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Kündigung

LG Berlin65 S 254/8909.01.1990GE 1990, 255

BGB § 543 Abs.1; § 553 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Wohnraumkündigung; Rauschgifthandel; Abmahnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Benutzung einer Wohnung als Umschlag- und Lagerplatz für um-fangreiche Rauschgiftgeschäfte berechtigt zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann von den Bekl. gemäß § 556 BGB die Räu-mung und Herausgabe der Wohnung verlangen, denn das Mietverhältnis ist aufgrund ihrer fristlosen Kündigung beendet.

Die Kündigung ist gemäß § 553 BGB wirksam. Wie sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Berlin ergibt und von den Bekl. auch nicht bestritten wird, hat der Bekl. zu 1. die Wohnung als Umschlag- und Lagerplatz für seine umfangreichen Rauschgiftgeschäfte genutzt. Dieser Gebrauch der Mietwohnung als Werkzeug und Hilfsmittel für kriminelle Ge schäfte stellt eine schwerwiegende Verletzung des Mietvertrages dar. Die Fortsetzung eines Mietverhältnisses mit einem Mieter, der in der Wohnung mit Rauschgift in erheblichen Mengen handelt, ist dem Vermieter im Hin-blick auf die enge Beziehung zwischen diesen schweren Straftaten und der Wohnungsnutzung schlechthin nicht zumutbar. Aus diesem Grund bedurfte es ausnahmsweise nicht einer vorherigen Abmahnung, die im übrigen auch aus der Natur der Sache heraus nicht möglich gewesen wäre.

Die Kündigung ist gegenüber der Bekl. zu 2. ebenfalls wirksam, obwohl le-diglich der Bekl. zu 1. den Kündigungstatbestand verwirklicht hat. Um sein Recht zur Beendigung des Mietverhältnisses zur Geltung zu bringen, muß der Vermieter gegenüber sämtlichen Mietern kündigen. Dies hat zur Folge, daß im Ergebnis Mitmieter für Vertragsverletzungen des jeweils anderen einzustehen haben.

Kündigung — LG Berlin 65 S 254/89 — vera