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Kündigung

AG Frankfurt/Main33 C 4476/98 - 6704.06.1999WuM 2000, 569

BGB a. F § 553.; BGB n. F. § 543

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Hundehaltung; Hunde; Schäferhund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter aus wichtigen Grund zu kündigen, wenn dieser trotz Abmahnung die Haltung zweier Schäferhunde in einer 1-Zimmer-Wohnung fortsetzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat auch keinen Anspruch gegen die Kl. auf Genehmigung der Hundehaltung. Hätte der Bekl. gegen die Kl. einen Anspruch darauf, daß sie das Halten von zwei Schäferhunden in der Wohnung genehmigten, so würde dies gemäß § 242 BGB einer Kündigung aufgrund der ungenehmigten Hundehaltung entgegenstehen.

Ein solcher Anspruch auf Genehmigung der Hundehaltung in bezug auf zwei Schäferhunde besteht jedoch nicht. Dagegen spricht bereits die geringe Größe der streitgegenständlichen Wohnung. Eine 1-Zimmer-Wohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten von zwei ausgewachsenen Schäferhunden anzusehen. Die Kl. müssen erhebliche Schäden an der Wohnung befürchten.

Im übrigen ist die Haltung von zwei Schäferhunden in einem Mehrfamilienhaus auch grundsätzlich problematisch. Dabei ist es unerheblich, ob von den Schäferhunden tatsächlich eine Lärmbelästigung ausgeht. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß Mitbewohner, insbesondere solche mit kleinen Kindern, vor Hunden dieser Größe Angst haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits jetzt Mitmieter Angst vor den Hunden haben. Ein Mieterwechsel ist jederzeit denkbar, so daß es den Kl. nicht zu verwehren ist, zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten das Halten von Hunden dieser Größe generell nicht zu gestatten. Bei der Haltung nur eines Hundes, von erheblich kleinerer Größe, sähe die Rechtslage möglicherweise anders aus.

Der Bekl. hat den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache auch trotz der Abmahnung vom 25.7.1998 fortgesetzt.