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Kündigung

LG Berlin67 S 132/9223.07.1992GE 1993, 207

BGB § § 569 Abs.2 ; § 554a a. F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Wohnraumkündigung; Hausfriedensstörung; Schusswaffenaufbewahrung; Mitmieterverletzung; Abmahnung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wenn der Mieter unberechtigt eine Schußwaffe in seiner Wohnung aufbewahrt und diesen Zustand auf Abmahnung hin nicht beendet, kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung des Wohnungsmietvertrages sein.

2. Wenn der Mieter mit dieser Waffe einen Nachbarn schwer verletzt, kann dies selbst dann zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung berechtigen, wenn der Mieter bei der konkreten Tat in Notwehr handelte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. waren seit 1969 Mieter in der streitbefangenen Wohnung der Kl. Sie hegten eine lockere Bekanntschaft mit ihren Nachbarn, den Eheleuten Z. Am Abend des 31. August 1991 kam es zum wie-derholten Male zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten Z. Herr Z. verließ im Zorn die Wohnung, und Frau Z. begab sich zu den Bekl., um sich mit der Bekl. über ihre Eheprobleme zu unterhalten. Nach einiger Zeit kehrte Herr Z. in angetrunkenem Zustand zurück und be merkte, daß seine Ehefrau nicht in der Ehewohnung war. Er vermutete zu Recht, daß sie sich in der Wohnung der Bekl. aufhalten könnte. Er klopfte an die Wohnungstür und verlangte, daß seine Ehefrau herauskommen sol-le. Die Auseinandersetzung zwischen den Nachbarn eskalierte, wobei Ein-zelheiten streitig sind, und endete damit, daß Herr Z. von vier Schüssen aus einer vom Bekl. geführten Schußwaffe getroffen wurde. Herr Z. wurde lebensgefährlich verletzt und mußte mehrere Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden. Eines der Projektile konnte bisher noch nicht aus seinem Körper entfernt werden. Der Bekl. war zum Führen einer Schußwaffe nicht berechtigt. Das gegen den Bekl. eingeleitete Strafverfahren wegen Verdachtes des versuchten Totschlages endete mit einer Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes. Im übrigen wurde der Bekl. freigesprochen. Die nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung erhobene Räumungsklage der Vermieterin war in beiden Instanzen erfolgreich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann von den Bekl. die Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 BGB verlangen, weil das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB beendet worden ist. Die genauen Einzelheiten des Vorfalls brauchen nicht aufgeklärt zu wer-den. Nachdem die Bekl. erstinstanzlich noch recht ungenau vorgetragen haben, der Bekl. hätte sich erst im Laufe des Handgemenges die Waffe ir-gendwoher gegriffen und dann hätten sich im Verlaufe des Handgemenges Schüsse gelöst, haben sie dies zweitinstanzlich so nicht mehr aufrechterhalten. Es ist spätestens in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden, daß der Bekl. sich mit der scharfen Schußwaffe bereits zu ei-nem Zeitpunkt versehen hatte, als Herr Z. noch außerhalb der Wohnung war und nicht hineinkonnte. Scharfe Schußwaffen bergen eine potentielle Gefahr ganz erheblichen Ausmaßes. Diese hat sich vorliegend in exemplarischer Weise verwirklicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Bekl. bei der konkreten Tat in Not-wehr gehandelt hat. Der entscheidende Vorwurf ist ihm im Vorfeld zu ma-chen. Es ist unverantwortlich, einem - wie es die Bekl. selber darstellen - erkennbar angetrunkenen, randalierenden Mann ohne Not mit einer geladenen Schußwaffe entgegenzutreten. Dies gilt auch dann bzw. erst recht, wenn dieser versprochen hat, die Randale einzustellen. Und es gilt um so mehr, wenn der Randalierer - wie von den Bekl. extra hervorgehoben wur de - dem Bekl. körperlich deutlich überlegen ist. Durch dieses Fehlverhalten wurde es geradezu vorherbestimmt, daß der Bekl. in eine Situation kommen würde, in der er sich mit der Waffe verteidigen müßte. Diese Si tuation ist durch das Fehlverhalten der Bekl. entstanden. Die gebotene Handlung war abzuwarten und ggf. die Polizei zu rufen. Die Bekl. und die Ehefrau des Nachbarn waren in der Wohnung der Bekl. völlig sicher. Selbst wenn die Nachbarin die Wohnung dennoch hätte verlassen wollen, wäre es kein Problem gewesen, dem Nachbarn zu sagen, daß seine Frau erst dann aus der Wohnung kommen werde, wenn er in die eigene Woh nung gegangen sei. Durch diese Maßnahme hätte ein Eindringen des Nachbarn in die Streitwohnung ohne weiteres verhindert werden können, ohne ihm seinen Wunsch abzuschlagen, daß seine Ehefrau diese Wohnung verlassen solle. Der Bekl. hat nicht nur sich selbst, sondern auch seine Nachbarn durch sein Fehlverhalten erheblich gefährdet. Der Vermieter muß es nicht hin-nehmen, wenn ein Mieter durch solch eine unvernünftige Handlung Leib und Leben seiner Nachbarn in Gefahr bringt. Wenn sich diese Gefährdung - so wie vorliegend - in einer lebensgefährlichen Körperverletzung realisiert, darf der Vermieter wegen schwerer Störung des Hausfriedens fristlos kündigen, ohne vorher das Fehlverhalten abzumahnen. Nur solange die Gefahr abstrakt bleibt, ist überhaupt eine Abmahnung erforderlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß bereits das Aufbewahren der scharfen Schußwaffe in der Wohnung, ohne zu deren Führen berechtigt zu sein, als ab strakte Gefährdungshandlung einen der Abmahnung und späteren fristlosen Kündigung zugänglichen Verstoß gegen den Hausfrieden bilden dürf-te. Die Kammer vermag sich der Auffassung der Bekl. nicht anzuschließen, daß es aus der Sicht des Bekl. geboten gewesen sei, sich mit der Schuß-waffe zu versehen. Es ist zwar richtig, daß das Randalieren des Herrn Z. und die Tritte gegen die Wohnungstür als ein Angriff auf das Hausrecht ge-würdigt werden können, aber es war keineswegs geboten, diesem Angriff in der vom Bekl. praktizierten Weise

