Kündigung des Hauswarts
BGB §§ 611 ff., ArbGG § 5
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Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung des Hauswarts; Arbeitnehmer; freier Mitarbeiter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist in dem Hauswartdienstvertrag ein konkretes Weisungsrecht des Eigentümers nicht vorgesehen, kann der Hauswart freier Mitarbeiter und nicht Arbeitnehmer sein mit der Folge, daß die Zivilgerichte für eine Kündigungsschutzklage zuständig sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist für die Klage insgesamt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG. Es handelt sich auch bezüglich des Hauswartsbeschäftigungsverhältnisses um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die der spezielle Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbGG nicht gilt.
Die Kl. sind keine Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG. Die Tätigkeiten eines Hausmeisters können sowohl von einem Arbeitnehmer (vgl. BAG ZIP 1988, 48) als auch von einem freien Mitarbeiter (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 192) wahrgenommen werden. Ob der eine oder der andere Fall vorliegt, hängt von der Vertragsgestaltung und seiner Durchführung im Einzelfall ab.
Nach der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Begriffsbestimmung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (ständige Rspr. des BAG, vgl. BAG NZA 1995, 161 [162]; BAG ZIP 1988, 48 [49]; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz 2. Aufl. 1995, § 5 Rnr. 4). Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, und unselbständig, wem dies nicht möglich ist. Unterliegt der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort des Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Kann er im wesentlichen die Arbeitsbedingungen frei gestalten, ist er ein freier Mitarbeiter (BAG ZIP 1988, 48 [49] m. w. N.). Für die Abgrenzung sind dabei in erster Linie die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung oder andere formelle Merkmale wie die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entscheidend (BAG NZA 1995, 161 [162]).
Die Kl. sind nach den vertraglichen Vereinbarungen des "Hauswart Dienstvertrags" vom 8. Juni 1995 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen konkreten Weisungen unterworfen. Der Vertrag enthält keine Vorgaben über die Arbeitszeit. Vielmehr handelt es sich bei den übertragenen Aufgaben um solche, die teilweise regelmäßig - wie die Reinigungsarbeiten - teilweise saisonal bedingt - wie das Schneeräumen - auszuführen sind. Vorgaben, wann diese Arbeiten auszuführen sind, ergeben sich aus dem Vertrag nicht, noch nicht einmal, in welchen Abständen. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, daß in der Vergangenheit im einzelnen Weisungen erteilt worden sind. Der Ort der Tätigkeit ergibt sich hier notwendig aus der Art der Tätigkeit, weil es sich um die Betreuung des Hauses handelt. Auch hierfür bedarf es keiner Weisungen. Hinzu kommt, daß es sich um eine relativ geringfügige Tätigkeit handelt. Aus Umfang und Dauer der Beschäftigung läßt sich zwar die rechtliche Einordnung nicht zwingend herleiten, deren Maß kann aber einen Hinweis auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Mitarbeiters geben (vgl. Delhey/Altmeier, Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer?, NZA 1991, 257 [258], m. w. N.).
Gegen ein konkretes Weisungsrecht der Bekl. spricht auch, daß beide Kl. Partner des Hauswart-Dienstvertrages sind. Daraus folgt, daß es den Kl. nicht nur überlassen bleibt, wann sie die notwendigen Arbeiten durchführen, sondern auch, welcher Kl. welche Arbeiten durchführt. Die Kl. gestalten damit ihre Arbeit weitgehend selbst.
Die Bezugnahme auf eine "Tarifordnung für die in den Wohnhäusern der Stadtgemeinde Berlin beschäftigten Hauswarte" in § 2 des streitgegenständlichen Vertrags vermag schon deshalb keinen Aufschluß über die rechtliche Stellung der Kl. zu geben, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, daß eine solche "Tarifordnung" den Vertragsparteien bei Vertragsschluß überhaupt bekannt war.
Die Kl. sind auch keine arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, weil sie von den Bekl. nicht wirtschaftlich anhängig sind.
II. Die gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage ist auch begründet.
1) Die Kl. haben den geltend gemachten Feststellungsanspruch, weil das Hauswart Beschäftigungsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 26. Mai 1997 beendet worden ist.
Die Bekl. hatten keinen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Die Bekl. sind gemäß § 613 a BGB in das mit den Voreigentümern begründete Beschäftigungsverhältnis durch den Erwerb des Grundstücks eingetreten (vgl. BAG, ZIP 1988, 48 [30 f.]). Der damit zwischen den Parteien bestehende Dienstvertrag kann nur dann gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den Bekl. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein solcher Kündigungsgrund bestand bei Zugang der fristlosen Kündigung vom 26. Mai 1997 nicht. (wird ausgeführt)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es entspricht bisher ständiger Rechtsprechung, daß eine Hauswartsdienstwohnung nach § 565 c BGB gekündigt werden kann; eine Räumungsklage ist vor dem Amtsgericht zu erheben. Voraussetzung für die Kündigung ist die Kündigung des Hauswartdienstverhältnisses, die nach dem Kündigungsschutzgesetz von den Arbeitsgerichten zu überprüfen ist, da ein Hauswart Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist. Das gilt auch für teilzeitbeschäftigte Einzelhauswarte sowie Hauswartehepaare (vgl. 2.1 des Anhangs für Hauswarte zum Mantel- und Vergütungstarifvertrag für Arbeitnehmer in der Wohnungswirtschaft vom 28. Mai 1993; abgedr. bei Sterzel u. a., Der Hauswart, 3. Aufl. Seite 60).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 63. Kammer des Landgerichts Berlin sieht das in ihrem Urteil vom 20. Oktober 1998 anders und meint, der Hauswart könne auch als freier Mitarbeiter tätig sein, wenn er nach dem Hauswartsdienstvertrag keinen konkreten Weisungen unterworfen ist. Insbesondere fehlten Vorgaben über die Arbeitszeit.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Auffassung des Landgerichts ist abzulehnen, denn üblicherweise werden Hauswarte "im Stücklohn entlohnt" (so wörtlich im Anhang für Hauswarte vom 28. Mai 1993, 3.1 a.a.O.). Ob ein freier Mitarbeiter Arbeitnehmer ist, wird bei einer Tätigkeit für Rundfunk oder Presse erörtert (vgl. BVerfG, NJW 1982, 1447; BAG, NZA 1992, 385). Es erscheint verfehlt, diese Grundsätze auf einen Hauswart zu übertragen.