Kündigung (angemessene wirtschaftliche Verwertung)
§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung (angemessene wirtschaftliche Verwertung); Kündigungsgrund/Angabe im Kündigungsschreiben; Kündigung/wegen Unwirtschaftlichkeit; Nachschieben/von Kündigungsgründen; Unwirksamkeit/einer Kündigung wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung; wirtschaftliche Verwertung/Kündigungsgrund; angemessene wirtschaftliche Verwertung/Kündigungsgrund; berechtigtes Interesse/Kündigung wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Anforderungen an die Begründung einer wirksamen Kündigung nach § 556 b Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Klage ist auch begründet.
Die Kündigungserklärung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Denn die vom Bekl. auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Kündigung ist nicht ausreichend begründet und daher unwirksam. Der Bekl. hat in seiner Kündigungserklärung weder hinreichend substantiiert seine wirtschaftliche Lage offengelegt (vgl. zu dieser Verpflichtung LG Aachen MDR 1983, 670; Sternel MietR., 3. Aufl. 1988, IV 103) noch im einzelnen vorgetragen, daß ein bestimmter Kaufinteressent vom Kauf der Eigentumswohnung Abstand genommen hat, weil sie an die Kl. vermietet ist (vgl. LG Darmstadt, WM 1987, 320). Eine genaue Bezeichnung der Kündigungsgründe und aller ihr zugrundeliegenden Tatsachen ist im Rahmen von § 564 b BGB erforderlich, damit der Mieter die Erfolgsaussichten seiner Verteidigungsmöglichkeiten zuverlässig beurteilen kann (LG Berlin, WM 1981, 105). Die bloße Mitteilung, er erziele nur den halben Preis, "wenn Sie aber drin sind", beruht ersichtlich nicht auf einer Ermittlung des Verkaufspreises, sondern stellt lediglich eine oberflächlich grobe Schätzung dar, der auch eine gewisse Beliebigkeit anhaftet. Aufgrund derartiger unsubstantiierter Zahlen ist dem Mieter die Aufgabe der Wohnung nicht zuzumuten.
Ob die nachgeschobenen Ausführungen des Anwalts des Bekl. den vorgenannten Anforderungen genügen, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, denn die unwirksame Kündigung kann nachträglich durch die nachgeschobenen Erläuterungen keine Wirksamkeit erlangen (LG Göttingen, WM 1984, 133; Schmidt-Futterer/Blank, WohnraumschutzG., 6. Aufl. 1988, B 38)...
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. zur Kündigung wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung BVerfG GE 1989, 297