Kündigung des Mieters
§ 570 BGB, § 626 BGB, § 723 BGB, § 554 a BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung des Mieters; Arbeitnehmer im privaten Dienstverhältnis; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung (Mieter); Beamtensonderkündigungsrecht; analoge Anwendung; bei privatem Dienst
Rechtsentscheid
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Arbeitnehmer, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, kann ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis über Wohnraum nicht deshalb vorzeitig kündigen, weil er an einen anderen Wohnraum zieht, um das Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber an einem anderen Dienstort fortzusetzen, nachdem am früheren Dienstort sein Arbeitsplatz weggefallen ist und er ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis in der Nähe der gemieteten Wohnung nicht finden kann.