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Kündigung

LG Berlin67 T 22/9223.04.1992unveröffentlicht

BGB §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 ; § 554 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ZPO § 91a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigung; Wohnraumkündigung; Zahlungsverzug; Heilungswirkung; Schonfrist; Sozialamt; Leistungshandlung; Erfüllungserfolg; Kostenentscheidung; Hauptsacheerledigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine wegen Zahlungsverzuges möglich gewesene fristlose Kündigung wird gemäß § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht schon mit Vornahme der Erfüllungshandlung sondern erst bei Eintritt des Erfüllungserfolges ausgeschlossen.

2. Ebenso wird eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Ausgleich des rückständigen Mietzinses innerhalb der Schonfrist nicht schon mit Vornahme der Leistungshandlung sondern erst mit Eintritt des Erfüllungserfolges unwirksam.

3. Wenn ein die Hauptsache erledigendes Ereignis vor Klagezustellung eingetreten ist, ist auch bei vom Bekl. veranlaßter Klageeinreichung für die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung zu berücksichtigen, inwieweit es nach Eintritt des erledigenden Ereignisses noch möglich und geboten war, den Fortgang des Verfahrens zumindest vorläufig zu verhindern.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die bekl. Mieterin geriet mit den Mieten für Oktober bis Dezember 1991 in Verzug. Der klagende Vermieter ließ das Mietverhältnis durch seine Hausverwaltung fristlos kündigen und die Bekl. auffordern, die Wohnung bis zum 13. Dezember 1991 herauszugeben. Das Sozialamt übernahm die Dezembermiete und wies diese der Hausverwaltung am 10. Dezember 1991 an. Die Bekl. zahlte die Mieten für Oktober und November 1991 am 13. Dezember 1991 in bar auf ein bei einer anderen Bank geführtes Konto der Hausverwaltung ein und sandte der Hausverwaltung Kopien ihrer Einzahlungsbelege und der internen Zahlungsanweisung des Sozialamtes mit der Bitte, die Kündigung "zurückzuziehen". Am selben Tage erteilte die Hausverwaltung ihrem Rechtsanwalt schriftlich den Auftrag, Zahlungs- und Räumungsklage zu erheben. Der Auftrag ging dort am 16. Dezember 1991 ein. Der Anwalt fertigte die Klageschrift am 17. Dezember 1991, und sie wurde noch am gleichen Tag in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen. Die beiden Zahlungen wurden mit Wertstellung vom 17. und 18. Dezember 1991 im Kontoauszug vom 18. Dezember 1991 der Hausverwaltung gutgeschrieben. Die Bekl. behauptete, ihr Schreiben vom 13. Dezember 1991 sei am 16. Dezember 1991 bei der Hausverwaltung eingegangen. Der Kl. behauptete, der Eingang habe erst am 17. Dezember 1991 stattgefunden. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung legte das Amtsgericht dem Kl. 4/5 und der Bekl. 1/5 der Kosten auf und begründete seine Entscheidung damit, daß der Räumungsanspruch nicht fällig geworden sei, weil die Bekl. durch die Zahlungen vom 10. und 13. Dezember 1991 am 13. Dezember 1991 den Kl. vollständig befriedigt hätte und die Kündigung dadurch unwirksam geworden sei. Hingegen hätte die Bekl. für die Kosten des Zahlungsrechtsstreits aufzukommen, weil die Zahlungsklage frühestens am 17. Dezember 1991 hätte "gestoppt" werden können. Die sofortige Beschwerde des Kl. hatte im Ergebnis nur in geringem Umfang Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zutreffend hat das Amtsgericht den Standpunkt eingenommen, daß bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen für die Kostenentscheidung nicht allein auf die Frage