits durch Zustellung der Klageschrift oder eines Schriftsatzes erfolgen kann (vgl. BGH ZMR 1954, 79; LG Hamburg MDR, 1974, 584; LG Wiesbaden ZMR 1972, 81; Palandt BGB 37. Aufl. § 564 a, Anm. 2; Roquette, Neues soziales Mietrecht, 1969, S. 100 Rdn. 8; Schmidt-Futterer, Wohnraumschutzgesetze, 2. Aufl. S. 49 Rdn. B 35 u.a.). Eine solche Kündigung ist allerdings nur dann rechtswirksam, wenn der Erklärungsempfänger die Klageschrift oder den Schriftsatz nicht nur als reine Prozeßhandlung, sondern auch als materiellrechtliche Willenserklärung verstehen konnte (LG Hamburg a.a.O.; Palandt a.a.O. u.a.). Darüber hinaus ist erforderlich, daß einer solchen Kündigung, wenn sie über einen Prozeßbevollmächtigten erfolgt, eine schriftliche Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten des Kündigenden beigelegen hat (LG Wiesbaden a.a.O.).