Kündigung des Mietvertrages über Mobilfunkstation durch Vermieter wegen Gesundheitsgefährdung
BGB § 119, § 123, § 543 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es entspricht derzeit nicht dem gesicherten Stand von Wissenschaft und Technik, daß bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung eine Gesundheitsgefährdung durch athermische Effekte bei Betrieb einer Funkstation droht.
2. Eine Anfechtung oder vorfristige Kündigung des Mietvertrages mit dem Betreiber der Mobilfunkstation durch den Grundstückseigentümer ist daher aus diesem Grund nicht möglich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe einer Gewerbestellfläche. Unter dem 4.2.1997/5.3.1998 schlossen sie einen Mietvertrag über einen Flachdachflächenanteil mit der Kl. als Vermieterin und der Bekl. als Mieterin. Zweck des Mietvertrages war der Betrieb einer Funkfeststation auf dem Hochhausdach der Kl. ... § 4 des Mietvertrages bestimmt, daß der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird und erstmals nach Ablauf von 19 Vertragsjahren mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden kann. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. In § 5, der Unterhaltung und Beendigung regelt, bestimmt Ziff. 12.
Die Gesellschaft sichert zu, daß durch Errichtung und Betrieb der Funkfeststation keine Gefährdung oder Störung für den Grundbesitz, seine technischen Einrichtungen und Geräte sowie keine Gesundheitsgefährdung für die auf dem Grundbesitz lebenden oder arbeitenden Personen verursacht werden. Sollte sich wider Erwarten nach neuen Erkenntnissen, die als gesicherter Stand von Wissenschaft und Technik gelten, künftig ergeben, daß durch die errichtete Funkfeststation doch eine Gefährdung für die auf dem Grundbesitz lebenden oder arbeitenden Personen oder eine Störung der technischen Einrichtungen hervorgerufen wird, wird die Gesellschaft [ = Bekl.] alle erforderlichen Schritte einleiten, um die Gefährdung auszuschließen. Sollte ihr dies nicht gelingen, wird sie die Funkfeststation demontieren.
In § 5 Ziff. 3 und 7 verpflichtet sich die Bekl. ferner, die Anlage unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und anerkannter Regeln der Technik zu errichten und erforderliche Genehmigungen unter Mitwirkung der Kl. einzuholen.
Die Bekl. errichtete die Funkfeststation und setzte sie in Betrieb. Mit Schreiben vom 5.1.2001 kündigte die Kl. der Bekl. das Mietverhältnis fristlos wegen arglistiger Täuschung, Irrtums, Störung des Hausfriedens, aus wichtigem Grund gem. § 4 Ziff. 5 des Mietvertrages und Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bad Homburg v. d. H. der Kl. am 16.2.2001 eine Verfügung zukommen ließ, in der sie ihr aufgab, eine Baugenehmigung für die Funkstation zu beantragen und ihr für den Fall, daß dies nicht spätestens bis zum 1.3.2001 geschehe, Zwangsmittel androhte sowie die Ersatzvornahme durch die Stadt Bad Homburg stütze die Kl.
seite ihren Räumungs- und Herausgabeanspruch mit Schreiben vom 26.2.2001 auch auf diesen Umstand. (...)