abgestellt werden kann, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, sondern auch die Gesichtspunkte materiell-rechtlichen Schadensersatzrechtes zu berücksichtigen sind. Damit werden überflüssige Folgeprozesse vermieden, in denen auf der Grundlage des materiellen Rechtes Kosten eingeklagt werden, die dieser Partei nach alleiniger Maßgabe verfahrensrechtlicher Kostenvorschriften in eventuellem Widerspruch zur materiell-rechtlichen Haftung auferlegt werden mußten. Eine Kostenentscheidung nach § 91 a hat nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann zu erfolgen, wenn nach Begründung der Rechtshängigkeit gar kein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Die mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbare gegenteilige Auffassung (Baumbach-Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 91 a Anm. 8) ist zu Recht von der Praxis unbeachtet geblieben. Die Kammer vermag sich der Auffassung des Amtsgerichtes nicht anzuschließen, daß der Räumungsanspruch gegen die Bekl. nicht fällig geworden sei, weil die Rechtsfolge des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB schon mit der Leistungshandlung eintrete. Zwar wird diese Auffassung auch in der Literatur teilweise vertreten, (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 419; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 179, B 191), aber es kommt nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob der Schuldner die Erfüllungshandlung vornimmt, sondern darauf, daß der Gläubiger befriedigt wird. Der Gläubiger ist erst dann befriedigt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Die Auffassung Sternels (a. a. O.) widerlegt sich schon im wesentlichen dadurch selbst, daß er selber einräumt, daß seine Auslegung contra legem ist. Soweit er sich darauf stützt, daß für § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB kein anderer Erfüllungszeitpunkt gelten könne als für § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB, übersieht er, daß es (selbstverständlich) auch für die vorherige Befriedigung nach § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf ankommt, daß der Leistungserfolg eingetreten ist. Die Auslegung, daß es für den (vorherigen) Ausschluß der Kündigung durch Befriedigung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung des Schuldners ankomme, war allenfalls nach dem früheren Gesetzeswortlaut des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich, in dem es hieß: "Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Vermieter befriedigt, bevor sie erfolgt". In diesem früheren Wortlaut des Gesetzes stand die transitive Bedeutung des Befriedigens, die Handlung des Befriedigers, im Vordergrund, während der jetzt geltende Wortlaut des Gesetzes auf die intransitive Bedeutung des Wortes, die Befriedigung des zu Befriedigenden, abstellt (vgl. auch Roquette, Das Mietrecht des BGB, § 554 Rdnr. 14, unter zutreffender Würdigung von RGZ 99, 257, 258; im Ergebnis ebenso Emmerich-Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 554 Rdnr. 15; AG Tiergarten, GE 87, 883). Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Kl. ist ihm die letzte Zahlung aber erst am 18. Dezember 1991 gutgeschrieben worden, während die Klageschrift durch seinen Bevollmächtigten schon am 17. Dezember 1991 gefertigt worden und noch am selben Tag bei Gericht eingegangen war. Sowohl die Unwirksamkeit der Kündigung als auch das Erlöschen der Zahlungsforderung sind erst nach Einreichen der Klageschrift eingetreten. Der Kl. kann daher aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB) Ersatz der ihm durch

