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Kündigung des Fernwärmevertrages

OLG Brandenburg7 U 189/0420.04.2005unveröffentlicht

FernwärmeV § 32 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 32 Abs. 3 FernwärmeV, wonach der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen kann, verpflichtet den Mieter nicht, die Kündigung in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Mietverhältnisses auszusprechen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist ein Wohnungsunternehmen, das in einem eigenen Heizhaus Fernwärme erzeugt. Die Bekl. unterhielt - in gemieteten Räumen - eine Einzelhandelsfiliale in der ... in B. Die Parteien schlossen am 27.4.1995 einen Anschluß- und Versorgungsvertrag über die Wärmeversorgung der Filiale der Bekl. mit einer maximalen Dauer von zehn Jahren. Nach Ziffer 6.2 des Vertrages galten die Kündigungsfristen des § 32 AVB FernwärmeV.

Im Dezember 2000 wurde nach Veräußerung des Geschäftsgrundstücks das Mietverhältnis der Bekl. über die Räume ihrer Filiale beendet. Mit Schreiben vom 21.7.2003 kündigte die Bekl. den Anschluß- und Versorgungsvertrag der Kl. gegenüber.

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung des monatlichen Leistungspreises ab Oktober 2003 in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bekl. habe den Wärmeversorgungsvertrag gemäß § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV wirksam mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30.9.2003 gekündigt. Die Bekl. habe ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt, weil die Kl. mit Rücksicht auf den eingestellten Wärmebezug auf den Bestand des Vertrages nicht habe vertrauen dürfen.

Die Kl. hat dagegen Berufung eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufung der Kl. ist zulässig, aber unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch kommt allein der zwischen den Parteien geschlossene Anschluß- und Versorgungsvertrag vom 27.4.1995 in Betracht. Das setzt allerdings voraus, daß die Bekl. den Vertrag nicht mit Schreiben vom 21.7.2003 zum 30.9.2003 gekündigt hat.

1. Das Landgericht ist zu Recht von einer wirksamen Kündigung ausgegangen. Die Bekl. hat den Vertrag vom 27.4.1995 auf der Grundlage der Vorschrift des § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV mit Schreiben vom 21.7.2003 gekündigt.

a) Die Parteien haben im Vertrag vom 27.4.1995 die Geltung des § 32 AVB FernwärmeV vereinbart. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVB FernwärmeV hat folgenden Wortlaut:

Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner, so kann er aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.

Die Bekl. ist Mieter im Sinne des § 32 Abs. 2 AVB FernwärmeV. Das Mietverhältnis der mit Wärme zu versorgenden Räume ist unstreitig - zum Ende des Jahres 2000 beendet. Folglich stand der Bekl. aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses ein Kündigungsrecht mit zweimonatiger Frist zu.

Die einzige Frage ist, ob die Bekl. - rechtzeitig - von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Die Kl. vertritt die Auffassung, die Kündigung sei deshalb nicht rechtzeitig erklärt, weil sie nicht in zeitlicher Nähe zur Kündigung des Mietverhältnisses und damit nicht aus Anlaß der Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen worden sei. Für dieses Verständnis der Vorschrift besteht kein Anlaß.

Die Vorschrift räumt dem Vertragspartner des Versorgungsvertrages nämlich das Recht ein, jederzeit aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses seinerseits zu kündigen.

Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht einer Auslegung bedürftig, schon gar nicht im Sinne der Kl. Vorausgesetzt für die Befugnis zur Kündigung des Versorgungsvertrages ist allein, daß das Mietverhältnis über die mit der Wärme zu versorgenden Räume beendet ist: Das Kündigungsrecht erwächst dem Bezieher der Fernwärme aus Anlaß der Beendigung. Er kann, sofern diese Voraussetzung gegeben ist, den Versorgungsvertrag dann jederzeit kündigen, d. h. von dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses an zu jedem Zeitpunkt (jederzeit), und zwar auch dann, wenn der Versorgungsvertrag - wie hier - auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen ist.

