Kündigung durch Klageschrift
LG Berlin62 S 157/8829.08.1988MM 1988, 365
§ 564 a Abs. 1 BGB, § 81 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung durch Klageschrift; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungsschreiben, Klageschrift; Kündigung, Prozeßvollmacht; Klageschrift, Kündigung; Prozeßvollmacht, Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine in der Klageschrift (Räumung und Herausgabe einer Wohnung) ausgesprochene fristlose Kündigung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 564 a Abs. 1 BGB. Die Prozeßvollmacht ermächtigt den Rechtsanwalt auch zum Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. aber: AG Charlottenburg - 14 C 306/88 - Urt. v. 12.7.1988