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Kündigung durch Klageschrift

LG Berlin62 S 157/8829.08.1988MM 1988, 365

§ 564 a Abs. 1 BGB, § 81 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung durch Klageschrift; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungsschreiben, Klageschrift; Kündigung, Prozeßvollmacht; Klageschrift, Kündigung; Prozeßvollmacht, Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine in der Klageschrift (Räumung und Herausgabe einer Wohnung) ausgesprochene fristlose Kündigung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 564 a Abs. 1 BGB. Die Prozeßvollmacht ermächtigt den Rechtsanwalt auch zum Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. aber: AG Charlottenburg - 14 C 306/88 - Urt. v. 12.7.1988