Kündigung
BGB §§ 553, 554 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Geruch; Geruchsbelästigung; Alter; hochbetagter Mieter; Unsauberkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine fristlose Kündigung ist treuwidrig, wenn ein hochbetagter Mieter sein ursprünglich vertragswidriges unhygienisches Verhalten abgestellt hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zwischen den Parteien bestand seit 4.11.1991 ein Mietvertrag.
Ab März 1993 stellte die klagende Vermieterin fest, daß der Bekl. die Wohnung in einem völlig verwahrlosten Zustand hält. Unrat, Speisereste wurden nicht entsprechend entsorgt, sondern blieben in der Wohnung liegen. Es entstand eine starke Geruchsbelästigung sowie die Befürchtung von Ungezieferbefall.
Wegen seines vertragswidrigen Verhaltens wurde der Bekl. mehrfach abgemahnt. Angebotene Hilfe habe der Bekl. nicht angenommen. Wohnungsbegehungen seien ebenfalls erfolglos geblieben. Die Kl. behauptet, daß das Mietverhältnis mit dem Bekl. durch Kündigungen v. 22.6.1996, v. 1.7.1996 sowie die Kündigungen im Prozeß beendet worden sei. Rein vorsorglich sei mit weiterem Schreiben der Kl. v. 28.5.1997 die fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Der Bekl. behauptet, er habe sein Verhalten im Umgang mit der Mietsache grundlegend geändert. Die Wohnung befinde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand. Eine Räumung sei ihm aufgrund seines hohen Alters von 85 Jahren nicht mehr zuzumuten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil das Mietverhältnis durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet wurde und fortbesteht.
Die Kündigungen v. 22.1.1996, 1.7.1996 sind unwirksam, da sie im Namen und im Auftrag des Eigentümers ergingen, die Kl. jedoch laut Einheitsmietvertrag v. 4.11.1991 Vermieterin ist. Dieser Mangel betrifft auch die erste Kündigung im Prozeß, d. h. die mit der Klage v. 14.3.1997 von der Stadt Görlitz als ehemalige Kl. ausgesprochene Kündigung. Ebenso ist die 2. Kündigung im Prozeß v. 23.5.1997 unwirksam, weil die Kündigung mangels Bevollmächtigung gemäß § 174 BGB vom Bekl.
vertreter zurückgewiesen wurde und der Nachweis der Vollmachtserteilung nicht geführt wurde.
Die fristlose Kündigung v. 28.5. 1997 ist unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses treuwidrig, weil zum damaligen Zeitpunkt der Bekl. sein vertragswidriges Verhalten bereits seit längerer Zeit beendet hatte und der Bekl. nachgewiesen hat, daß er sich zukünftig vertragsgemäß verhalten wird. So beauftrage der Bekl. seit März 1996 die Reinigungsfirma R. mit der wöchentlichen Reinigung seiner Wohnung. Das Gericht konnte sich davon überzeugen, daß die Wohnung des Bekl. am 6.10.1997 einen aufgeräumten und ordnungsgemäßen Zustand machte. Ebenso hat der Bekl. dafür Sorge getragen, daß die von seiner Wohnung ausgehende Geruchsbelästigung gemindert wird, indem er seine Körperhygiene durch die Inanspruchnahme wöchentlicher Bäder verbesserte.
Der jeder Wohnung eigene Geruch kann hinsichtlich der Wohnung des Bekl. bezüglich der Auswirkungen auf das Treppenhaus dahingehend verbessert werden, daß die Wohnungstür eine bessere Abdichtung erfährt. Nach den Aussagen der Zeugen B. und S. reagiert der Bekl. auf die Hinweise der Hausbewohner und stellte kritikwürdiges Verhalten ab. Unter diesem Gesichtspunkt erachtet der Zeuge B. ein weiteres Zusammenleben mit dem Bekl. im Rahmen der Hausgemeinschaft für möglich. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie des hohen Lebensalters des Bekl., war zu entscheiden wie geschehen.