Kündigung der Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners in einer Genossenschaft durch den Insolvenzverwalter
BGB § 573 Abs. 2; GenG § 66; InsO § 109 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Insolvenzverwalter (Treuhänder) ist im Falle der Privatinsolvenz eines Mitgliedes einer Wohnungsbaugenossenschaft grundsätzlich nicht berechtigt, das Mitgliedschaftsverhältnis zu kündigen.
(Leitsatz des Einsenders)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 28.4.2006 zum lnsolvenzverwalter/Treuhänder über das Vermögen des Gemeinschuldners W. bestellt worden. Dieser ist Genosse der Bekl. und Mieter einer genossenschaftlichen Wohnung im ... Mit Schreiben vom 29.6.2006 erklärte der Kl. die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft und forderte die Bekl. auf, das aktuelle Geschäftsguthaben des Mieters mitzuteilen. Die Bekl. wies die Kündigung zurück.
Das Amtsgericht hat die Klage des Kl. auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft des Insolvenzschuldners W. der Bekl. durch Kündigung vom 29.6.2006 beendet sei, zurückgewiesen. Der Kl., der mit der Berufung sein Feststellungsbegehren weiter verfolgt, meint, dem Amtsgericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, weil sich insbesondere aus der Rechtsprechung des BGH in NJW-RR 2004, 12 f. ergebe, dass dem Schuldner bei einem Ausschluss aus der Genossenschaft nicht automatisch auch bezüglich des Mietverhältnisses gekündigt werden könne, sondern es darüber hinaus eines besonderen Grundes bedarf. Daher sei hier der Gemeinschuldner - ähnlich einem normalen Mieter - entsprechend geschützt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unbegründet.
Zutreffend ist zunächst das Amtsgericht davon ausgegangen, dass zur Realisierung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens des Gemeinschuldners an der Bekl. grundsätzlich der lnsolvenzverwalter/Treuhänder befugt ist, entsprechend § 66 Genossenschaftsgesetz die Mitgliedschaft an der Genossenschaft zu kündigen. Dies ist zwischen den Parteien offenbar auch nicht mehr streitig.
Ferner hat das Amtsgericht nach Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend befunden, dass die Unwirksamkeit der vom Kl. erklärten Kündigung sich nicht unmittelbar aus § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt, denn nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 1 und auch Satz 2 geht es dort um die Kündigung von Räumen bzw. Mieträumen. Das Mitgliedschaftsverhältnis an der Genossenschaft ist aber etwas rechtlich anderes.
Dennoch hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung, auf die voll und ganz verwiesen werden kann, die analoge Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 lnsO hier für einschlägig erachtet: § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt in seiner neuen Fassung, dass der Insolvenzverwalter eine Kündigung des Mietverhältnisses einer Mietwohnung des Schuldners nicht aussprechen kann - vielmehr an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters tritt, zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Eine analoge Anwendung eines Gesetzes, die als solche grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1593), setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. BAG, NJW 03, 2473, 24740. Dies ist hier der Fall. Nach Ansicht der Berufungskammer ist diese Vorschrift auch für den Fall einschlägig, in dem unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - insbesondere der Entscheidung des BGH vom 10.9.2003 in GE 2003, 1408 = NJW-RR 2004,12 f. - bei einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft ohne Weiteres auch die Kündigung des Mietverhältnisses zulässig wäre und durchgeführt werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung sinngemäß ausgeführt, dass bei berechtigtem Ausschluss eines Mitglieds einer Wohngenossenschaft aus der Genossenschaft im Sinne von § 68 Genossenschaftsgesetz eine Kündigung auch des Mietvertrages dann zulässig ist, wenn die vom Genossen genutzte Wohnung von einem anderen Mitglied benötigt wird. In dem Falle soll die Genossenschaft ein berechtigtes Interesse an der Beendigung auch des Mietverhältnisses haben. Unstreitig ist im vorliegenden Fall, dass die Bekl. bereits eine Warteliste hat, wonach offenbar mehrere Interessenten die Zuteilung einer Genossenschaftswohnung beantragt haben. Danach wäre ein Gemeinschuldner, der sich in privater Insolvenz befindet, stark gefährdet, seine Wohnung zu verlieren. Denn in seinem Fall würde es praktisch immer zu einer Kündigung führen, wenn Interessenten für die von ihm genutzte Wohnung vorhanden sind. Jedenfalls für eine Großstadt wie Berlin kann unterstellt werden, dass genossenschaftlich gebundener Wohnraum stets gefragt ist. Dies würde eine Vielzahl von Wohnungen betreffen. Zu Recht führt das Amtsgericht weiter aus, dass der gekündigte Genosse keineswegs einem "normalen" Mieter gleichgesetzt werden kann. Während der gekündigte Genosse seinen Wohnraum schon dann verliert, wenn ein weiterer Interessent die Wohnung beanspruchen möchte, so ist - bei nicht genossenschaftlich gebundenem Wohnraum - ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 2 BGB nur dann gegeben, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Daraus wird deutlich, dass die rechtliche Stellung des gekündigten Genossen nicht vergleichbar ist mit der Stellung eines Mieters. Hinzu kommt, dass die Fortsetzung eines Mietverhältnisses über eine Genossenschaftswohnung mit einem gekündigten Mitglied bzw. einem Nichtmitglied zu einer statutwidrigen Benachteiligung eines Bewerbers an einer Genossenschaftswohnung führt.