ch seinen Bevollmächtigten schon am 17. Dezember 1991 gefertigt worden und noch am selben Tag bei Gericht eingegangen war. Sowohl die Unwirksamkeit der Kündigung als auch das Erlöschen der Zahlungsforderung sind erst nach Einreichen der Klageschrift eingetreten. Der Kl. kann daher aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB) Ersatz der ihm durch die Fertigung und das Einreichen der Klageschrift entstandenen Kosten verlangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, daß der Kl. selber einräumt, daß seiner Hausverwaltung am 17. Dezember die Erfüllungshandlung durch die Kopien der Einzahlungsbelege glaubhaft gemacht worden ist. Richtig ist allerdings, daß unter diesen Umständen die Hausverwaltung schon am 17. Dezember 1991 Veranlassung gehabt hatte, den Klageauftrag zu stornieren. Nachdem aber die Klageschrift am 17. Dezember 1991 schon zwischen 12.00 und 15.00 Uhr eingereicht worden war, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß selbst mit einer fernmündlichen Nachricht am 17. Dezember 1991 noch das Einreichen der Klageschrift hätte verhindert werden können. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes folgt aus dieser Haftung der Bekl. aber noch nicht, daß sie auch für die durch das Einreichen der Klageschrift ausgelösten Folgekosten einzustehen hat. Diese hat der Kl. aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu tragen. Spätestens am 20. Dezember 1991 muß die Hausverwaltung des Kl. positive Kenntnis von der Erfüllung bzw. dem Fortfall der eingeklagten Ansprüche gehabt haben. Zu diesem Zeitpunkt war das Entstehen weiterer Kosten noch ohne weiteres zu verhindern. Nachdem der Richter (i. ü. erst am 27. Dezember 1991) einen Verhandlungstermin anberaumt hat, ohne eine Anordnung gemäß § 273 ZPO zu treffen (vgl. Nr. 1012 in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG), sind weitere Kosten, nämlich 12,- DM an Zustellungsauslagen erst am 15. Januar 1992 dadurch entstanden, daß die Kanzlei die Ladungsverfügung ausgeführt hat. Wäre die Klageerhebung storniert oder zumindest dem Amtsgericht angezeigt worden, daß die Zustellung einstweilen nicht weiter betrieben werden solle, wären über die dem Kl. durch die Klageerhebung gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 26 BRAGO in Höhe von 482,22 DM entstandenen Anwaltskosten keine weiteren Kosten entstanden. So aber sind bis zur übereinstimmenden Hauptsachenerledigung außerdem noch 180,- DM an Gerichtskosten und ferner Anwaltskosten für die Bekl. entstanden. Nach billigem Ermessen muß der Kl. diese Kosten tragen. Es wirkt sich auch nicht zu Gunsten des Kl. aus, daß sein Vertreter nach Eingang der Klageerwiderung des Beklagtenvertreters zusammen mit einer Inaussichtstellung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung angekündigt hatte, im Falle eines Scheiterns einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, die Klage in eine auf Feststellung der Kostenpflicht der Bekl. gerichtete Klage zu ändern. Die Zulässigkeit einer Klageänderung auf Feststellung der Erstattungspflicht des Bekl. bei Hauptsachenerledigung vor Rechtshängigkeit wird bisher überhaupt nur für den Fall diskutiert, daß der Kl. von der Hauptsachenerledigung erst nach Klagezustellung erfährt und vorher davon nichts wissen konnte (prägnant Mertins, DRiZ 89, 281, 285 m. Fußn. 49). Selbst wenn dennoch eine solche Klageänderung zulässig sein sollte, wäre sie nur in dem vorstehend dargestellten Umfang begründet. Soweit die Bekl. behauptet, daß ihr Schreiben sogar schon am 16. Dezember 1991 bei der Hausverwaltung eingegangen sei, hätte dies zwar gemäß § 32 BRAGO zur Folge

onnte (prägnant Mertins, DRiZ 89, 281, 285 m. Fußn. 49). Selbst wenn dennoch eine solche Klageänderung zulässig sein sollte, wäre sie nur in dem vorstehend dargestellten Umfang begründet. Soweit die Bekl. behauptet, daß ihr Schreiben sogar schon am 16. Dezember 1991 bei der Hausverwaltung eingegangen sei, hätte dies zwar gemäß § 32 BRAGO zur Folge gehabt, daß bei der gebotenen sofortigen Klagestornierung dem Kl. sogar nur Anwaltskosten in Höhe von 218,31 DM entstanden wären, aber zutreffend hat schon das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß die Bekl. für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten hat. Es handelt sich i. ü. erkennbar um eine auf der Berechnung der üblichen Postlaufzeiten basierende Mutmaßung. Demgegenüber streitet für die Behauptung des Kl., daß das Schreiben erst am 17. Dezember 1991 eingegangen sei, zum einen, daß es in dem Zeitraum vor den Weihnachtsfeiertagen zu Verzögerungen der Postzustellungen zu kommen pflegt, und zum anderen, daß das Schreiben der Bekl. mit einem das Datum des 17. Dezember 1991 tragenden Eingangsstempel versehen ist.