kl. nicht anzuschließen, daß es aus der Sicht des Bekl. geboten gewesen sei, sich mit der Schuß-waffe zu versehen. Es ist zwar richtig, daß das Randalieren des Herrn Z. und die Tritte gegen die Wohnungstür als ein Angriff auf das Hausrecht ge-würdigt werden können, aber es war keineswegs geboten, diesem Angriff in der vom Bekl. praktizierten Weise entgegenzutreten. Entgegen der Dar stellung der Bekl. in der Berufungsverhandlung bestand keine hinreichende Gefahr, daß Herr Z. die Tür eintreten werde. Die Tür hat den behaupte-ten massiven Tritten doch gerade standgehalten. Im übrigen ist es widersinnig, der Gefahr des unbefugten Eindringens dadurch entgegentreten zu wollen, daß dem potentiellen Eindringling die Tür geöffnet wird. Ob der Bekl. dann, wenn es Herrn Z. gelungen wäre, gewaltsam in die Wohnung einzudringen, ihm mit gezogener Schußwaffe hätte entgegentreten dürfen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Entscheidend ist, daß der Bekl. von sich aus die offene Konfrontation gesucht und die daraus eingetretenen Folgen ermöglicht hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das war geschehen: Mieter hegten eine lockere Bekanntschaft mit ihren Nachbarn, einem Ehepaar. In deren Ehe kriselte es offenbar. Nach einer heftigen Streitigkeit zwischen den Eheleuten verließ der Ehemann die Wohnung, die Frau begab sich zu den Nachbarn, um sich auszuweinen.

Nach einiger Zeit kam der Ehemann - angetrunken - zurück, fand seine Frau nicht vor und suchte sie bei den Nachbarn. Dabei kam es zum Streit, der damit endete, daß der Nachbar auf besagten Ehemann viermal schoß und ihn lebensgefährlich verletzte. Ein gegen den schießwütigen Nachbarn eingeleitetes Strafverfahren endete allerdings lediglich mit einer Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes. Vom Verdacht des versuchten Totschlages wurde er freigesprochen.

Der Vermieter des schießwütigen Mieters kündigte fristlos ohne Abmahnung. Und er drang beim Amts- wie beim Landgericht mit seiner fristlosen Kündigung durch.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht befand in einer Entscheidung vom 23. Juli 1992:

1. Wenn der Mieter unberechtigt eine Schußwaffe in seiner Wohnung aufbewahrt und diesen Zustand auf Abmahnung hin nicht beendet, so kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung des Wohnverhältnisses sein.

2. Wenn der Mieter mit einer Schußwaffe einen Nachbarn schwer verletzt, kann dies selbst dann zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung berechtigen, wenn der Mieter bei der konkreten Tat in Notwehr gehandelt hat.