Kündigung/Bedarf für Hauswart
§ 564 b Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung/Bedarf für Hauswart; Hauswart/Kündigung wegen Eigenbedarfes; Betriebsbedarf/Kündigung; Hauswart/Kündigung wegen Eigenbedarfes; Kündigungsschutz/bei Kündigung wegen Bedarfes für Hauswart; Beendigung des Mietverhältnisses; Berechtigtes Interesse des Vermieters, Einstellung eines Hauswarts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Darlegung eines lediglich abstrakten Bedarfes wegen einer etwaigen späteren Einstellung eines Hauswartes reicht für die Kündigung wegen Betriebsbedarfs nicht aus.
2. Das Interesse des Vermieters, die Wohnung einem Hauswart zur Verfügung zu stellen, wiegt gegenüber einem langjährigen Mieter nicht so stark, daß der gesetzliche Kündigungsschutz zurückstehen muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b Abs. 1 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses.
Ein Eigenbedarf der Bekl. nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt nicht vor, da weder der Wohnbedarf der Bekl. noch ihrer Haushalts- oder Familienangehörigen gedeckt werden soll. Mithin könnte nur ein Kündigungsgrund nach der Generalklausel des § 564 b Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Der Wunsch der Bekl. nach Deckung ihres Betriebsbedarfs rechtfertigt jedoch im vorliegenden Fall keine Kündigung. Die Wohnung ist nicht zweckgebunden für einen Hauswart. Folgerichtig hat die Bekl. das Mietverhältnis auch nicht nach § 565 c BGB gekündigt.
Die Besonderheit ist vorliegend, daß die Kl. schon vor Abschluß des Hauswart-Dienstvertrages im Hause eine Mietwohnung inne hatte und die damaligen Parteien im Dienstvertrag alle Vorschriften ausgestrichen haben, die eine Bindung der Wohnung an das Arbeitsverhältnis hätten bedingen können. In diesem Vertrag ist die Bekl. als Rechtsnachfolgerin unstreitig eingetreten. Die Bekl. wußte bei Eigentumserlangung an dem Haus, daß die Wohnung vor Übernahme der Hauswartstätigkeit durch die Kl. auch nicht für einen Hauswart zur Verfügung stand. Das Interesse der Bekl., die Wohnung einem Hauswart zur Verfügung zu stellen, wiegt gegenüber einem langjährigen Mieter nicht so stark, daß der gesetzliche Kündigungsschutz zurückstehen müßte (vgl. AG Hamburg WM 1985, 152). Darüber hinaus hat die Bekl. nicht bestritten, daß noch andere Wohnungen im Hause frei waren bzw. geworden sind, so daß sie ihr Kündigungsrecht grundsätzlich verwirkt haben könnte.
Entscheidend ist aber weiter, daß sie lediglich einen abstrakten Bedarf wegen einer etwaigen späteren Einstellung eines Hauswarts dargelegt hat. Dies ist für eine Kündigung wegen Betriebsbedarfs unzureichend (LG Itzehoe WM 1985, 152). ...