Kündigung
BGB § 573 Abs.2 Satz 1 Nr. 2;564b Abs.1 Nr.2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigung; Eigenbedarfskündigung; Scheidungsabsicht; Trennungsabsicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eigenbedarf bei Scheidungsabsicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Amtsgericht hat die Bekl. zu Recht zur Räumung verurteilt. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung des Kl. vom 13. April 1988 beendet worden (§ 564 b Abs. 1 Ziff. 2 BGB).
Der Kl. hat im Sinne dieser Vorschrift Eigenbedarf an der streitgegenständlichen Wohnung, weil er - insoweit unstreitig - beabsichtigt, seine Ehefrau und seine Kinder dort unterzubringen. Auf die Frage, ob er ernsthaft beabsichtigt, sich von seiner Ehefrau zu trennen bzw. sich in absehbarer Zeit scheiden zu lassen, kommt es nicht an. Besteht eine Trennungsabsicht, so ist das Vorliegen von Eigenbedarf zu bejahen, weil - wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - hierdurch die Familienbindung - insbesondere zu den Kindern - nicht aufgehoben wird. Besteht eine derartige Trennungsabsicht nicht, so ist allein der Wunsch des Kl., Frau und Kinder in einer anderen Wohnung als in der jet-zigen Ehewohnung unterzubringen, ausreichend und nicht als willkürlich anzusehen, denn die "Nutzung (des Eigentums) soll (es) dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten" (Seite 17 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 - BvR 308, 336 und 356/88).
Hierunter fällt sowohl der Wunsch, mit dem Ehegatten zusammen mehrere Wohnungen zu bewohnen, als auch eine Ehe ohne häusliche Gemeinschaft zu führen, auch wenn die häusliche Gemeinschaft an sich Bestandteil der ehelichen Lebensgemeinschaft ist (Palandt/Dietrichsen, 46. Aufl. § 1353 BGB, Anm. 2 b bb).
Letzterer hat jedoch nur dann Bedeutung, wenn der eine Ehegatte gegen den anderen auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft klagt; gegenüber Dritten sind die Ehegatten insoweit keinen Beschränkungen bzw. Bin-dungen unterworfen und können ihre Ehe frei gestalten, zumal bereits nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 20. Januar 1988 (GE 88, 189), an welchen die Kammer gebunden ist, eine konkrete Bedarfssituation nicht Voraussetzung für den Eigenbedarf ist, so daß sich der Vermieter auch dann auf Eigenbedarf berufen kann, wenn ihm an sich ausreichender Wohnraum bereits zur Verfügung steht.