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Kündigung

LG Berlin64 S 17/9325.05.1993GE 1993, 917

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1 ; § 564b Abs. 2 Nr. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Rohrverstopfung; Katzenstreu

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Einleitung von erheblichen Mengen Katzenstreu in die Toilette mit der Folge einer Rohrverstopfung ist ein Vertragsverstoß des Mieters, der zumindest die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Zu Recht hat das Amtsgericht die Bekl. zur Räu-mung der streitbefangenen Wohnung verurteilt, da das Mietverhältnis zwi-schen ihr und dem Kl. mit der Kündigungserklärung vom 3. Dezember 1991 gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam beendet worden ist und die Bekl. demgemäß nach § 556 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Wohnung verpflichtet ist.

(...)

2. Der Kl. hat gemäß § 564 b Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.

Ein solches liegt gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht un-erheblich verletzt hat.

Der Mieter verletzt den Vertrag derart, wenn er seine Gebrauchsrechte überschreitet oder die Wohnung bzw. die sonstigen Grundstücks- und Gebäudeteile entgegen seiner Obhuts- und Erhaltungspflicht vernachlässigt bzw. gefährdet (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl. 1991, § 564 b BGB, Rdnr. 26).

Das war vorliegend der Fall.

Die Kammer sieht es unter Würdigung der Gesamtumstände als erwiesen an, daß die Bekl. nicht unerhebliche Mengen von Katzenstreu über die Toilette entsorgt hat.

Hierin liegt aber unabhängig von dem daraus entstandenen Schaden bereits eine derartige Pflichtverletzung, daß dem Kl. auch ohne vorherige Abmahnung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zuzugestehen war.

Wie der Kl. zutreffend ausgeführt hat, ist es allgemein bekannt und wird auch durch die Herstellerhinweise auf den Verkaufspackungen noch ausdrücklich hervorgehoben, daß Katzenstreu nicht über die Toilette entsorgt werden darf, da es wegen der der Materie naturgemäß innewohnenden feuchtigkeitsbindenden Eigenschaft und der dadurch bedingten Verklumpung zu Rohrverstopfungen kommen kann.

Kippt ein Mieter dessen ungeachtet das Katzenstreu in die Toilette, obwohl ihm das Risiko einer solchen Entsorgung augenfällig sein muß, mißachtet er die mietvertraglichen Obhutspflichten derart, daß dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Daß die Bekl. ihr Katzenstreu auf diese Art und Weise entsorgt hat, ist unter Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme der Gesamtumstände als erwiesen anzusehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Manche Katzenliebhaber haben es noch immer nicht begriffen - trotz der deutlichen Hinweise auf der Verpackung, daß Katzenstreu Feuchtigkeit bindet (was es soll) und dann stark quillt. Wenn es nach Gebrauch in der Toilette "entsorgt" wird, kann es dann leicht zu Rohrverstopfungen kommen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

So auch im Fall einer Neuköllner Mieterin, der der Weg zur Mülltonne offenbar zu weit war, was sie letztlich die Wohnung kostet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 25. Mai 1993 hielt das Landgericht Berlin die fristgerechte Kündigung des Vermieters wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung für begründet, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, daß die Mieterin fortlaufend nicht unerhebliche Mengen Katzenstreu in die Toilette geworfen hatte. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt eben nicht nur für den Vermieter, sondern auch der Mieter hat sich so zu verhalten, als wäre er Eigentümer des Hauses und müßte alle Schäden selbst auf eigene Kosten beheben.