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Kündigung

AG Hamburg47 C 344/9828.05.1999WuM 2001, 25

BGB § 556 Abs. 1 a. F., § 554 a a. F., § 546 Abs. 1 n. F., § 569 Abs. 2 n. F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; treuwidrig; Geräuschbelästigung; Lärm; Hausfrieden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach einer Kündigung wegen Lärmbelästigung ist das Räumungsverlangen des Vermieters treuwidrig, wenn sich das Verhalten des Mieters nach einer Therapie störungsfrei darstellt und die Hausbewohner an einer Räumung kein Interesse mehr haben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens durch den beklagten Mieter. Er soll zu allen Zeiten, insbesondere auch abends sowie während der nächtlichen Ruhezeiten, lautstark Lärm verursacht haben, und zwar durch lautes aggressives Brüllen, Gepolter, Stampfen, Geklapper mit Gegenständen, laute Klopf- und Stoßgeräusche an Möbeln und Wänden sowie lautes Türenschlagen und Poltern im Treppenhaus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen den Bekl. kein Anspruch auf Räumung der Wohnung im 2. Stock hinten links des Hauses in Hamburg gemäß §§ 556 Abs. 1, 985 BGB zu.

Zwar spricht einiges dafür, daß die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vom 20.5.1998 gemäß § 554 a BGB wirksam gewesen ist. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß der Bekl. durch erheblichen ruhestörenden Lärm insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden seit dem Sommer 1997 den Hausfrieden nachhaltig gestört hat. Die Zeugin J. hat plausibel und in sich widerspruchsfrei bekundet, daß im Zeitraum von Sommer 1997 bis zum Kündigungszeitpunkt und auch noch danach von dem Bekl. eine erhebliche Geräuschbelästigung ausging, die sowohl aus seiner Wohnung drang als auch aus lautem Gepolter im Treppenhaus bestand. Die Zeugin J. hat den Lärm im einzelnen geschildert und insoweit auch überzeugend dargestellt, daß aufgrund der Art und Weise der Geräusche die Störung trotz der Vielzahl der Wohneinheiten und Bewohner im Haus der Wohnung des Bekl. zugeordnet werden konnte. Der Zeuge S. hat im wesentlichen nach Art und Tageszeit die gleichen Lärmerscheinungen bekundet, hat sich allerdings - was den Zeitraum betrifft - hauptsächlich auf den Sommer 1998 bezogen, in dem er auch ein Lärmprotokoll geführt hat.

Dem Kl. ist es jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich hinsichtlich eines Räumungsanspruchs auf die Kündigung vom 20.5.1998 und auch auf die schriftsätzlich erfolgte Kündigung vom 14.8.1998 zu berufen. Denn beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß seit mindestens einem halben Jahr von dem Bekl. keine derartigen Ruhestörungen mehr ausgehen. Der Zeuge S. sogar ausgesagt, daß seit einem dreiviertel Jahr die geschilderten Geräusche und Störungen nicht mehr auftreten, da sich der Bekl. offensichtlich einer Therapie unterzogen hat. Der Zeuge S. hat des weiteren bekundet, daß er an einer Räumung der Wohnung durch den Bekl. keinerlei Interesse mehr habe. Im Hinblick auf diese Zeugenaussagen von Mitmietern wäre es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände treuwidrig, den Räumungsanspruch des Kl. aufgrund der fristlosen Kündigungen von Mai bzw. August letzten Jahres noch durchzusetzen.