Kündigung der Hauswartwohnung
§ 565 c Abs. 1 Nr. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung der Hauswartwohnung; formelle Anforderungen; Beendigung des Mietverhältnisses; Werkwohnung, funktionsgebundene; Hauswartdienstwohnung; Kündigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses; Kündigungserklärung, Inhalt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Kündigung einer Hauswartwohnung ist es nicht erforderlich, bereits den Namen des zukünftigen Hauswarts zu benennen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung der Kl. ist ordnungsgemäß. Die Kl. hat den qualifizierten Betriebsbedarf für die streitbefangene Wohnung gemäß § 565 c Abs. 1 Ziffer 2 BGB ausreichend dargelegt. Sie hat - in aller Kürze - angegeben, daß sie die Wohnung dringend zur Überlassung an einen anderen Hauswart benötigt. Diese Erklärung ist zwischen den Parteien auch vom Empfängerhorizont der Bekl. her gesehen eindeutig. Die Bekl. ist gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Hauswartdienstgeschäfte zu verrichten. Dem wird mit dem besonderen gesetzlichen Kündigungsgrund in § 565 c Abs. 1 Ziffer 2 BGB Rechnung getragen. Die zeitliche Abfolge der Kündigung des Dienstvertrages und des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben entsprechen der gesetzlichen Regelung. Beide Kündigungen können in einem Schreiben erklärt werden.