Kündigung, - des Werkvertrages und Abrechnung
BGB § 632
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung, - des Werkvertrages und Abrechnung; Werklohn, - für bisher erbrachte Leistungen nach Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Unternehmer nach Kündigung durch den Besteller Vergütung seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, so richtet sich seine Abrech nung nicht nach § 649 Satz 2 BGB, sondern allein nach § 632 BGB.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter der I.-GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) von den Bekl. Restwerklohn von 705.912,55 DM.
II. Die Gemeinschuldnerin bot ihre Leistung schriftlich am 30. Mai 1994 an. Ob die ange botenen Leistungen in diesem Umfang vereinbart wurden, ist streitig. Außer Streit ist, daß über die Preise verhandelt, eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart wurde und mit der Leistung sofort begonnen werden sollte. Vom Kl. wurden zwei Abschlagsrechnungen erstellt, denen die Angebotspreise vom 30. Mai 1994 zugrunde gelegt worden waren. Nach Prüfung durch die Bekl. wurden diese Rechnungen bezahlt. Die dritte und vierte Abschlagsrechnung wurden von den Bekl. nicht mehr bezahlt. Die Gemeinschuldnerin stellte deswegen die Arbeit ein. Die Bekl. teilten mit, daß sie den Vorgang als Kündigung betrachteten. Mit Schlußrechnung vom 20. Juli 1995 verlangt die Gemeinschuldnerin Vergütung für ihre erbrachten Leistungen abzüglich Zahlungen in einer Gesamthöhe von 705.912,55 DM.
III. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Forderung wegen Fehlens einer prüffähigen Schlußrechnung nicht fällig sei. Die Berufung des Kl. war ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Vertrag dem BGB-Werkvertragsrecht unterliege, gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet werde, die Bekl. diesen Vertrag wirksam gekündigt hätten, der Kl. aber den Werklohnanspruch nicht in einer den Anforderungen des § 649 BGB entsprechenden Weise abgerechnet habe. Offenbleiben könne, ob beim BGB-Bauvertrag die Vorlage einer prüffähigen Schluß rechnung Fälligkeitsvoraussetzung sei. Bei vorzeitiger Beendigung des Bauvertrages könne der Unternehmer die sich aus § 649 BGB ergebenden Anforderungen nur durch Vorlage einer prüffähigen Abrechnung erfüllen. Die Abrechnung genüge jedenfalls hier nicht diesen Anforderungen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verlangt rechts fehlerhaft für den Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen Darlegungen zur Ab rechnung nach § 649 Satz 2 BGB und außerdem in diesem Rahmen verfehlt die Vorlage einer prüfbaren Rechnung.
Es geht hier lediglich um erbrachte Leistungen. Deren Vergütung richtet sich nach § 632 BGB. Dazu ist schlüssig vorzutragen. Der Vergütungsanspruch für die geltend gemachten erbrachten Leistungen ist mit der Schlußrechnung vom 20. Juli 1995 schlüssig dargestellt. Das Berufungsgericht entnimmt verfehlt aus der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1995 (VII ZR 198/94, BGHZ 131, 362), daß der Kl. gehalten gewesen sein soll, auch zu den Kalkulations grundlagen der nicht erbrachten Leistungen vorzutragen. Diese Entscheidung befaßt sich insoweit mit der Konkretisierung ersparter Aufwendungen bei der Geltendmachung nicht erbrachter Leistungen. Darum geht es hier nicht. Rechnet der Unternehmer nur seine erbrachten Leistungen zu den behaupteten Preisen ab, handelt es sich um eine ausrei chend schlüssige Abrechnung. Wie die nicht erbrachten Leistungen kalkuliert sind, ist demgegenüber ohne Belang.
III. Das angefochtene Urteil hat demnach keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu verweisen.
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