Kündigung
BGB § 543 Abs.1 ,3;§ 554 a a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Wohnraumkündigung; Beleidigung; Urteilsaushang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aushang eines für den Vermieter negativen Gerichtsurteils durch den Mieter im Regelfall kein Kündigungsgrund.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung ist nicht deshalb gem. § 554 a BGB gerechtfertigt, weil der Bekl. das Urteil der Kammer vom 11. Januar 1991 - 64 S 356/90 -, das in dem Vorprozeß 8 C 126/90 AG Neukölln ergangen ist, öffentlich an den Fensterscheiben seines Wohnmobils ausgehängt hat. Hierin liegt weder eine Beleidigung oder Verunglimpfung der Kl. noch ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Kl., daß ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre.
Der Inhalt des ausgehängten Urteils als solcher ist neutral und zu einer Verunglimpfung oder Ehrkränkung der Kl., die an sich eine Kündigung rechtfertigen könnte (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl. 1991, Rdnr. 6 zu § 554 a BGB), nicht geeignet. Der Inhalt der Entscheidung be faßte sich allein mit der allgemeinen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mietverhältnis in einem Zweifamilienhaus im Sinne von § 564 b Abs. 4 Satz 1 BGB anzunehmen ist. Negative Feststellungen über die Person der Kl. oder solche Feststellungen, die diese nur irgendwie verunglimpfen könnten, enthält das Urteil nicht. Auch sind die Kl. in ihrer Privatsphäre nicht über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt. Schon aus der Beteiligung der Kl. an dem Rechtsstreit und der sich daraus ergebenden Stellung als Prozeßgegner des Bekl. ergibt sich, daß das Streitverhältnis nicht mehr ausschließlich der Privatsphäre der Kl. zugeordnet werden kann (vgl. auch LG Berlin, MM 1992, 99). Demgegenüber war es, auch im Lichte der gem. Artikel 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit, dem Bekl. gestattet, seine durch das Urteil bestätigte Meinung nach außen kundzutun, soweit dies nicht, was hier nicht der Fall ist, in der Art einer Formalbeleidigung in einer die Kl. herabsetzenden Weise geschah.
Im übrigen wäre auch hier der für die außerordentliche Kündigung erforderliche erhebliche Grad eines Verschuldens des Bekl. nicht gegeben. Der Bekl. hat hierzu ausgeführt, er habe das Urteil nur einer an der im Urteil entschiedenen Rechtsfrage interessierten Nachbarschaft zugänglich machen wollen. Dafür, daß es dem Bekl. nur um das Informationsinteresse ging, spricht auch, daß er bereits am auf den erstmaligen Aushang folgenden Tag die Namen der Kl. geschwärzt hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter hängte ein amtsgerichtliches Urteil aus, das er gegen den Vermieter erfochten hatte. Vor'm Landgericht Berlin ging es nun darum, ob eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen dieses Vorfalls gerechtfertigt ist oder nicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin meinte in seiner Entscheidung vom 17. März 1992: Nein.
Im Aushang dieser Entscheidung liege weder eine Beleidigung oder Verunglimpfung noch ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Vermieters, daß ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre. Der Inhalt des aushängenden Urteils war nämlich als solcher neutral und enthielt keinerlei Verunglimpfung oder Ehrkränkung für den Vermieter, auch nicht irgendwelche anderen negativen Feststellungen über dessen Person.