Die Kl. behauptet, die Bekl. habe in § 5 Ziff. 12 des Mietvertrages eindeutig zugesichert, daß von der Funkstation keinerlei Gesundheitsgefährdungen für Menschen ausgehen konnten. Hierauf habe die Kl. besonderen Wert gelegt. Jegliches Restrisiko habe ausgeschlossen werden sollen. Diese Zusicherung sei eindeutig falsch gewesen. Sowohl nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bei Abschluß des Mietvertrages als auch heute könne eine Gesundheitsgefährdung nämlich nicht ausgeschlossen werden. Die von der Mobilfunkstation ausgehende geputschte Hochfrequenzstrahlung begründe vielmehr eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der in der Nähe wohnenden Menschen, jedenfalls sei diese wahrscheinlich. Die Tatsache, daß die in der 26. Bundesimmissionschutzverordnung festgelegten Höchstgrenzen eingehalten wurden, stehe dem nicht entgegen, da diese Verordnung lediglich die thermischen Wirkungen berücksichtige, nicht jedoch die athermischen Wirkungen, die von der Mobilfunkanlage ausgehen. Selbst die Strahlenschutzkommission sehe diesbezüglich weiteren Forschungsbedarf. Die Bekl. als Verwenderin des zugrundeliegenden Mietvertrags wußte oder hätte zumindest wissen müssen, daß ihre Zusicherung, wonach jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen sei, falsch ist. Sie habe die Zusicherung nicht geben dürfen, die letztendlich die Kl. veranlaßt habe, mit der Bekl. überhaupt einen Vertrag abzuschließen. Die Kl. hätte kein Mietvertrag abgeschlossen, wenn ihr die unterschiedlichen wissenschaftlichen Auffassungen bekannt gewesen seien. Die Kl. meint darüber hinaus, sie habe sich beim Abschluß des Mietvertrages in einen Irrtum befunden. Die Zusicherung sei Geschäftsgrundlage der Vereinbarung der Parteien geworden. Diese Geschäftsgrundlage sei weggefallen. Eine Vertragsanpassung komme nicht in Betracht. Außerdem führe die Funkstation zur Störung des Hausfriedens. Der Kl. sei es unzumutbar wegen der Diskussion über die Gefährlichkeit von Funkanlagen als skrupelloser Vermieter dazustehen, dem die Gesundheit der übrigen Mieter egal sei. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Flachdachflächenanteils zu, da das Mietverhältnis fortbesteht.
Die Kl. hat den Mietvertrag nicht wirksam angefochten.
So scheitert die Anfechtung nach § 119 BGB wegen Irrtums bereits an Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist des § 121 BGB wonach eine Irrtumsanfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen muß, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Als Obergrenze für diese Frist wird generell ein Zeitpunkt von zwei Wochen angesehen (vgl. Palandt, Heinrichs, Rn. 3 zu § 121 BGB). Daß diese Anfechtungsfrist gewahrt wurde, wurde von der Kl. nicht substantiiert dargelegt. Hierzu wäre die Anfechtende aber verpflichtet gewesen, nachdem sich die Bekl. auf die Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist berufen hat. Die anfechtende Kl. muß nämlich substantiiert darlegen, daß sie unverzüglich nach Kenntnis angefochten hat (vgl. Palandt, Rn. 6 zu § 121 BGB). Ein Vortrag der Kl.
seite dahingehend, wann sie Kenntnis erlangt hat, von der öffentlichen Diskussion um Gesundheitsgefährdungen durch Funkfeststationen, fehlt vollständig. Legt man als Zeitpunkt für die Kenntnis den Beginn der allgemeinen Diskussion zugrunde, der selbst nach dem klägerischen Vortrag schon jahrelang im Gange ist und unterstellt man für diese Zeit auch die Kenntnis der Kl., so wäre die Frist abgelaufen. Selbst das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, auf das sich die Kl. beruft, datiert jedenfalls vom 27.9.2000, lag zeitlich also wesentlich vor der fristlosen Kündigung vom 5.1.2001. Die Kl. hätte vortragen müssen, wann sie hiervon Kenntnis erlangte.
Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB, war im Ergebnis nicht möglich, selbst wenn man hier hinsichtlich der Kenntnis eines möglichen Anfechtungsgrundes allein auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abstellen würde, so daß die Anfechtungsfrist des § 124 BGB gewährt wäre.
