Kündigung durch Mitmieter
§ 535 BGB - mehrere Mieter, § 164 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung durch Mitmieter; Mitmieter - Kündigung des Mietverhältnisses; Kündigung des Mietverhältnisses - durch Mitmieter; Mehrheit von Mietern - Kündigung; Bevollmächtigung eines Mitmieters - Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei mietverträglicher Vereinbarung, nach der mehrere Mitmieter als zur Vornahme und Entgegennahme von Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt gelten und nach der die Kündigung eines Mieters die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses bewirkt, kann die Kündigung eines Mitmieters nur gegen den anderen Mitmieter wirken, wenn er zur Erklärung der Kündigung durch den anderen Mieter bevollmächtigt war. Erst recht wirkt die Kündigungserklärung des Mieters nicht gegen den Mitmieter, wenn in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommt, daß der Erklärende nur für seine Person und nicht als Vertreter der übrigen Mitmieter handeln will.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sogenannte Kündigungserklärung des früheren Mitmieters der Bekl. hat nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses mit der Bekl. geführt. Unstreitig hat die Bekl. selbst niemals die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt und der Kl. auf ihre Räumungsaufforderung mitgeteilt, daß sie selbst das Mietverhältnis weder gekündigt habe noch kündigen werde. Zwar ist in § 19 des Mietvertrages vereinbart, daß mehrere Mitmieter als zur Vornahme und Entgegennahme von Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt gelten, und es ist weiter vereinbart, daß die Kündigung eines Mieters die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses bewirke. Eine solche Rechtsfolge kann indessen der sogenannten Kündigung des Mitmieters der Bekl. nicht beigemessen werden. Aus der genannten Erklärung ergibt sich nämlich eindeutig, daß der frühere Mitmieter der Bekl. nicht die Aufhebung des gesamten Mietverhältnisses mit Wirkung für und gegen die Bekl. herbeiführen wollte. Seine Erklärung: "Hiermit kündige ich den Mietvertrag für meine Person", kann nur dahin verstanden werden, daß der frühere Mitmieter der Bekl. für seine Person aus dem Mietverhältnis entlassen werden wollte. Als Vertreter der Bekl. hat der frühere Mitmieter A. bei Abgabe seiner sogenannten Kündigungserklärung auch für die Kl. erkennbar eindeutig nicht gehandelt. Zu Unrecht meint die Kl., daß es bei der Bewertung der Kündigungserklärung auf die Frage der gegenseitigen Bevollmächtigung nicht ankomme. Die Vereinbarung in § 19 des Mietvertrages, wonach die Kündigung eines Mieters die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses bewirke, kann nur rechtlichen Bestand haben, wenn sie im Zusammenhang mit der vorangehenden Vereinbarung, wonach die Mieter zur Vornahme und Entgegennahme von Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt gelten, gesehen wird. Denn die Kündigung eines Mitmieters kann nur für und gegen den anderen Mitmieter wirken, wenn davon auszugehen ist, der Mitmieter habe bei Abgabe seiner Willenserklärung als bevollmächtigter Vertreter des anderen Mitmieters, der die Kündigung selbst nicht ausgesprochen hat, gehandelt. Wird - wie im vorliegenden Fall - schon aus der Kündigungserklärung eines Mitmieters deutlich, daß dieser eine entsprechende Erklärung nur für seine Person abgeben und auf keinen Fall als Vertreter des anderen Mitmieters handeln will, so kann ihr auch keine das gesamte Mietverhältnis beendende Wirkung beigemessen werden. Sie kann in diesem Fall nur als Antrag des die Erklärung abgebenden Mitmieters ausgelegt werden, für seine Person aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden.