Kündigung
BGB §§ 543 Abs.1, 569 Abs. 2 ; 554a a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kündigung; Stellplatznutzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sieht ein Mietvertrag die Nutzung einer Fläche als Einstellplätze für Kraftfahrzeuge vor, und wird die Fläche von Untermietern vertragswidrig als Kfz-Werkstätte benutzt, stellt dies einen Grund für die fristlose Kündigung des Haupt-Mietvertrages dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Kl. war gemäß § 4 Nr. 1 c des Mietvertrages i. V. m. § 554 a BGB zur einseitigen fristlosen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Eine fristlose Kündigung nach § 554 a BGB setzt voraus, daß der andere Vertragsteil schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen ver-letzt, daß dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei zeigt insbesondere der Vergleich mit den übrigen in § 4 Nr. 1 des Mietvertrages aufgeführten Gründen für eine außerordentliche Kündigung, daß an das Vorliegen einer zur fristlosen Kündigung ausreichenden, schwerwiegenden und schuldhaften Vertragsverletzung strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Vertragsverletzung muß so schwerwiegend sein, daß sie der betroffenen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, und sei es auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum sonstigen normalen Vertragsende, objektiv unzumutbar macht. Ob dies der Fall ist, kann immer nur im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung anhand objektiver Maßstäbe beurteilt werden, wobei grundsätzlich nur Kündigungsgründe aus der Person des Vertragspartners Berücksichtigung fin-den können (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl. 1991, § 554 a BGB Rdnr. 3).
Diese strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lagen hier vor.
Unstreitig wurden die von dem Bekl. untervermieteten Garagenboxen von seinen Untermietern vertragswidrig als Kfz-Werkstätten genutzt, obwohl der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag lediglich die Nutzung der Fläche als Einstellplätze für Kfz vorsah. Dieses vertragswidrige Verhalten seiner Untermieter muß sich der Bekl. nach § 278 BGB zurechnen lassen.