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Kündigung (angemessene wirtschaftliche Verwertung)

LG Berlin65 S 94/8126.06.1981MM 1982, 1 S. 18

§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung (angemessene wirtschaftliche Verwertung); Angemessenheit/der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks (Kündigungsgrund); Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b BGB (wirtschaftliche Verwertung); Kündigung/wegen Unwirtschaftlichkeit; Verwertung/angemessene wirtschaftliche des Grundstücks (Kündigungsgrund)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Allein der Umstand, daß der Mieter sich weigert, seine Wohnung in umfassende Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben einbeziehen zu lassen, gibt dem Vermieter kein berechtigtes Interesse an einer Kündigung. Darin ist noch keine Verhinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks zu ersehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat kein berechtigtes Interesse zur Vertragsbeendigung. Sie ist insbesondere durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Bekl. nicht an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert. Sowohl der von der Kl. an Stelle des abgerissenen Seitenflügels geplante Neubau von 20 im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen als auch der unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel geplante Ausbau im Vorderhaus gelegener 6 Wohnungen wird bei Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Bekl. nicht beeinträchtigt.

Für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung kommt es nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die Verhinderung wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks an, dessen Bestandteil die vermietete Wohnung ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Wirtschaftlichkeit des Hausgrundstücks insgesamt gefährdet ist, wenn die Kl. den Mietvertrag mit dem Bekl. fortsetzt, sind nicht ersichtlich.

Selbst wenn unabdingliche rechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der öffentlichen Mittel zum Ausbau, zur Sanierung und Modernisierung der 7 im Vorderhaus gelegenen Wohnungen der Umstand wäre, daß sämtliche 7 Wohnungen - und damit auch die von den Bekl. genutzte Wohnung - den Bindungen für öffentlich geförderte Neubauwohnungen zu unterwerfen sind, folgt hieraus nicht, daß die Kl. infolge der Weigerung der Bekl., einen Mietvertrag für preisgebundenen Neubauwohnraum zu schließen, zur Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 berechtigt ist. Weigern sich Mieter rechtens - wie die Bekl. - einen solchen neuen Mietvertrag abzuschließen, erwächst daraus dem Vermieter kein Kündigungsgrund, sondern es ergeben sich allenfalls Folgen für die Fortgewährung der öffentlichen Mittel an den Vermieter.

Eine Wohnraumkündigung allein zum Zwecke der Mieterhöhung schließt § 564 b Abs. 2 Satz 3 BGB ausdrücklich aus.