Der Wortlaut der Bestimmung des § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV läßt nicht die Deutung zu, daß die Kündigung des Versorgungsvertrages in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Mietverhältnisses zu erfolgen habe. Der - auf Seite 2 der Berufungsbegründung wiederholte - Hinweis der Kl. auf die amtliche Begründung zu § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV, in der es heißt:

Um die notwendige Mobilität von Mietern zu gewährleisten, können sie den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist zum Ende des Mietverhältnisses kündigen,

führt nicht zu dem Verständnis der Kl. Ausschlaggebend ist nämlich zunächst der Wortlaut der Bestimmung, die gerade nicht das Kündigungsrecht in eine zeitliche Nähe zum Ende des Mietverhältnisses stellt. Wenn also in der amtlichen Begründung die Worte "zum Ende des Mietverhältnisses" verwendet werden, soll damit nichts anderes ausgedrückt werden als in der Bestimmung selbst, in der aber die Worte "aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses" lauten. Andererseits ist natürlich bezweckt, dem Mieter die notwendige Mobilität zu ermöglichen.

Auch der weitere Hinweis der Kl. auf die Kommentierung von Ludwig/Odenthal zu Rdnr. 7, § 32 AVB FernwärmeV, in der es heißt, dem Mieter werde die Möglichkeit gegeben, "mit der Beendigung des Mietverhältnisses auch das Fernwärmeversorgungsverhältnis enden zu lassen", führt nicht weiter: Der Wortlaut der Bestimmung gibt dem Bezieher von Fernwärme in der Tat die Befugnis zur Kündigung des Vertrages, sobald der Mietvertrag über die mit der Fernwärme zu versorgenden Räume beendet ist. Da dieses Kündigungsrecht dem Wortlaut der Bestimmung nach jederzeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses ausgeübt werden kann, ist dem Verständnis der Kl. nicht zu folgen, der Bezieher von Fernwärme müsse - alsbald bzw. sofort - nach der Beendigung des Mietverhältnisses kündigen bzw. könne es nur in diesem eingeschränkten Sinne ausüben.

b) Gerichtsentscheidungen zum Kündigungsrecht des Beziehers von Fernwärme aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses über die beheizten Räume (§ 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV) sind, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht worden.

In der Kommentierung von Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas und Wasserversorgung ist für die hier zu beantwortende Frage - letzthin - keine Antwort zu finden.

In dem Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser von Hermann/RecknageI/Schmidt-Salzer, 1984, wird zu § 32 AVB FernwärmeV, Rdnr. 76 vorweg bemerkt, daß die Vorschrift keinen bestimmten Endtermin festlege, bis zu dem die Kündigung erfolgt sein müsse; gleichwohl wird dort die - allerdings nicht näher begründete - Auffassung vertreten, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sei jedoch zu folgern, daß die Kündigung des Mieters spätestens zum Auszug aus den gemieteten Räumlichkeiten erklärt werden muß, wenn der Mieter seines Kündigungsrechts nach § 32 Abs. 3 AVB FernwärmeV nicht verlustig gehen will.

c) Der Auffassung in dem Kommentar von Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer ist nicht zu folgen.

Der Wortlaut der Vorschrift ist insofern eindeutig, als ein Zeitpunkt, zu welchem die Kündigung zu erklären ist, nicht genannt ist. Im Gegenteil: Weil das Kündigungsrecht jederzeit aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden kann, ist für eine Beschränkung des Kündigungsrechts nichts ersichtlich. Dabei ist nicht zu erkennen, daß die Möglichkeit, jederzeit aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses zu kündigen, lediglich in dem Sinne zu verstehen sei, daß das Kündigungsrecht bei einem längerfristigen Vertrag nur deshalb jederzeit ausgeübt werden könne, weil ansonsten der Vertrag erst mit Fristende zu kündigen sei.

