Kündigung
BGB § 569a Abs.1;§ 544 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Gesundheitsgefährdung; Verwirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verwirkung des Kündigungsrechts nach § 544 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Zeit von Oktober 1985 bis zum 27. Januar 1986 ist gemäß § 535 Satz 2 BGB begründet, denn in dieser Zeit bestand das Mietverhältnis fort. Die fristlose Kündigung des Bekl. war aus doppeltem Grund unwirksam. Zum einen hat er den behaupteten gesundheitsgefährdenden Zustand der Wohnung zu-mindest dadurch (mit-) verschuldet, daß er bei erstem Auftreten der Feuch-tigkeit - als diese noch kein gesundheitsgefährdendes Ausmaß angenommen hatte - den Mangel nicht angezeigt und damit der Kl. keine Gelegenheit zur Beseitigung gegeben hat (vgl. Erman/Schopp, BGB, 7. Aufl., § 545 Rdn. 5 m.w.N.). Zum anderen war das Kündigungsrecht aber auch ent-sprechend den zu § 542 BGB entwickelten Grundsätzen verwirkt, denn ob-wohl der Zustand der Wohnung bereits im Jahr 1983 zur Erkrankung der Kinder geführt haben soll, hat der Bekl. mit seiner Kündigung bis zum Sep-tember 1985 zugewartet (Staudinger/Emmerich, BGB, 12. Aufl., § 544 Rdn. 17a i. V. m. § 542 Rdn. 35).