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Kündigung/berechtigtes Interesse des Vermieters

AG Tempelhof-Kreuzberg9 C 137/8308.06.1983MM 1984, 18

§ 564 b Abs. 1 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung/berechtigtes Interesse des Vermieters; Kündigung - wegen fehlender Wohnberechtigung des Mieters; berechtigtes Interesse des Vermieters - bei fehlender Wohnberechtigung des Mieters; Wohnberechtigung des Mieters - Fehlen kein Kündigungsgrund; Mietpreisfreigabe des Wohnraums - durch vorzeitige Ablösung öffentlicher Mittel; Ablösung öffentlicher Mittel - als Voraussetzung für Mietpreisfreigabe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung einer Sozialwohnung genügt es nicht, daß der Mieter nicht im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist.

Hat der Vermieter die öffentlichen Mittel vorzeitig abgelöst, wodurch eine vorzeitige Mietpreisfreigabe des Wohnraums gemäß § 16 WoBindG möglich ist, besteht ohnehin kein öffentliches Interesse an der Kündigung einer fehlbelegten Wohnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Hinsichtlich der Kündigung fehlt es an einem berechtigten Interesse des Bekl. im Sinne des § 564 b BGB. Für ein berechtigtes Interesse genügt es noch nicht, daß sich die Kl. nicht im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines befand.

Für seine Behauptung, die Kl. habe bei Anmietung der Wohnung gewußt, daß es sich um eine im sozialen Wohnungsbau errichtete Wohnung handele, blieb der Bekl. beweisfällig. Allein der objektive Umstand, daß es sich um sozialen Wohnungsbau handelt, genügt noch nicht, um ein berechtigtes Interesse eines Vermieters an der Kündigung des Mietverhältnisses mit einem nicht berechtigten Mieter im Sinne des § 564 b Abs. 1 BGB annehmen zu können. Die Kl. hat zu Recht darauf hingewiesen, daß sowohl der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, als auch der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16.11.1982 - 63 S 138/82 - ein Sachverhalt zu Grunde lag, bei dem das Landesamt für Wohnungswesen vom Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses verlangte. Die genannten Entscheidungen können daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreites nicht relevant sein (vgl. hierzu auch Sternel, a.a.O., 1, 2 und IV, 376). Auch in der genannten Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16.11.1982 ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Falle eines Mieters, der sich nicht im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines befindet, lediglich ergänzend und zur Unterstützung der Entscheidung herangezogen worden. Das Gericht hatte zu berücksichtigen, daß ein besonderes Freimachungsinteresse des Bekl. als Vermieter schon deshalb nicht besteht, weil die Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages gegenüber der Kl. ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt haben, daß sie der Kl. keinen Hinweis auf die Eigenschaft des sozialen Wohnungsbaus gegeben haben.

Diese Handlungsweise muß sich der Bekl. gemäß § 571 BGB zurechnen lassen. Es ist ihm daher zuzumuten, zunächst abzuwarten, ob das Landesamt für Wohnungswesen überhaupt eine Kündigung des Mietverhältnisses von ihm verlangt. Hinzu kommt ferner, daß der Bekl. ohnehin die öffentlichen Mittel vorzeitig zurückgezahlt hat und daher eine vorzeitige Freigabe des Wohnraums gemäß § 16 des WoBindG möglich ist. Sollte die Preisbindung nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift nach Beendigung des Mietverhältnisses entfallen, bestünde ohnehin kein öffentliches Interesse an der Beendigung des Mietvertrages. ...