Für die Abwägung der beiderseitigen Interessen, nämlich derjenigen des Versorgungsunternehmens einerseits und derjenigen des Beziehers von Fernwärme, gilt folgendes:

Das außerordentliche Kündigungsrecht soll die Mobilität des Mieters sicherstellen. Insofern werden seine Belange gegenüber dem Interesse des Versorgungsunternehmens an einer längerfristigen Bindung mit einer entsprechenden Kalkulierung höher bewertet. Für das Versorgungsunternehmen hat die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge, daß es von diesem Zeitpunkt ab mit einer Kündigung des Beziehers von Fernwarme zu rechnen hat. Macht der Bezieher von Fernwärme von seinem Kündigungsrecht bereits im Zeitpunkt des Auszuges Gebrauch, so führt dies dazu, daß das Versorgungsunternehmen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung keinerlei Ansprüche mehr hat. Wird die Kündigung später ausgesprochen, hat dies - im Grunde genommen - eine Besserstellung des Versorgungsunternehmens zur Folge, weil es dann die Grundgebühr für die Bereitstellung weiter beanspruchen kann. Eine Schlechterstellung ist jedenfalls für das Versorgungsunternehmen bei einer später erfolgten Kündigung nicht gegeben. Die Interessenlage - beider Vertragspartner - gebietet es nicht, das Kündigungsrecht in zeitlicher Hinsicht in der Weise einzuschränken, daß es nur spätestens beim Auszug ausgeübt werden könne.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Kl. gegen die Beurteilung des Landgerichts, die Bekl. habe ihr Kündigungsrecht nicht verwirkt. Ganz abgesehen davon, daß die Bekl. jederzeit zu kündigen berechtigt war, fehlt es - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - am Umstandsmoment. Die Kl. trägt als Vertrauenstatbestand allein vor, die Bekl. habe ungeachtet ihres Umzuges in ein anderes Geschäftsgebäude, wovon sie - die Kl. - Kenntnis gehabt habe, nicht gekündigt. Der von der Kl. angeführte Umstand kann ein Vertrauen nicht begründet haben: Hat nämlich die Bekl. ein Kündigungsrecht, das sie aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses jederzeit ausüben kann, so muß die Kl. dies auch in ihre Überlegungen einbeziehen, kann also daraus keinen Vertrauenstatbestand für sich herleiten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gem. § 32 Abs. 3 FernwärmeV kann der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen. Das bedeutet aber nicht, daß der Mieter verpflichtet ist, die Kündigung in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Mietverhältnisses auszusprechen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin erzeugte im eigenen Heizhaus Fernwärme. Die Beklagte unterhielt - in gemieteten Räumen - eine Einzelhandelsfiliale. Am 27.4.1995 schlossen die Parteien einen Anschluß- und Versorgungsvertrag über die Wärmeversorgung der Filiale der Beklagten mit einer maximalen Dauer von zehn Jahren. Nach § 6.2. des Vertrages galten die Kündigungsfristen des § 32 FernwärmeV. Im Dezember 2000 wurde das Mietverhältnis mit der Beklagten beendet. Mit Schreiben vom 21.7.2003 kündigte sie den Anschluß- und Versorgungsvertrag der Klägerin gegenüber. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung des monatlichen Leistungspreises ab Oktober 2003 in Anspruch, weil sie die Kündigung für unwirksam hielt. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Brandenburg wies die Berufung zurück, weil die Kündigung wirksam gewesen sei. Gem. § 32 Abs. 3 FernwärmeV habe der Mieter aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit kündigen können, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der Versorgungsvertrag auf eine bestimmte Laufzeit geschlossen worden sei. Das ergebe sich auch aus der Begründung zu der Vorschrift, daß damit die notwendige Mobilität der Mieter gewährleistet werden solle. Die Vorschrift lege auch keinen bestimmten Endtermin fest, bis zu dem die Kündigung erfolgen sein müsse. Daher sei der Mieter auch nicht verpflichtet, die Kündigung in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Die in der Bestimmung genannte Frist regele nur, nach welcher Zeit nach Erklärung der Kündigung der Versorgungsvertrag ende.