Kündigung durch Schriftsätze im Prozeß
§ 564 a Abs. 1 BGB, § 125 Satz 1 BGG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung durch Schriftsätze im Prozeß; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungsschreiben, Klageschrift; Kündigungsschreiben, Schriftsätze im Prozeß; Klageschrift, Kündigung; Schriftform, Klageschrift
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigungen in der Klageschrift oder in weiteren Schriftsätzen sind unbeachtlich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die in der Klageschrift und in den weiteren Schriftsätzen erklärten Kündigungen, seien sie fristlos oder hilfsweise fristgemäß, sind unbeachtlich mit Rücksicht darauf, daß nach § 564 a Abs. 1 Satz 1 BGB die Kündigung von Wohnraum der Schriftform bedarf. Diese Formvorschrift, deren Nichtbeachtung nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit führt, ist hinsichtlich der in der Klageschrift und in weiteren vorbereitenden Schriftsätzen enthaltenen Kündigungserklärung nicht eingehalten. Denn insoweit handelt es sich um nur eine Ankündigung dessen, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden soll. Dies gilt auch für die Klageschrift. Zwar führt die Einreichung einer Klageschrift zu besonderen prozeßrechtlichen Verhältnissen, der Anhängigkeit bzw. nach Zustellung, zur Rechtshängigkeit. Überwiegend hat dies aber nur prozeßrechtliche Bedeutung, mit Ausnahme bestimmter materiell-rechtlicher Wirkungen, die die Verjährung, die verschärfte Haftung und die Übertragbarkeit und Vererblichkeit bestimmter materiell-rechtlicher Ansprüche betreffen. Diese wenigen materiell-rechtlichen Wirkungen einer Klageschrift entfallen im übrigen sämtlichst bei Zurücknahme einer Klage. Daraus folgt, daß die in einer Klageschrift oder in einem vorbereitenden Schriftsatz enthaltene Kündigung eines Mietverhältnisses nichts weiter ist als die Ankündigung, daß diese Kündigung in der mündlichen Verhandlung ausgesprochen werden wird. In der Regel geschieht das durch die ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf die eingereichten Schriftsätze gemäß § 137 ZPO. Damit bleibt eine solche Kündigung eine mündliche Kündigung. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß Klageschrift und vorbereitende Schriftsätze - letztere nicht unbedingt bei beiderseitiger Vertretung durch Anwälte - durch das Gericht übermittelt werden. Diese Übermittlung hat alleine den Zweck, den Gegner darauf hinzuweisen, welches mündliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung er zu erwarten hat. Soweit das Prozeßrecht dem Gericht die Möglichkeit einräumt, zur Beschleunigung des Verfahrens den Parteien zu Erwiderungen auf schriftsätzliches Vorbringen bestimmte Fristen zu setzen mit der Sanktion, daß bei Verletzung dieser Fristen das Vorbringen als verspätet nicht berücksichtigt werden kann, ändert nichts daran, daß in einem Zivilprozeß gewechselte Schriftsätze nichts anderes sind als Ankündigungen mündlichen Vorbringens.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. OLG Hamm - 4 RE-Miet 8/81 - RE v. 23.11.1981 und LG Berlin - 62 S 157/88 -, Urt. v. 29.8.1988