So ist es der Kl. nicht gelungen zu beweisen, daß die Zusicherung der Bekl. in § 5 Ziff. 12 Satz 1 des Mietvertrages nachweislich falsch war. § 5 Ziff. 12 Satz kann nämlich nicht für sich alleine gesehen werden. Er steht vielmehr im Zusammenhang zu Satz 2 des entsprechenden Absatzes, §§ 133, 157 BGB. Eine Auslegung der gesamten Ziff. 12 von § 5 führt aber dazu, daß Maßstab für die Einschätzung des Gefahrenpotentials der Funkfeststation der gesicherte Stand von Wissenschaft und Technik sein sollte, d. h. die Summe der wissenschaftlich anerkannten Gutachten. Wäre mit § 5 Ziff. 12 S. 1 eine generelle Zusicherung des Ausschlusses jeglicher Gefahr gewollt gewesen, die nur durch einen sogenannten Negativbeweis hätte entkräftet werden können, so wäre die Regelung in Satz 2, der eine Anpassung für den Fall der Änderung des Standes von Wissenschaft und Technik vorsieht, überflüssig gewesen. Er würde überhaupt keinen Sinn machen.
Eine fehlerhafte Zusicherung der Bekl. wäre also nur dann anzunehmen, wenn es bei Abschluß des Mietvertrages als gesicherter Stand von Wissenschaft und Technik gegolten hätte, daß durch den Betrieb der Funkfeststation eine Gefährdung verursacht würde.
Daß dies der Fall war, hat die Kl. nicht bewiesen. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsverordnung ist vielmehr davon auszugehen, daß die Mobilfunkanlage dem gesicherten Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Diese Werte werden zwar teilweise unter Hinweis darauf in neuerer Zeit in Frage gestellt, daß athermische Wirkungen der Strahlen nicht ausreichend berücksichtigt werden. So hat auch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 27.9.2000, das allerdings vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgehoben wurde, ausgeführt, daß die Anhörung des Prof. Si. ergeben habe, daß die Normsetzung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung zumindest für die Kammer des Landgerichts wenig verläßlich sei. Dies entspricht allerdings nach wie vor nicht dem gesicherten neuen Stand von Wissenschaft und Technik. Gesichert kann ein Stand von Wissenschaft und Technik nur dann sein, wenn die herrschende Meinung in fundierter und begründeter Weise diese Auffassung vertritt und sich gegenüber der abweichenden Mindermeinung auf umfassendere Tatsachengrundlagen und bessere wissenschaftliche Argumente stützen kann. Daß ein solcher gesicherter neuer Stand von Wissenschaft und Technik vorliegt, wonach Mobilfunkanlagen auch bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionschutzverordnung und Einhaltung von Sicherheitsabständen gefährlich sind, hat der Kl. zu beweisen. Dies ist ihm allerdings nicht gelungen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kl. ihrer Darlegungslast durch Vorlage der als Parteivortrag zu wertenden Privatgutachten und sonstiger Unterlagen genügt hat. Die Kl. legt zwar zahlreiche Gutachten vor, aus denen sich ergibt, daß der Betrieb von Mobilfunkanlagen selbst bei Einhaltung der Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung bedenklich ist und zu gesundheitlichen Gefährdungen führen kann. Diese Gutachten stehen allerdings im Widerspruch zu den Gutachten der Bekl.
seite sowie den von ihr vorgelegten Empfehlungen der nationalen Strahlenschutzkommission, internationalen Strahlenschutzkommission ICNIRP und der Ratsempfehlung der EU, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte nicht von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. Aus den von Kl.
seite vorgelegten Gutachten läßt sich nach all dem schon nicht entnehmen, daß diese nach oben Gesagten die herrschende Meinung widerspiegeln und auf fundierteren Tatsachengrundlage fußen und die besseren wissenschaftlichen Argumente widerspiegeln als die vorgelegte Gegenauffassung.