Zu Recht weist daher das Amtsgericht darauf hin, dass ein gekündigter Genosse bereits "mit einem Bein auf der Straße" steht und nach dem Sinn des Gesetzes davon auszugehen ist, dass jedenfalls bei privater Insolvenz der Gemeinschuldner vor einem Verlust der Wohnung geschützt werden soll (anderer Ansicht Christian Tetzlaff in ZinsO 2007, 590 ff., der eine analoge Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bei Wohnungsgenossenschaften anders als das AG Dortmund in ZIP 2007, 692, ablehnt).
Diese Meinung von Tetzlaff wird von der hier entscheidenden Berufungskammer nicht vertreten. Denn wie sich aus der Bundestagsdrucksache 14/5680, Seite 27 zu Nr. II, jedenfalls sinngemäß ergibt, will das Verbraucherinsolvenzverfahren gerade verhindern, dass der Gemeinschuldner obdachlos und insoweit eine Möglichkeit der Restschuldbefreiung von vornherein vereitelt wird. Gerade deswegen ist auch § 109 Abs. 1 Satz 2 lnsO geändert worden.
Im Übrigen geht die Rechtsansicht des Kl. fehl, wenn er meint, dass dem Insolvenzverwalter stets das ordentliche Kündigungsrecht im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO zustehe. Zurecht weist die Gegenseite darauf hin, dass das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters von Wohnmietraum vollständig ausgeschlossen wurde, und der Passus in § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO "ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer" lediglich diejenigen Verträge meint, bei denen die Vertragslaufzeit fest vereinbart wurde. Für Wohnraummietverhältnisse ohne feste Vertragslaufzeit ist dieser Passus ohne Belang.
Das Berufungsgericht ist auch nicht der Auffassung von Tetzlaff (ZinsO 2007, 590 ff. a. a. O.), dass nur der Gesetzgeber hier eine Regelung finden könne; vielmehr ist hier ein Fall einer erforderlichen analogen Anwendung von § 109 Abs. 1 InsO gegeben, weil insoweit eine auszufüllende Regelungslücke besteht. Wie dargelegt, dürfte die Kündigung eines insolventen Genossen fast zwangsläufig zur Kündigung seines Wohnraums führen.
Das vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 109 Abs. 1 InsO verfolgte Ziel würde ohne analoge Anwendung der Norm verfehlt, weil mit der Kündigung der Mitgliedschaft regelmäßig ein die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigender Grund geschaffen wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Insolvenzverwalter (Treuhänder) ist im Falle der Privatinsolvenz eines Mitgliedes einer Wohnungsbaugenossenschaft grundsätzlich nicht berechtigt, das Mitgliedschaftsverhältnis zu kündigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitgliedes einer Wohnungsbaugenossenschaft eröffnet worden war, kündigte der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft, um das Geschäftsguthaben zu verwerten. Die Genossenschaft wies die Kündigung zurück. Daraufhin klagte der Insolvenzverwalter auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft durch seine Kündigung beendet worden sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Insolvenzverwalters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin wies die Berufung zurück, ließ aber die Revision zu. Zwar sei der Insolvenzverwalter grundsätzlich befugt, entsprechend § 66 GenG die Mitgliedschaft an der Genossenschaft zu kündigen. Hier sei aber § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anzuwenden, wonach bei einem Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners anstelle des Kündigungsrechts des Insolvenzverwalters sein Recht trete, zu erklären, dass aus der Kündigung resultierende Ansprüche nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Zwar sei das Mitgliedschaftsverhältnis rechtlich etwas anderes als das Mietverhältnis. Aber bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehe die Gefahr, dass das Mietverhältnis gekündigt werde. Vor dem damit verbundenen Verlust der Wohnung solle jedoch der vertragsgetreue Mieter geschützt werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Siehe zum Thema auch GE 2008, 310 den Aufsatz von RA Eupen.