Selbst wenn man aber zugunsten der Kl. annehmen würde, daß die von Kl.
seite vorgelegten Gutachten den genannten Anforderungen entsprechen würden, würde sich nichts anderes ergeben, da es an der Anbindung der Gutachten an den konkreten Fall fehlt. Zum Nachweis der Gefährlichkeit der Mobilfunkanlage hätte es eines Gutachtens bedurft, daß Stellung nimmt zu der von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Strahlung auf die darunterliegenden Wohnungen, das zu den in den übrigen Sachverständigengutachten durchgeführten Versuchen und den unterschiedlichen Versuchsanordnungen Stellung nimmt und darlegt, inwieweit diese übertragbar oder auch nicht übertragbar sind auf den konkreten hier zu entscheidenden Fall. Ein derartiges Sachverständigengutachten wurde vom Kl. allerdings ausdrücklich nicht beantragt. Die vorgelegten Gutachten der Kl.
seite sind für die Frage, welche konkrete Situation im Hause der Kl. besteht, nicht ergiebig. Es fehlen konkrete Angaben zu Frequenz, Modulation und Stärke der Beeinträchtigung. Mangels dieser Angaben waren die vorgelegten Gutachten, denen überwiegend unterschiedliche Versuchsanordnung (Dauerbelastung/Kurzzeitbelastung, Niederfrequenz, unterschiedliche Frequenzfenster) zugrunde liegen, nicht übertragbar.
Die übrigen Beweisangebote waren ebenfalls nicht geeignet, den hier erforderlichen Nachweis zu erbringen, daß als gesicherter Stand von Wissenschaft und Technik gilt, daß die streitgegenständliche Mobilfunkanlage tatsächlich Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Hauses der Kl. birgt. Insbesondere bedurfte es nicht der Einholung des Zeugnisses zwischenzeitlich neuer namhafter, noch amtierender Universitätsprofessoren, da diese Frage nicht durch sachverständiges Zeugnis, sondern nur durch das erwähnte Sachverständigengutachten zu klären gewesen wäre. Es handelt sich nämlich um eine Sachfrage und nicht um Tatsachen, die nur auf Grund von besonderer Sachkunde geklärt werden können. Zur Vorlage aller übrigen Unterlagen wurde die Kl.
seite bereits im ersten Verhandlungstermin aufgefordert.
Selbst wenn man die Gutachten und Stellungnahmen als Urkunden verwenden würde, so ergebe sich nichts anderes. Die Kl. hat nämlich schon nicht angegeben, welche Belastung von der Mobilfunkanlage im konkreten Fall ausgeht. Daß die Strahlenbelastung, die von der konkreten Mobilfunkanlage ausgeht, geeignet wäre, athermische Wirkungen hervorzurufen (Veränderungen des EEG, Schlafstörungen etc.) bei den sonstigen Mietern, wurde ebenfalls nicht konkret behauptet. Im übrigen ergibt sich aus den unterschiedlichen von den Parteien eingereichten Gutachten, daß es nicht gesichertem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht, daß es bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung zu sogenannten athermischen Effekten kommen kann.
Wie weit die Grenzwerte heute umstritten sind, insbesondere auch nach Vorlage des Gutachtens des Ecolog-Instituts, kann auf sich beruhen, da es für die Frage der arglistigen Täuschung auf die Situation bei Vertragsabschluß ankommt und sich die Rechtsfolgen aus der Änderung des Standes von Wissenschaft und Technik sodann aus § 5 Ziff. 12 Satz des Mietvertrages ergeben. Eine arglistige Täuschung liegt auch nicht darin, daß die Bekl. der Kl. wesentliche Tatsachen verheimlicht hat. Zweifelhaft ist bereits, ob ein Verschweigen von Tatsachen im vorliegenden Fall eine Täuschung darstellen kann, sodaß die Bekl. nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die Kl. über kritische Stimmen, die dem gesicherten Stand von Wissenschaft und Technik widersprechen, aufzuklären. Es besteht nämlich keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Vielmehr ist es Sache einer jeden Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht (vgl. Palandt, Heinrichs, Rdn 5 zu § 123 BGB). Ein solches kann sich nicht allein dadurch ergeben, daß die Bekl. ein Mobilfunkunternehmen und die Kl. gewerbliche Vermieterin ist. Durch die Aufnahme des § 5 Ziff. 12 in dem Mietvertrag wurde die Kl. auf die seinerzeit herrschende Auffassung in Wissenschaft und Technik aufmerksam gemacht und hatte dadurch auch die Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Quellen über den Diskussionsstand im übrigen zu informieren.
Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund, § 4 Ziff. 5 des Mietvertrages und wegen Störung des Hausfriedens durch die Anlage kommt vorliegend nicht in Betracht.
Soweit die Kl. die Kündigung darauf stützt, daß sie als skrupelloser Vermieter durch die öffentliche Diskussion über die Gefährlichkeit von Mobilfunkanlage dasteht, rechtfertigt dies eine Kündigung nicht, solange sich die Bekl. an das Gesetz hält und insbesondere die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung einhält. Die Kl. kann nicht einerseits einen Mietvertrag mit einem Mobilfunkunternehmen schließen, sich dann aber ihrer Verantwortung entziehen und sämtliche Folgen der Bekl. auflasten. Eine Kündigung ist nämlich dann nicht möglich, wenn diese aus dem eigenen Bereich des Kündigenden stammt. Ein erlaubtes und ungefährliches Verhalten eines Mieters kann nicht zur Störung des Hausfriedens führen und den Vermieter zur Kündigung berechtigen. Daß die Bekl. diese Grenzen überschritten hat und durch das Betreiben der Mobilfunkanlage eine Gefahr für die Mieter ausgeht, ist vom Kl. nicht erwiesen worden. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.
Eine Kündigung des Mietvertrages war auch nicht deshalb möglich, weil eine Baugenehmigung zunächst nicht beantragt war und gegen die Bekl. deshalb eine Ordnungsverfügung des Bauamtes erlassen wurde. Unstreitig bestand nämlich bei Abschluß des Mietvertrages und der Errichtung der Mobilfunkanlage keine Notwendigkeit, eine Baugenehmigung einzuholen. Erst am 19.12.2000 entschied der VGH Kassel in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren, daß der Betrieb einer Mobilfunkanlage auf einem Dach eine Nutzungsänderung darstelle und deshalb genehmigungspflichtig sei. Bestand aber bei Errichtung der Anlage noch nicht die Notwendigkeit der Einholung einer Baugenehmigung, so verstieß die Bekl. nicht schuldhaft gegen ihre Verpflichtung aus § 5 Ziff. 3, 7 des Mietvertrages, wonach sie verpflichtet war, in Zusammenwirken mit der Kl. die notwendigen Genehmigungen zur Installation der Mobilfunkanlage einzuholen. Die Bekl. ist entsprechend § 5 Ziff. 3 und 7 des Mitvertrages nun lediglich verpflichtet, im nachhinein einer Baugenehmigung für die Anlage zu beantragen, was zwischenzeitlich geschehen ist.
Soweit die Kl. darüber hinaus behauptet, durch die Bohrungen für die Mobilfunkanlage sei in die Statik des Gebäudes eingegriffen worden und bei der Errichtung und dem Betrieb der technischen und baulichen Anlagen seien die anerkannten Regeln der Technik verletzt worden, so bestreitet die Bekl. dies, und die Kl. hat hierfür keinen Beweis angeboten. Allein die Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung genügt nicht.
Schließlich kann auch nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB ausgegangen werden. Die Kl. behauptet, § 5 Ziff. 12 Satz 1 des Mietvertrages, d. h. eine generelle Zusicherung der Ungefährlichkeit der Anlage, sei Geschäftsgrundlage des Mietvertrages gewesen. Eine generelle Zusicherung der Ungefährlichkeit der Anlage lag nicht vor. Im übrigen könnte ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auch nur gegeben sein, wenn sich der gesicherte Stand von Wissenschaft und Technik geändert hätte, was ebenfalls zu verneinen ist. Auf obige Ausführung wird verwiesen.